Neue Version des Merkblatts "Plattform für Abwärme" veröffentlicht
Die am 09.08.2024 veröffentlichte Version enthält unter anderem Bagatellschwellen für Anlagen und Standorte.
In unserem Blogeintrag vom 29.02.2024 informierten wir über die erste Veröffentlichung des Merkblatts am 30.01.2024, der Einrichtung der Plattform für Abwärme und Verschiebung der Meldefrist auf den 01.01.2025.
Um unwesentliche Abwärmequellen von der Meldung bei der Plattform für Abwärme auszunehmen, wurden Bagatellschwellen nach aktuellem Stand der Technik eingeführt. Außerdem wurde ein neues Kapitel zu Ausnahmeregelungen und Sonderfällen ergänzt.
Wir informieren Sie über die wichtigsten Änderungen:
Anlagenschwelle
Folgende Abwärmepotentiale sind von der Meldepflicht ausgenommen:
- Anlagen mit einer jährlichen Abwärmemenge unter 200 MWh
- Anlagen mit weniger als 1500 Betriebsstunden im Jahr
- Anlagen mit einer durchschnittlichen Abwärmetemperatur von unter 25 °C
Standortschwelle
- weniger 800 MWh pro Jahr (letztes vollständiges Kalenderjahr)
Schätzungen/ Modellierungen
In den folgenden Kapiteln wurden die Möglichkeiten zur Schätzung oder Modellierung herausgestellt.
- Jährliche Wärmemenge
- Maximale thermische Leistung
- Leistungsprofil
- Durchschnittliches Temperaturniveau
Ausnahmeregelungen und Sonderfälle
Außerdem wurde ein neues Kapitel zu Ausnahmeregelungen und Sonderfällen zu folgenden Themen ergänzt:
- Meldungen für verbundene Unternehmen/ „Konzernmeldungen“
- Industrieparks mit gemeinsamen Abwärmeströmen
- Mietverhältnisse/ Meldepflicht von Mietern
- Firmen-/ Standortschließungen
- Umwandlung/ Ankauf
Unternehmen sollten den im Merkblatt veröffentlichen Prüfpfad der Meldepflicht durchgehen, ob für sie nach den neuen Bagatellschwellen weiterhin eine Meldepflicht besteht.
Quelle: Merkblatt “Plattform für Abwärme”, BfEE
Seit dem 24.04.2024 wird zusätzlich ein technischer Leitfaden für die Anwendung des Portals für Abwärme bereitgestellt.
Das Merkblatt, den Leitfaden und ein Webinar zur Plattform für Abwärme finden Sie auf der Internetseite Plattform für Abwärme.
Zudem findet am 09.10.2024 bei der IHK Bielefeld eine Infoveranstaltung zu diesem Thema statt. Bei Interesse an der Veranstaltung oder bei Rückfragen zum Thema können Sie uns gerne ansprechen.
Autorin: Lissa Rakus
Was liegt
hinter dem Horizont?
Wir kennen die Themen. Wir organisieren die Antworten.
Von der Umsetzung regulatorischer Anforderungen bis zum
Aufbau neuer Geschäftsmodelle.
Nachhaltig inspiriert – Per Planspiel zur Energieeffizienz im Unternehmen
In einer gemeinsamen Veranstaltung der Interkommunale Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH im Kreis Herford und Energie Impuls OWL wurden Informationen zu gesetzlichen Regelungen, wie dem Energieeffizienzgesetz und den Anforderungen gemäß ISO 50001 und EMAS mit einem Planspiel für die Unternehmenspraxis verbunden.
Die HORIZONTE-Group Technik GmbH unterstützte als Praxispartner und führte die teilnehmenden Unternehmensvertreter*innen, kommunalen Klimaschutzmanager*innen und weitere Interessierte durch das Programm. Olaf Hauck (Prokurist der HORIZONTE-Group Technik GmbH) vermittelte in seinem Impulsvortrag praktisches Wissen um gesetzliche Regelungen sowie konkrete Handlungsempfehlungen, die die Teilnehmenden in ihren eigenen unternehmerischen Alltag integrieren und anwenden können.
