"Führungsaktivierung" für die Energiewende

Wie gelingt "Führungsaktivierung" für die Energiewende?


Führung als dringliches Thema bei EVU

Was Führung in der derzeitigen Lage leisten muss, erklärt Peter Busch, Senior Partner der HG in seinem Gastbeitrag bei der Zeitung für kommunale Wirtschaft. In Teil 1 zeigt er auf, dass Fachkompetenz allein nicht ausreicht. Im zweiten Teil erläutert er, was Energieversorger bei der Förderung von Führungskräften derzeit falsch machen, und warum das Thema so dringlich wie nie ist.

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Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)


Die angespannte Lage an den Energiemärkten verdeutlich einmal mehr, dass Energie möglichst effizient und sparsam eingesetzt werden muss. Bereits zwei Jahre in Folge hat Deutschland die Gebäude-Klimaziele verfehlt. Mit dem im Oktober 2022 veröffentlichen Referentenentwurf für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) will das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz daher erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland schaffen. Der Referentenentwurf setzt die wesentlichen Anforderungen aus der laufenden Novelle zur EU-Energieeffizienzrichtlinie national um, verschärft viele der Anforderungen und soll einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaziele leisten.

Dies ist auch notwendig, um die im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) festgelegten Klimaziele erreichen zu können. Zum Ende des Jahres 2022 kann bereits eine erste Bilanz auf die bisherige Entwicklung der Treibhausgasemissionen seit Inkrafttreten des KSG gezogen werden. Diese zeigt auf, dass noch zahlreiche Maßnahmen ergriffen werden müssen, denn die bisherigen Klimaschutzmaßnahmen sind in allen Sektoren unzureichend. Das KSG legte als wichtigen Zwischenschritt zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 die Reduktion der Treibhausgasemissionen für das Jahr 2030 auf mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 fest. Die aktuelle jährliche Reduktion der Treibhausgasemissionen müsste jedoch verdreifacht werden, um dieses Ziel noch erreichen zu können.

Inhalte des Referentenentwurfs vom BMWK zum EnEfG


Energieeffizienzziele

Im EnEfG werden für die Jahre 2030, 2040 und 2045 Ziele für den End- und Primärenergieverbrauch festgelegt. Diese entsprechen den Vorgaben des aktuellen Vorschlags der EU-Kommission für die Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie EED für Deutschland und sind kompatibel mit dem Ambitionsniveau des KSG und ergeben sich wie in Abbildung 1 visualisiert.

Abbildung 1: Energieeffizienzziele im EnEfG

Diese Ziele weichen jedoch deutlich von der aktuellen Trendentwicklung des End- und Primärenergieverbrauchs ab. So würde im Jahr 2045 bei Fortführung des Trends der letzten 10 Jahre eine Abweichung von ca. 940 TWh (Endenergieverbrauch) und ca. 1.150 TWh (Primärenergieverbrauch) zwischen dem Ziel des EnEfG und der Realität zu Buche stehen (Abbildung 2).

Abbildung 2: Abweichung der Ziele des EnEfG und des Trends in Deutschlands beim End- und Primärenergieverbrauch (auf Basis historischer Daten der AGEB)

Die öffentliche Hand

Der öffentlichen Hand kommt im EnEfG eine Vorbildungsfunktion zu. Öffentliche Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen sowie sonstigen öffentlichen Stellen werden verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und ab 2024 Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Dies geschieht mit dem Ziel, jährlich Gesamtendenergieeinsparung in Höhe von 2 % zu erreichen, um insgesamt bis zum Jahr 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 5 TWh (Länder) zu ermöglichen. Bund und Länder werden außerdem verpflichtet, Energieverbrauchsregister zur Erfassung von Energieverbräuchen u.a. im Bereich von Liegenschaften, Mobilität und IKT der öffentlichen Einrichtungen aufzubauen und die Einhaltung der Vorgaben zu monitoren.

Zudem sieht das Gesetz vor, dass der Bund für ihn notwendige Energieeffizienzmaßnahmen bis Ende März 2023 in einem Aktionsprogramm bündelt. Dieses soll auf den aktuell verhandelten und beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung aufbauen und diese soweit nötig weiterentwickeln und ergänzen.

Pflichten für Unternehmen

Mit dem EnEfG sollen Unternehmen ab einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh in die Pflicht genommen werden, ein Energieaudit durchzuführen, insofern sie kein bestehendes Energie- oder Umweltmanagementsystem haben. Dieses muss innerhalb der nächsten 20 Monate nach Eintreten des Gesetzes oder, insofern bereits ein Energieaudit durchgeführt wurde, spätestens 4 Jahre nach Beendigung des letzten Energieaudits durchgeführt werden.

