Salinenhof in Bad Nauheim erhält intelligente Ladeinfrastruktur

HGT und Stadtwerke Bad Nauheim etablieren Lademanagementsystem


Bad Nauheim. Um dem steigenden Bedarf an Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge gerecht zu werden, bieten die Stadtwerke Bad Nauheim mit Ihrem Kooperationspartner HORIZONTE-Group Technik GmbH intelligente Ladelösungen an. Am Salinenhof in Bad Nauheim hat der kommunale Versorger jetzt ein System realisiert, das alle 74 Parkplätze der privaten Tiefgarage mit Ladepunkten versorgen kann. Es nutzt die in der Anlage verfügbaren Strommengen dynamisch und intelligent und stellt so sicher, dass das Stromnetz zu keinem Zeitpunkt überlastet wird. Der Salinenhof Am Goldstein 3 ist eine Wohnanlage mit insgesamt 35 Wohneinheiten. In der zugehörigen Tiefgarage sind bereits 15 Wallboxen der Stadtwerke in Betrieb, weitere können nun folgen.

Ausbau von Ladeinfrastruktur in Gebäuden gesetzlich vorgegeben

Die E-Mobilität ist auf Überholspur: Aus den bislang rund einer Million vollelektrischer PKW sollen bis 2030 15 Millionen werden. Die Bundesregierung fördert Elektromobilität und treibt gleichzeitig den Ausbau der Ladeinfrastruktur gesetzlich voran. So regelt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG) von 2020, dass Inhaberinnen und Inhaber von Wohn- und Firmengebäude die zugehörigen Stellplätze mit Ladepunkten ausstatten müssen. Das Gesetz nimmt Eigentümerinnen und Eigentümer in die Pflicht, bei Neubau oder Renovierung seine Vorgaben je nach Gebäudeart Anzahl der Stellplätze entsprechend umzusetzen. Denn insbesondere Wohn- und Firmenkomplexe mit einer größeren Anzahl zugehöriger E-Fahrzeuge brauchen intelligente Lösungen für die Ladeinfrastruktur, da aufgrund des steigenden Bedarfs vorhandene Netzanschlüsse an ihre Grenzen kommen können.

Gleichzeitig viele Fahrzeuge laden

„Die volldynamische und intelligente Steuerung des Last- und Lademanagementsystems am Salinenhof ermöglicht es, dass alle Inhaberinnen und Inhaber eines Parkplatzes einen eigenen Stromanschluss für ihr E-Fahrzeug bekommen können, ohne dass die Höchstmenge an Strom, die dem Gebäude maximal zur Verfügung steht, überschritten wird. Mit individuell arbeitenden Punkten wäre dies nicht möglich“, erklärt Christian Reitz, stellvertretender Vertriebsleiter der Stadtwerke Bad Nauheim. Ausführender Dienstleister ist die Horizonte-Group Technik GmbH aus Löhne. Julia Eberharter, Projektleiterin bei der Horizonte-Group, erläutert: „Das System berücksichtigt zu jedem Zeitpunkt die aktuelle Gebäudelast und erkennt, wie viel Strom gerade zur Verfügung steht. Damit nutzt es die vorhandenen Hausanschlüsse optimal aus, ohne diese zu überlasten.“

Kosten sparen und flexibel teilnehmen

Auch auf der Kostenseite punktet das System: „Die Wohngemeinschaft teilt sich die Kosten für die Vorinstallation der Anlage. Das rechnet sich für die einzelnen Parteien“, erklären Julia Eberharter und Vincent Launer von der Immobilienverwaltung Kirchmann. 15 Wallboxen sind bereits in Betrieb, weitere folgen: „Zukünftige Ladepunkte können schnell und unkompliziert installiert werden; wir haben bereits entsprechende Wandverteilungen zwischen den Stellplätzen vorbereitet“, führt Christian Reiz aus. Individuelle Chipkarten je Ladepunkt schützen vor unberechtigtem Zugriff. Das kabelgebundene System ist optimal vor Störungen und Hacker-Angriffen geschützt.