Per Planspiel zur Energieeffizienz: Anhand des Beispiels einer fiktiven Firma für Spritzgussteile bearbeiteten die Teilnehmenden anschließend in Teams SEUs, Ziele und Maßnahmen für verschiedene Unternehmensabteilungen. Dabei wandten sie die Anforderungen des EnEfG und anderer Richtlinien an, die zuvor vorgestellt wurden und entwickelten konkrete Maßnahmen zur Energieeinsparung und -effizienzsteigerung. Durch die World Café-Methode kamen die Teilnehmenden in einen praxisnahen und interaktiven Austausch, der den Blick für die Bedeutung abteilungsübergreifender, interdisziplinärer Prozesse schärfte.
Gemeinsam die Energiezukunft gestalten: Für Energie Impuls OWL und dessen Mitglieder war die Veranstaltung Teil einer regionalen Resilienz-Strategie, um Ostwestfalen-Lippe auf künftige Herausforderungen im Energiesektor (Preisbewegungen, Umwelt, Sicherheit, Ordnungspolitik, Speicher, Flexibilität etc.) vorzubereiten. Ihr Ziel ist “die energieresiliente Region OWL”.
Haben Sie Interesse an ähnlichen Veranstaltungen und dem Austausch in einem Energieeffizienz-Netzwerk? Dann melden Sie sich für das nächste Lernende Energieeffizienz-Netzwerke OWL (kurz: LEEN) an. Eine Infoveranstaltung (online) findet am 09.09.2024 von 13 bis 14 Uhr. Weitere Informationen zur Veranstaltung und eine Anmeldung ist hier möglich.
Einen TV-Beitrag zur Veranstaltung vom kanal21 finden Sie hier.
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Von der Umsetzung regulatorischer Anforderungen bis zum
Aufbau neuer Geschäftsmodelle.
Novellierung EDL-G und EnEfG
Mit der Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) und des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) kommt Deutschland der Pflicht nach, die Anforderungen der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in nationales Recht zu überführen.
Änderungen EDL-G
- Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch (2,77 GWh pro Jahr oder mehr) müssen alle 4 Jahre ein Energieaudit durchführen, unabhängig von der KMU-Definition!
- Die Anforderungen an die Energieaudits sollen in § 8a EDL-G ergänzt werden um u.a.:
- Erfassungen im Bereich Abwärme,
- Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung,
- Wirtschaftlichkeitsbewertung identifizierter Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI),
- Potenzial für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energien.
- Energieauditoren müssen künftig vor Erhalt der Zulassung eine einmalige Fortbildung ablegen. Zudem wurden u.a. die Anforderungen an die Durchführung von Weiterbildungen und die berufliche Bildung konkretisiert.
Änderungen EnEfG
- Angleichung zum EDL-G: Die Berichtspflicht zur Plattform für Abwärme und zur Erstellung von Umsetzungsplänen sind für Unternehmen mit einem Energieverbrauch von 2,77 GWh pro Jahr oder mehr verpflichtend.
- Die Umsetzungspläne sollen innerhalb eines Jahres (zuvor binnen drei Jahren) veröffentlicht und jährlich aktualisiert werden.
- Die Prüfung der Umsetzungspläne durch den externen Dritten soll entfallen.
- Die Veröffentlichung kann in einem öffentlichen Unternehmensbericht, als Bestandteil des Nachhaltigkeitsberichts oder auf der Internetseite des Unternehmens erfolgen. Ein Portal, in dem die Umsetzungspläne hochgeladen werden müssen, ist nicht vorgesehen.
- Die Umsetzungspläne müssen folgende Informationen enthalten:
- Auflistung der nach § 9 EnEfG wirtschaftlichen Maßnahmen
- Priorität der einzelnen Maßnahmen
- Angaben zu den erforderlichen Ressourcen für deren Umsetzung
- Zeitrahmen in der die Maßnahme umgesetzt und damit das Ziel erreicht werden soll
- Wer für die Umsetzung der Maßnahme verantwortlich ist
- Wer die Umsetzung der Maßnahme überwacht (Abfrage des Status)
- Verschiebung der Frist für die erstmalige Übermittlung der Informationen an die Plattform für Abwärme: Die ursprünglich auf den 1. Januar 2024 gelegte Frist zur erstmaligen Datenübermittlung wurde auf den 1. Januar 2025 verschoben.