Ab einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 10 GWh werden für Unternehmen strengere Pflichten vorgeschlagen. Sie sollen innerhalb von 20 Monaten nach Eintreten des Gesetzes ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen und zusätzlich wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen müssen.

Rechenzentren

Auch Rechenzentren, welche im Zuge der Digitalisierung eine immer bedeutende Rolle spielen und enorm viel Strom verbrauchen, werden im EnEfG explizit angesprochen. Neue Rechenzentren werden zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:

  • Einhaltung von Energieeffizienzstandards (PUE von 1,3; ab 2025)
  • Einhaltung einer minimalen Temperatur von 24 °C bzw. 27 °C (ab 2028) für die Luftkühlung
  • Abwärmenutzung von mindestens 30 % (ab 2025) bzw. 40 % (ab 2027)
  • Deckung des Stromverbrauchs zu 50 % (2024) bzw. 100 % (2025) durch ungeförderten EE-Strom
  • Einführung eines Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems und Validierung und Zertifizierung dieses ab einem Energieverbrauch von mehr als 1 MW bzw. 100 kW für öffentliche Rechenzentren

Darüber hinaus soll es für alle Rechenzentren eine Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zur Wärmeauskopplung auf ihrer Website und gegenüber Kommunen und Betreibern des nächstgelegenen Wärmenetzes hinsichtlich der Wärmemenge, des Temperaturniveaus (in °C) und der Preise für die Bereitstellung der Abwärme geben. Auf Nachfrage müssen Betreiber*innen eines Rechenzentrums dann auch Preise für das nachgefragte Temperatur- und Verfügbarkeitsniveau ausgeben.

Vermeidung und Verwendung von Abwärme

Unternehmen werden verpflichtet, Abwärme aus Produktionsprozessen zu vermeiden oder, soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, die Abwärme in der Anlage, auf dem Betriebsgelände oder bei externen Dritten wiederzuverwenden. Das Abwärmepotenzial muss zunächst nur dann genutzt werden, wenn es dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht. Falls eine vollständige Abwärmenutzung heute nicht möglich oder zumutbar ist, sind technische Möglichkeiten schaffen, die eine vollständige Nutzung zum späteren Zeitpunkt, spätestens 2028, ermöglichen.

Zusätzlich werden abwärmeerzeugende Unternehmen zur Auskunft über folgende Eigenschaften der Abwärme insb. gegenüber Betreibern von Fernwärmenetzten verpflichtet.

  • die Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  • die zeitliche Verfügbarkeit (Leistungsprofil über Tages-, Wochen-, und Jahresverlauf),
  • die Möglichkeit zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
  • das Temperaturniveau (in °C),
  • die Preise für die Bereitstellung der Abwärme.

Verpflichtungen und Chancen aus dem des EnEfG


Der Blick auf die vergangenen Jahre zeigt, dass in Deutschland noch viel Handlungsbedarf zur Erreichung der Klimaziele des KSG besteht. Auch deshalb veröffentliche das BMKW im Oktober 2022 einen Referentenentwurf für ein Energieeffizienzgesetz. Geht dieser in jetziger Form in die Rechtsprechung hinüber, ergeben sich für öffentliche und private Akteure vielseitige Verpflichtungen. Öffentliche Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen aber auch viele private Unternehmen und Rechenzentren werden zur Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen, zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme sowie zur Erarbeitung und Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet. Dies sollten Sie jedoch nicht lediglich als eine Verpflichtung ansehen, sondern gleichzeitig als Chance. Über die Erarbeitung und Durchführung verschiedener Energieeffizienzmaßnahmen können Sie durch Einsparungen im Energieverbrauch zum einen Ihre Energieversorgungskosten verringern und tragen zum anderen zur Erreichung der Klimaziele auf nationaler und europäischer Ebene bei.

Die Horizonte Group unterstützt Sie gerne bei der prozessualen Einführung Ihres Energie- oder Umweltmanagementsystems. Unser Team für Wärme & Effizienz widmet sich für Sie gerne der Erarbeitung konkreter Energieeffizienzmaßnahmen sowie der Erarbeitung von Strategien zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme. Des Weiteren bieten wir auch die Durchführung von Energieaudit nach DIN EN 16247 oder das Energiemanagement nach ISO 50001 an.

Möchten Sie gern mehr zum Thema Energieeffizienzgesetz erfahren? Sprechen Sie Uns gerne jederzeit an.


Der neue MsbG-Referentenentwurf bringt den Rollout ins Rollen!

Der neue MsbG-Referentenentwurf bringt den Rollout ins Rollen!

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen neuen Referentenentwurf eines Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) erarbeitet. Dieser Entwurf enthält einige Änderungen für das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen. Grund für die den Entwurf ist der zu langsame voranschreitende Rollout intelligenter Messsysteme.