Jannik Ruppel, Servicetechniker der Stadtwerke Bad Nauheim, vor der Schaltzentrale des Ladeinfrastruktursystems in der Tiefgarage Salinenhof (Bild: Stadtwerke Bad Nauheim, Archivbild; Abdruck frei)

 

 

 

 

 

 

Julia Eberharter von der HORIZONTE-Group Technik, Christian Reitz von den Stadtwerken Bad Nauheim und Vincent Launer von der Kirchmann Gruppe (Immobilienverwalter am Salinenhof in Bad Nauheim) vor einer Wallbox in der Tiefgarage Salinenhof (Bild: Stadtwerke Bad Nauheim, Archivbild; Abdruck frei)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  • Lesen Sie hier weitere Beiträge der HORIZONTE-Group Technik


Aktuelles zur Energiepreisbremse

Änderung der Energiepreisbremsen betrifft Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro


Am 16. März 2023 hat der Bundestag der Verordnung „zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen” zugestimmt. Die Änderungen betreffen Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro. Mit der Differenzbetragsanpassungsverordnung soll ein Anreiz zum Wechsel des Anbieters erhalten bleiben. Die Änderung wurde von der EU-Kommission verlangt. Die Begrenzung des Differenzbetrages soll auf aktuelle Marktentwicklungen Rücksicht nehmen. Eine erste Überprüfung der Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages erfolgt deshalb spätestens zum 15. Juni 2023. Die Höhe des maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis minus Referenzpreis) beträgt für Erdgas/Wärme 8 Ct/kWh und für Strom 24 Ct/kWh. Die Verordnung wird ab dem 1. Mai 2023 gelten.

Beispielberechnungen zum Differenzbetrags finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Link

WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass Sie bis zum 31.03.2023 die Selbsterklärung zur Energiepreisbremse bei ihrem Energieversorger einreichen müssen!

Die FAQs zur Strompreisbremse, Erdgas-Wärme-Preisbremse und Selbsterklärung werden kontinuierlich aktualisiert.

Bei Fragen sprechen Sie uns an.

 


Konzessionsabgaben Strom und Erdgas

Durch Unterschreitung des Grenzpreises können Sondervertragskunden die Konzessionsabgaben zurückfordern.


Der Grenzpreis wird als Durchschnittserlös der Energieversorgungsunternehmen in Deutschland aus Strom- bzw. Erdgaslieferungen an Sondervertragskunden (ohne Mehrwertsteuer und ohne Steuererstattungen nach StromStG / EnergieStG) definiert. Er dient als gesetzliche Grundlage zur Berechnung der Konzessionsabgabe.

Die Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden dürfen nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Grenzpreis liegt. Bei Gas gilt außerdem, dass Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden dürfen, die pro Jahr und Abnahmefall 5 Millionen kWh übersteigen.

Für das Jahr 2022 wird dafür der Grenzpreis 2020 betrachtet.

  • Grenzpreis Strom 2020: 15,15 ct/kWh (netto)
  • Grenzpreis Erdgas 2020: 3,25 ct/kWh (netto)

Sollte ihr Energiepreis unter dem Grenzpreis liegen, können Sie beim Netzbetreiber die Konzessionsabgaben zurückfordern.

Die Regelung der Konzessionsabgaben für Strom und Gas finden Sie in der Konzessionsabgabenverordnung. Der Grenzpreis wird jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung. Sprechen Sie uns an.


Steuerliche Erleichterung für kleine Photovoltaikanlagen

Bundesministerium der Finanzen (BMF) erlässt am 27.02.2023 Schreiben zum „Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)"


Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung bzw. Installation sämtlicher PV-Anlagen, die eine installierte Leistung von 30 Kilowatt (peak) nicht überschreiten. Dazu gehören auch Nebenleistungen zu der Lieferung einer PV-Anlage, die im Rahmen einer einheitlichen Lieferung erfolgen. Zu den Nebenleistungen zählen u.a.

  • Übernahme der Anmeldung in das Markstammdatenregister
  • Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers
  • Lieferung von Schrauben und Stromkabeln
  • Herstellung des AC-Anschlusses
  • Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage,
  • Montage der Solarmodule
  • Kabelinstallationen

Es ist zu beachten, dass der Nullsteuersatz nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden, gilt. Eine rückwirkende Anwendung auf vorher erfolgte Lieferungen oder Installationen ist nicht möglich.

Die Finanzverwaltung NRW hat zu dem Thema FAQs veröffentlicht.

WICHTIG: Die Förderung von Beratungsleistungen zum Photovoltaikausbau von der Bezirksregierung Arnsberg gilt noch bis zum 30. Juni 2024.