Hinweis: Ein vor dem Inkrafttreten der EDL-G-Novelle abgeschlossenes freiwilliges Energieaudit nach BAFA EBN Modul 1, das die Anforderungen des EDL-G erfüllt, kann als Pflichterfüllung anerkannt werden. Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) soll die Novelle vor Jahresende in Kraft treten und die Förderrichtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) Ende 2024 auslaufen. Nutzen Sie als KMU-Unternehmen mit einem Energieverbrauch über 2,77 GWh die Chance und führen vor Inkrafttreten der Novelle ein gefördertes Energieaudit durch.
Die Fragen und Antworten zu den Webinaren des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Juni 2024 finden Sie hier.
Aktuelle Information vom BMWK vom 05.08.2024
Im Zuge der aktuellen Haushaltsplanung müssen die Fördersätze für das Energieberatungsprogramm für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (BAFA EBN Modul 1) ab dem 07.08.2024 von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars reduziert werden.
Die Pressemitteilung finden Sie hier.
Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.
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Solarpaket I
Nachdem die Bundesregierung Ende April das Solarpaket 1 beschlossen hat, trat dies nun zum 16.05.2024 in Kraft.
Der Photovoltaikausbau soll durch die Maßnahmen vereinfacht und somit beschleunigt werden. Diese greifen sowohl für private Kleinanlagen und Balkonkraftwerke als auch für Gewerbe- und Mieterstromanlagen sowie große Freiflächenanlagen. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:
Balkonkraftwerke
- Entfall der vorherigen Meldung beim Netzbetreiber
- Vereinfachung der Meldung beim Marktstammdatenregister
- Übergangsfrist beim Wechsel auf einen Zweirichtungszähler
Mieterstrommodel vs. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Die Verteilung des Solarstroms erfolgt anhand eines Aufteilungsschlüssels. Unterschieden wird zwischen einem statischen oder einem dynamischen Schlüssel.
Statischer Schlüssel: Es wird ein starres Verhältnis definiert, zu dem die von der PV-Anlage erzeugte Strommenge an die Teilnehmenden zugeteilt wird.
Dynamischer Schlüssel: Die PV-erzeugte Strommenge wird anhand des Anteils am Gesamtverbrauch aller Teilnehmenden an die Teilnehmer zugeteilt.
Falls kein Aufteilungsschlüssel definiert wird, wird die Strommenge zu gleichen Teilen auf alle Teilnehmenden aufgeteilt.
Flexibilisierung Schwellenwerte
- Anlagenbetreiber von Anlagen größer 100 kWp und kleiner 200 kWp können auf die Direktvermarktung verzichten. Somit verzichten die Betreiber automatisch auf eine Vergütung für die eingespeisten Strommengen, sparen sich jedoch die Kosten für die Direktvermarktung.
- Ein Anlagenzertifikat wird erst bei einer Einspeiseleistung größer 270 kW bzw. einer installierten Leistung von 500 kWp benötigt.
- Erhöhte Einspeisevergütung von PV-Anlagen größer 40 kWp und kleiner 100 kWp um 1,5 ct pro eingespeister kWh
Betrieb von Altanlagen vor Ablauf der 20-jährigen Betriebsdauer
- Der Einsatz von effizienteren Modulen ohne Vorliegen eines Schadens ist nun möglich.
- Der bestehende Vergütungsanspruch wird dabei anteilig auf die Anlage übertragen.
- Für die zusätzliche Leistung wird ab dem Datum der Inbetriebnahme die jeweils geltende Vergütung gezahlt. Dieser Anlagenteil wird als Neuanlage betrachtet.
Weitere Informationen finden Sie auf dem FAQ zum Solarpaket I des BMWK.
Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.
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Die EAM & die HORIZONTE-Group Technik nehmen PV-Anlage in Baunatal in Betrieb
Die EAM baut regionale Partnerschaften aus und hat auf ihrem Campus in Baunatal zusammen mit der HORIZONTE-Group Technik GmbH eine Photovoltaikanlage in Betrieb genommen.