Der Entwurf gibt einen gesetzlichen Rollout-Fahrplan mit verbindlichen Zielen und Zeitrahmen bis zum Jahr 2030 vor. Dieser Fahrplan basiert auf Einbauquoten intelligenten Messsysteme (iMSys) je nach Verbrauch und Einspeiser. Für Verbraucher von 6.000 bis 100.000 kWh/a und Erzeuger von 7 bis 100 kW gelten folgende Einbauquoten

  • Ende 2025 10 %
  • 2028 50 %
  • Ende 2030 95 %

Dadurch wird der Rollout seitens der Messstellenbetreiber planbarer und sicherer. Allerdings kommen dadurch weitere Aufgaben auf die grundzuständigen Messstellenbetreiber zu. Diese werden zu weiteren Zusatzleistungen verpflichtet, wie beispielsweise eine Ausstattung mit Gateways innerhalb von 4 Monaten auf Kundenwunsch. Ein weiterer Booster soll der Wegfall der Drei-Hersteller-Regel sein, der das Warten auf technischen Gleichstand von mindestens drei Herstellern nichtig macht.

Der neue Entwurf ermöglicht zudem die Möglichkeit eines „agilen Rollouts“. Dadurch können zertifizierte Geräte sofort verbrauchsseitig bei einem Jahresstromverbrauch bis 20.000 kWh/a und aufseiten der Erzeugung bis 25 kW installierter Leistung eingebaut werden. Funktionen des Schaltens und Steuerns sollen im Laufe der Zeit über Anwendungsupdates bereitgestellt werden, um den vollen Funktionsumfang der iMSys nutzen zu können. Eine weitere Änderung stellt die Senkung der Preisobergrenze der intelligenten Messsysteme dar. Dafür werden die Netzbetreiber stärker an der Kostentragung beteiligt. Die Spanne der Beteiligung erstecken sich von 10 bis 80 €/a je iMSys. Dadurch stehen Netzbetreiber unter hohen finanziellen Druck. Die finanzielle Beteiligung der Netzbetreiber gliedert sich wie folgt:

  • Bis 3.000 kWh/a 10 €/a (optionale Gruppe)
  • 000-6.000 kWh/a Max. 40 €/a (optionale Gruppe)
  • Ab 6.000 kWh/a 80 €/a

Im Gegenzug erhalten die Netzbetreiber eine viertelstundenscharfe Bilanzierung iMSys sowie standardmäßige Netzzustandsdaten.

Eine weitere Änderung ergibt sich aus der Vorgabe, dass dynamische Stromtarife angeboten werden müssen. Ab 2026 müssen allen iMSys-Kunden ein dynamischer Stromtarif seitens der Lieferanten angeboten werden. Bis 2025 wird die aktuelle De-Minimis Schwelle, die Schwelle, ab wie vielen Letztverbrauchern der Lieferant einen dynamischen Stromtarif anbieten muss, von 100.000 auf 50.000 Letztverbrauchern gesenkt.

Ebenfalls wird ein nachhaltigerer Rollout angestrebt, der mehr 1:n Fälle ermöglicht. Es sollen vermehrt Smart-Meter-Gateways am Netzanschlusspunkt eingebaut werden und so die Anzahl der einzubauen Geräte reduziert werden. Auch sollen Geräte mehrfach benutzt werden können in Zukunft. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bleibt verantwortlich für das SMGw, wobei gesonderte Standards für Steuereinheiten, Ladeeinrichtungen, Wärmepumpen oder energiewirtschaftliche Prozesse dagegen vorrangig Aufgabe der Wirtschaft sein sollen. Außerdem wird eine Vereinfachung der SiLke durch ein massengeschäftstauglichen Postversand angestrebt.

Der Entwurf gibt einen zügigen Fahrplan vor und stellt die Branche vor neue Herausforderungen. Wir als Horizonte interpretieren die neuen Regelungen intensiv und geben Ihnen die bestmögliche Unterstützung, die kommenden Herausforderungen zu bewältigen!

Fakten auf einen Blick:

  • Neue Rolloutquoten für iMSys
  • Wegfall Drei-Hersteller-Regel
  • Sofortige Installation des iMSys dank agilem Rollout bis 25.000 kWh/a
  • Neue Preisobergrenzen und Beteiligung des Netzbetreibers an den Kosten pro iMSys
  • Ab 2026 dynamischer Stromtarif für alle iMSys-Kunden
  • Gateways vermehrt an Netzanschlusspunkten
  • Vereinfachung SiLke durch Postversand
  • BMWK übernimmt fachliche Führung vom BSI
  • ¼-stündliche Netzzustandsdaten für VNBs
  • gMSB zu weiteren Zusatzleistungen verpflichtet