Gerne führen wir eine Beratung für Sie durch. Sprechen Sie uns an.


Besondere Ausgleichsregelung 2023

Die Besondere Ausgleichsregelung wird seit dem 01.01.2023 über das Energiefinanzierungsgesetz geregelt.


Am 01.01.2023 tritt das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft und ersetzt die bisherigen Reglungen zur „Besondere Ausgleichsregelung“ im EEG. Die neue Besondere Ausgleichsregelung gilt für eine reduzierte KWKG-Umlage und eine reduzierte Offshore-Netz-Umlage. Die EEG-Umlage gibt es seit 01.01.2023 nicht mehr.

Folgende Änderungen ergeben sich:

  • Zukünftig sollen weniger Branchen als bisher von der Entlastung profitieren. Für diese soll es eine Übergangsregelung bis 2028 geben.
  • Die Stromkostenintensität entfällt als Voraussetzung –> Wirtschaftsprüferbescheinigung nur bei Deckelung der Umlagebelastung über Cap bzw. Super Cap notwendig
  • Nachweis der Energieeffizienz als neue Voraussetzung –> Umsetzung von wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen oder Aufwendung im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 % des für das zweite Antragsjahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen
  • Alternativ kann das Unternehmen mindestens 30% seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien decken oder in Maßnahmen zur Dekarbonisierung seines Produktionsprozesses investieren
  • Höhe der Umlagebegrenzung –> Je nach Listenzuordnung und Einsatz erneuerbarer Energien beträgt diese 15 oder 25 %
  • Die Regelung als „materielle Ausschlussfrist“ entfällt
  • Neue Mitteilungspflichten gegenüber Netzbetreibern im jeweiligen Kalenderjahr bis zum 31. März
  • die bisherigen Regelungen zum Messen und Schätzen wurden in das EnFG übernommen

Detailliertere Informationen sollen Anfang 2023 vom BAFA veröffentlicht werden.


Umlagen und Aufschläge 2023

Kurzer Überblick zu den Änderungen der Umlagen und Aufschläge 2023


Die EEG-Umlage und die abschaltbare Lasten-Umlage werden 2023 nicht erhoben. Weitere Umlagen wie die KWKG-Umlage oder die Offshore-Netz-Umlage werden nun in dem Energiefinanzierungsgesetz EnFG (früherer Name: Energie-Umlagen-Gesetz) geregelt.

Die EEG-Umlage wurde gesetzlich mit Wirkung zum 01.01.2023 abgeschafft. Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien erfolgt zukünftig durch den Bundeshaushalt.

Entsprechend § 20 Abs. 2 AbLaV trat die Verordnung am 1. Juli 2022 größtenteils außer Kraft. In 2023 wird keine AbLaV-Umlage mehr erhoben. Der Vortrag aus der Jahresabrechnung 2021 und des Rumpfjahres 2022 wird entsprechend der Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach den Regelungen der ARegV netzentgeltmindernd bei den Übertragungsnetzbetreibern eingebracht.

Eine Übersicht der Umlagen und Aufschläge 2023 und eine Entwicklung ab 2017 können sie der folgenden Datei entnehmen:

2022-11_Entwicklung der Umlagen ab 2017

Bei Rückfragen sprechen Sie uns an.


Spitzenausgleich für 2023 verlängert

Die Stellung von Entlastungsanträgen ist für ein weiteres Jahr möglich


Energieintensive Unternehmen (rund 9.000 betroffene Unternehmen) werden um 1,7 Milliarden Euro bei der Energie- und Stromsteuer entlastet. Die Verlängerung des sog. Spitzenausgleichs bis Ende 2023 hat am 01.12.2022 der Deutsche Bundestag beschlossen.

Durch die Entlastung sollen Energiepreissteigerungen gedämpft, der zunehmenden Inflation entgegengewirkt und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes gewährleistet werden.

Dabei gelten für die Antragstellung die alten Voraussetzungen.

Die Gewährung des Spitzenausgleichs wird einmalig nicht davon abhängig gemacht, ob ein Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde. Aber die Unternehmen sollen mit der Antragstellung ihre Bereitschaft erklären, alle wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.

Für die Zeit ab 2024 sollen die Begünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes reformiert werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen. Sobald weitere Informationen vorliegen, informieren wir Sie gerne.