Sonnenstrom für die Region
BAUNATAL. Startschuss für den Ausbau und die Intensivierung regionaler Partnerschaften: Die EAM Natur Energie GmbH hat in enger Kooperation mit der Löhner Firma HORIZONTE-Group Technik GmbH auf dem Dach des EAM-Ausbildungscampus in Baunatal (Landkreis Kassel) eine Photovoltaikanlage in Betrieb genommen. Die PV-Anlage verfügt über eine Spitzenleistung von 83 Kilowatt Peak und wird jedes Jahr rund 72.000 Kilowattstunden umweltfreundlichen Sonnenstrom erzeugen. Dafür wurden in den vergangenen Wochen auf einer Dachfläche von 380 Quadratmetern 195 PV-Module installiert.
Wichtiger Beitrag zur regionalen Energiewende
„Die Anlage leistet einen wichtigen Beitrag für die Umsetzung der regionalen Energiewende“, erklärte Sven Nuhn, Geschäftsführer der EAM Natur Energie. „Verglichen mit herkömmlichen Energieträgern wird die neue Photovoltaikanlage den Ausstoß des klimaschädlichen Kohlenstoffdioxids jedes Jahr um etwa 33.700 Tonnen verringern und passt daher hervorragend zur strategischen Ausrichtung der EAM hinsichtlich einer konsequent nachhaltigen Energieerzeugung in der Region.“ In den kommenden Monaten wird der kommunale Energieversorger gemeinsam mit der HORIZONTE-Group Technik GmbH weitere eigene Liegenschaften mit PV-Dachanlagen ausstatten. Bashkim Malushaj, Verwaltungsrat der HORIZONTE-Group AG, freute sich über die erfolgreiche Ausweitung der Kooperation mit der EAM: „Die Zusammenarbeit hat wieder hervorragend funktioniert und ist von einer vertrauensvollen Partnerschaft geprägt.“ Auch Marko Dreskrüger lobte die erfolgreiche Kooperation: „Wir freuen uns auf zahlreiche weitere Projekte mit der EAM zum Gelingen der Energiewende“, erklärt der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft HORIZONTE-Group Technik GmbH.
Von links nach rechts: Bashkim Malushaj (Verwaltungsrat HORIZONTE-Group AG) &
Sven Nuhn (Geschäftsführer EAM Natur Energie GmbH)
© EAM Natur Energie GmbH
Autorin: Julia Eberharter
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Die HORIZONTE-Group Technik ist zentraler Partner in einem EU geförderten Projekt
Die HORIZONTE-Group Technik GmbH ist zentraler Partner in einem EU geförderten Projekt zur Flexibilisierung und Energieoptimierung von Quartieren.
Die Region Ostwestfalen-Lippe startet mit Unterstützung der Landesregierung und der EU ein Projekt zur Flexibilisierung und Energieoptimierung von Quartieren. Unter der aktiven Beteiligung von vielen regionalen Partnern wurde ein Vorhaben konzipiert, um Klimaschutz, Energiesicherheit und Wirtschaftlichkeit durch die ausgeklügelte technische Vernetzung aller energierelevanten Einflussgrößen eines Quartiers zu verbinden.
Das Projekt FlexLabQuartier hat ein Gesamtvolumen von 2,8 Mio. Euro. Im Rahmen des Aufrufs „Regio.NRW – Transformation“ des EFRE/JTF-Programms NRW 2021-2027 konnte das Vorhaben den Begutachtungsausschuss überzeugen.
Die sieben regionalen Projekt-Partner (Hochschule Bielefeld, Energie Impuls OWL e.V., Universität Paderborn, HORIZONTE-Group Technik GmbH, Westfalen Weser Netz GmbH, Westaflex GmbH und Stadtwerk Verl) haben sich zusammengeschlossen, um das energieoptimierte und klimaneutrale Quartier modellhaft in drei Reallaboren in Borchen, Bielefeld und Verl umzusetzen und Planungswerkzeuge für die Zukunft zu entwickeln. Der HORIZONTE-Group Technik GmbH wird dabei die Aufgabe zuteil, diverse Geschäftsmodelle für den Einsatz von energetischen Flexibilitäten zu erarbeiten und an den Markt zu stellen.