EEG 2023

Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist seit dem 30.07.2022 in Kraft und die meisten Regelungen gelten seit dem 01.01.2023.


Verschärfungen durch das neue EEG

  • Bestimmte Pflichtverstöße sehen Sanktionen zulasten von Anlagenbetreibern vor
  • Die zu sanktionierenden Verstöße werden im § 52 EEG 2023 aufgeführt dazu gehören u.a.
    • fehlende Registrierung im Marktstammdatenregister
    • Verstöße gegen Vorgaben im Rahmen der Direktvermarktung
    • Verstöße gegen das Doppelvermarktungsverbot von EEG-Strom
  • Die Sanktionen werden vom Netzbetreiber erhoben
  • Höhe der Sanktion:
    • 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Verstoß vorliegt

Weitere Änderungen

  • Kein Abbau der Kleinwasserkraft
  • Förderung von Strom aus Photovoltaik
    • höhere Vergütungssätze
    • Aussetzung der kontinuierlichen Absenkung der Einspeisevergütung (Degression) bis Anfang 2024
    • ab 2024 pauschale halbjährliche Degression in Höhe von 1 %
    • Wahlmöglichkeit für eine Kombination aus Voll- und Teileinspeisung
    • Erweiterung der Freiland-Photovoltaik –> Agri-PV, schwimmende PV und PV auf Parkplatzüberdachungen
    • Ausweitung Seitenrandstreifen von 200 auf 500 Meter
    • Verkürzung Uferabstand bei „Floating-PV“-Anlagen von 50 auf 40 Meter
    • Aufhebung der 100 kW-Grenze für Mieterstromprojekte
    • Vereinfachungen beim Netzanschluss für PV-Anlagen bis 30 kW


Strom- und Gaspreisbremse 2023

Die Energiepreisbremsen sind endgültig vom Bundestag beschlossen worden.


Der Bundestag hat das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisgesetz (EWPBG) am 15. Dezember 2022 beschlossen. Für die Entlastung ist kein Antragsverfahren vorgesehen. Sie soll durch eine monatliche Gutschrift durch den Lieferanten/das EVU erfolgen. Die Energiepreisbremsen gelten bis 31.12.2023 mit einer möglichen Verlängerungsoption bis zum 30.04.2024.

Weiterhin sind für Unternehmen folgende Punkte zu beachten:

  • Die Preisbremsen beziehen sich auf die gesamte Netzentnahme an einer Entnahmestelle
  • Geltung der Höchstgrenzen –> System von relativen und absoluten Höchstgrenzen
  • Boni- und Dividendenverbot –> Voraussetzungen unterscheiden sich zwischen den Höhen der Entlastungsummen
  • Definition „verbundene Unternehmen“ –> für die Ermittlung der Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge
  • Arbeitsplatzerhaltungspflicht –> Beschäftigungssicherungsvereinbarung
  • Mitteilungs- und Nachweispflichten –> je nach Entlastungshöhe sind bestimmte Fristen einzuhalten

Übersicht der Preisbremsen

Strompreisbremse (StromPBG)

Die Strompreisbremse gilt ab den 01.01.2023 für alle Letztverbraucher. Eine Auszahlung erfolgt allerdings erst ab März 2023. Das bedeutet, dass die Monate Januar und Februar rückwirkend ausgezahlt werden. Die Finanzierung der Strompreisbremse erfolgt über die Abschöpfung von Zufallserlösen.

Die Berechnung der Entlastungsbeträge für die Strompreisbremse gemäß §§ 5-11 StromPBG.

Differenzbetrag x Entlastungskontingent = Monatlicher Entlastungsbetrag (für Unternehmen gedeckelt)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat eine FAQ-Liste zur Strompreisbremse veröffentlicht.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=16

Gaspreisbremse (EWPBG)

Die Gaspreisbremse gilt ab den 01.01.2023 für alle Letztverbraucher. Eine Auszahlung erfolgt allerdings erst ab März 2023. Das bedeutet, dass die Monate Januar und Februar rückwirkend ausgezahlt werden.

Die Berechnung der Entlastungsbeträge für die Gaspreisbremse erfolgt gemäß § 8ff. EWPBG.

Differenzbetrag x Entlastungskontingent = Monatlicher Entlastungsbetrag (für Unternehmen gedeckelt)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat eine FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse veröffentlicht.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Gerne unterstützen wir Sie und prüfen für Sie die Entlastungen ihres Energieversorgers. Sprechen Sie uns an.


Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)


Die angespannte Lage an den Energiemärkten verdeutlich einmal mehr, dass Energie möglichst effizient und sparsam eingesetzt werden muss. Bereits zwei Jahre in Folge hat Deutschland die Gebäude-Klimaziele verfehlt. Mit dem im Oktober 2022 veröffentlichen Referentenentwurf für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) will das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz daher erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland schaffen. Der Referentenentwurf setzt die wesentlichen Anforderungen aus der laufenden Novelle zur EU-Energieeffizienzrichtlinie national um, verschärft viele der Anforderungen und soll einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaziele leisten.

Dies ist auch notwendig, um die im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) festgelegten Klimaziele erreichen zu können. Zum Ende des Jahres 2022 kann bereits eine erste Bilanz auf die bisherige Entwicklung der Treibhausgasemissionen seit Inkrafttreten des KSG gezogen werden. Diese zeigt auf, dass noch zahlreiche Maßnahmen ergriffen werden müssen, denn die bisherigen Klimaschutzmaßnahmen sind in allen Sektoren unzureichend. Das KSG legte als wichtigen Zwischenschritt zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 die Reduktion der Treibhausgasemissionen für das Jahr 2030 auf mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 fest. Die aktuelle jährliche Reduktion der Treibhausgasemissionen müsste jedoch verdreifacht werden, um dieses Ziel noch erreichen zu können.

Inhalte des Referentenentwurfs vom BMWK zum EnEfG


Energieeffizienzziele

Im EnEfG werden für die Jahre 2030, 2040 und 2045 Ziele für den End- und Primärenergieverbrauch festgelegt. Diese entsprechen den Vorgaben des aktuellen Vorschlags der EU-Kommission für die Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie EED für Deutschland und sind kompatibel mit dem Ambitionsniveau des KSG und ergeben sich wie in Abbildung 1 visualisiert.

Abbildung 1: Energieeffizienzziele im EnEfG

Diese Ziele weichen jedoch deutlich von der aktuellen Trendentwicklung des End- und Primärenergieverbrauchs ab. So würde im Jahr 2045 bei Fortführung des Trends der letzten 10 Jahre eine Abweichung von ca. 940 TWh (Endenergieverbrauch) und ca. 1.150 TWh (Primärenergieverbrauch) zwischen dem Ziel des EnEfG und der Realität zu Buche stehen (Abbildung 2).

Abbildung 2: Abweichung der Ziele des EnEfG und des Trends in Deutschlands beim End- und Primärenergieverbrauch (auf Basis historischer Daten der AGEB)

Die öffentliche Hand

Der öffentlichen Hand kommt im EnEfG eine Vorbildungsfunktion zu. Öffentliche Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen sowie sonstigen öffentlichen Stellen werden verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und ab 2024 Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Dies geschieht mit dem Ziel, jährlich Gesamtendenergieeinsparung in Höhe von 2 % zu erreichen, um insgesamt bis zum Jahr 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 5 TWh (Länder) zu ermöglichen. Bund und Länder werden außerdem verpflichtet, Energieverbrauchsregister zur Erfassung von Energieverbräuchen u.a. im Bereich von Liegenschaften, Mobilität und IKT der öffentlichen Einrichtungen aufzubauen und die Einhaltung der Vorgaben zu monitoren.

Zudem sieht das Gesetz vor, dass der Bund für ihn notwendige Energieeffizienzmaßnahmen bis Ende März 2023 in einem Aktionsprogramm bündelt. Dieses soll auf den aktuell verhandelten und beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung aufbauen und diese soweit nötig weiterentwickeln und ergänzen.

Pflichten für Unternehmen

Mit dem EnEfG sollen Unternehmen ab einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh in die Pflicht genommen werden, ein Energieaudit durchzuführen, insofern sie kein bestehendes Energie- oder Umweltmanagementsystem haben. Dieses muss innerhalb der nächsten 20 Monate nach Eintreten des Gesetzes oder, insofern bereits ein Energieaudit durchgeführt wurde, spätestens 4 Jahre nach Beendigung des letzten Energieaudits durchgeführt werden.

Ab einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 10 GWh werden für Unternehmen strengere Pflichten vorgeschlagen. Sie sollen innerhalb von 20 Monaten nach Eintreten des Gesetzes ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen und zusätzlich wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen müssen.

Rechenzentren

Auch Rechenzentren, welche im Zuge der Digitalisierung eine immer bedeutende Rolle spielen und enorm viel Strom verbrauchen, werden im EnEfG explizit angesprochen. Neue Rechenzentren werden zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:

  • Einhaltung von Energieeffizienzstandards (PUE von 1,3; ab 2025)
  • Einhaltung einer minimalen Temperatur von 24 °C bzw. 27 °C (ab 2028) für die Luftkühlung
  • Abwärmenutzung von mindestens 30 % (ab 2025) bzw. 40 % (ab 2027)
  • Deckung des Stromverbrauchs zu 50 % (2024) bzw. 100 % (2025) durch ungeförderten EE-Strom
  • Einführung eines Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems und Validierung und Zertifizierung dieses ab einem Energieverbrauch von mehr als 1 MW bzw. 100 kW für öffentliche Rechenzentren

Darüber hinaus soll es für alle Rechenzentren eine Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zur Wärmeauskopplung auf ihrer Website und gegenüber Kommunen und Betreibern des nächstgelegenen Wärmenetzes hinsichtlich der Wärmemenge, des Temperaturniveaus (in °C) und der Preise für die Bereitstellung der Abwärme geben. Auf Nachfrage müssen Betreiber*innen eines Rechenzentrums dann auch Preise für das nachgefragte Temperatur- und Verfügbarkeitsniveau ausgeben.

Vermeidung und Verwendung von Abwärme

Unternehmen werden verpflichtet, Abwärme aus Produktionsprozessen zu vermeiden oder, soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, die Abwärme in der Anlage, auf dem Betriebsgelände oder bei externen Dritten wiederzuverwenden. Das Abwärmepotenzial muss zunächst nur dann genutzt werden, wenn es dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht. Falls eine vollständige Abwärmenutzung heute nicht möglich oder zumutbar ist, sind technische Möglichkeiten schaffen, die eine vollständige Nutzung zum späteren Zeitpunkt, spätestens 2028, ermöglichen.

Zusätzlich werden abwärmeerzeugende Unternehmen zur Auskunft über folgende Eigenschaften der Abwärme insb. gegenüber Betreibern von Fernwärmenetzten verpflichtet.

  • die Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  • die zeitliche Verfügbarkeit (Leistungsprofil über Tages-, Wochen-, und Jahresverlauf),
  • die Möglichkeit zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
  • das Temperaturniveau (in °C),
  • die Preise für die Bereitstellung der Abwärme.

Verpflichtungen und Chancen aus dem des EnEfG


Der Blick auf die vergangenen Jahre zeigt, dass in Deutschland noch viel Handlungsbedarf zur Erreichung der Klimaziele des KSG besteht. Auch deshalb veröffentliche das BMKW im Oktober 2022 einen Referentenentwurf für ein Energieeffizienzgesetz. Geht dieser in jetziger Form in die Rechtsprechung hinüber, ergeben sich für öffentliche und private Akteure vielseitige Verpflichtungen. Öffentliche Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen aber auch viele private Unternehmen und Rechenzentren werden zur Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen, zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme sowie zur Erarbeitung und Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet. Dies sollten Sie jedoch nicht lediglich als eine Verpflichtung ansehen, sondern gleichzeitig als Chance. Über die Erarbeitung und Durchführung verschiedener Energieeffizienzmaßnahmen können Sie durch Einsparungen im Energieverbrauch zum einen Ihre Energieversorgungskosten verringern und tragen zum anderen zur Erreichung der Klimaziele auf nationaler und europäischer Ebene bei.

Die Horizonte Group unterstützt Sie gerne bei der prozessualen Einführung Ihres Energie- oder Umweltmanagementsystems. Unser Team für Wärme & Effizienz widmet sich für Sie gerne der Erarbeitung konkreter Energieeffizienzmaßnahmen sowie der Erarbeitung von Strategien zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme. Des Weiteren bieten wir auch die Durchführung von Energieaudit nach DIN EN 16247 oder das Energiemanagement nach ISO 50001 an.

Möchten Sie gern mehr zum Thema Energieeffizienzgesetz erfahren? Sprechen Sie Uns gerne jederzeit an.