Nicht der Gedanke der Energieautarkie wird hier verfolgt, sondern vielmehr ist hier die intelligente Kopplung der Sektoren Strom, Wärme und Mobilität der Schlüssel, um eine optimale Rolle in einem Gesamtenergiesystem zu übernehmen und durch flexibles Reagieren die Resilienz der Energieversorgung zu erhöhen. Dabei werden neben den technischen Herausforderungen alle Akteure eines Quartiers mit ihren unterschiedlichen Interessen zusammengebracht und Interessenkonflikte abgebaut.
Autorin: Julia Eberharter
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Neue Richtlinie für die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW)
Seit dem 15. Februar 2024 ist die neue Richtlinie für die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) in Kraft.
Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:
- Vereinfachung bei den Vorgaben zur Ermittlung der Höhe der förderfähigen Kosten bei den Modulen 1 bis 4 und im Förderwettbewerb
- Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht mehr möglich
- Modul 1: Antragsberichtigt sind nur noch KMU und nur noch Förderung von Ersatzinvestitionen
- Einführung eines Stufenmodells in Modul 4:
- Stufe 1: „Basisförderung“
- für kleinere Effizienzmaßnahmen an vorgegebene Anlagen (z.B. Werkzeugmaschinen) à Energieeinsparung von mindestens 15%
- nur für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
- kein Einsparkonzept notwendig
- Stufe 2: Höhere „Premiumförderung“
- für Vorhaben mit mindestens 30% THG-Einsparung
- THG-Förderdeckel wurden erhöht
- Stufe 3: Zusätzlicher Dekarbonisierungsbonus
- für Vorhaben zur Elektrifizierung mit erneuerbarem Strom, außerbetrieblicher Abwärmenutzung sowie Erzeugung und Nutzung von grünem Wasserstoff;
- Modul 5: Umbenennung von “Transformationskonzepte” in “Transformationspläne” und Erhöhung der Fördersumme auf max. 60.000 €
- Förderung der gesamten Investitionskosten ohne die bisher beihilferechtlich notwendige und aufwendige Berechnung der Investitionsmehrkosten
- Erhöhung der maximalen Fördersumme von 15 auf 20 Millionen Euro pro Vorhaben in den Fördermodulen 2, 3, 4 und im Förderwettbewerb
- Einführung einer Zinsverbilligung von bis zu 0,5 Prozentpunkten des Zinssatzes bei der KfW-Kreditförderung
- Stufe 1: „Basisförderung“
Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.
Autorin: Lissa Rakus
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Förderungen des Landes NRW für Elektromobilität wieder möglich
Seit dem 01.02.2024 ist das Förderprogramm "proges.NRW Emissionsarme Mobilität" der Bezirksregierung Arnsberg wieder in Kraft.
Gefördert werden sowohl Planungsmaßnahmen als auch der Aufbau von Ladeinfrastruktur.
Ein Ausschnitt aus den einzelnen Förderbereichen:
- Förderung für die Errichtung der Grundinstallation an Garagen- und Stellplatzkomplexen z.B. in der Wohnungswirtschaft
- 20 % Förderquote bis maximal 50.000 €
- Förderung für den Aufbau von nicht-öffentlicher Ladeinfrastruktur (Unternehmen, Kommunen, Mieter/Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften)
- Die Förderhöhe ist abhängig vom Verwendungszweck der Ladeinfrastruktur und einer parallelen Errichtung einer PV-Anlage
- Zwischen 1.000 € und 1.500 € Förderung pro Ladepunkt möglich
- Förderung für ein Umsetzungskonzept, welches mindestens einen der folgenden Aspekte umfasst:
- Beschaffung von mindestens fünf batterieelektrischen Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 – 50 % Förderquote bis maximal 10.000 €
- Errichtung von mindestens 10 AC-Ladepunkten oder vier DC-Ladepunkten (größer 50 kW) an einem Standort – 50 % Förderquote bis maximal 10.000 €
- Beschaffung mindestens eines batterieelektrischen Fahrzeuges der Klassen N2, N3, M3 oder eines Sonderfahrzeugs – 50 % Förderquote bis maximal 50.000 €
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg:
Förderbereiche Lademöglichkeiten
Die Antragstellung für PV-Machbarkeitsstudien pausiert weiterhin.
Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.
Autorin: Julia Eberharter
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Merkblatt für die Plattform für Abwärme veröffentlicht
Am 30.01.2024 wurde von der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) das Merkblatt zur Erfüllung der gesetzlichen Regelungen des §17 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) veröffentlicht.
Update 24.04.2024
- Seit dem 15.04.2024 ist die Plattform für Abwärme online
- Die Frist für die Meldung 2024 wurde vom 30.06.2024 auf den 01.01.2025 verschoben
Die wichtigsten Punkte haben wir Ihnen zusammengefasst.
Abwärmequelle und Abwärmepotenziale
- 2 Arten von Abwärmequellen
- Geführte Abwärmequelle: wird in einem Medium abgegrenzt transportiert
- Diffuse Abwärmequelle: direkte Freigabe an die Umgebung oder Umwelt
- Abwärmepotential: Anzahl x an Abwärmequellen, welche durch ein Medium an die Umwelt abgeben werden
Kreis der Meldepflichtigen und Fristen
- Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch über >2,5 GWh/a im Durchschnitt der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre
- Verpflichtung, Daten immer aktuell zu halten und Datengrundlage unverzüglich anzupassen
- Es werden Hinweise zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs, zum Standortbegriff und zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegeben
- Ausnahmen von der Meldepflicht gibt es gemäß 21 EnEfG
- Die Meldung muss bis 31. März eines jeden Jahres erfolgen (Ausnahme 2024: Frist 30.06.)
- Bei Ordnungswidrigkeiten (nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitige Übermittlung der verlangten Informationen) kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 € verhängt werden.
Auskunftspflichtige Daten
- Allgemein
- Unternehmen und Standorte
- Namen, Adresse des/der Standorte
- Kontaktdaten einer Ansprechperson
- Berichtspflicht durch Bevollmächtigte Person möglich
- Eine Meldung für Standorte ohne Abwärmepotential ist nicht erforderlich
- Abwärmepotential
- Jedes Abwärmepotential an einem Standort ist einzeln im Portal anzugeben
- Jährliche Wärmemengen
- Angabe einzeln für jedes Abwärmepotential in kWh/a
- Plausible Schätzungen sind möglich
- Maximal thermische Leistung
- Maximum im Normalbetrieb
- Plausible Schätzwerte sind möglich
- Leistungsprofile im Jahresverlauf
- Nur thermische Leistung des Abwärmepotentials im Betrieb berücksichtigen
- Für jedes Abwärmepotential ein eigenes Leistungsprofil
- Nutzung von Monaten als Zeitintervall
- Mustervorlage wird vom BfEE zur Verfügung gestellt
- Vorhandene Möglichleiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung
- Angaben zur Möglichkeit der Regelung des Abwärmepotentials
- Regelungsmöglichkeit bezieht sich auf das Abwärmepotential bzw. das abwärmeführende oder abwärmeabgebene Medium, nicht auf den Prozess
- Durchschnittliches Temperaturniveau
- Arithmetische Mittel der Temperatur des Abwärmepotentials über das vergangene Kalenderjahr
- (Teil-)Werte können geschätzt werden, wenn eine ausreichende Basis von Mess- oder Berechnungswerten zugrunde liegt
Das Merkblatt und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Plattform für Abwärme.
Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.
Autorin: Lissa Rakus
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Aktuelle Änderungen bei der Energie- und Stromsteuer
Die Bundesregierung hat im November ein umfangreiches Entlastungspaket für Unternehmen aufgestellt
Die wesentlichen geplanten Änderungen haben wir Ihnen zusammengefasst.
Strom- und Energiesteuer
- Die Stromsteuer wird nicht abgesenkt und der Spitzenausgleich nach §10 StromStG und §55 EnergieStG wird nicht verlängert
- Dafür wird die Entlastung nach §9b StromStG von 5,13 €/MWh auf 20,00 €/MWh erhöht
Netzentgelte
- 2024 Stabilisierung der Netzentgelte aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds
- Trotz Zuschüssen kann eine Steigerung der Netzentgelte Ausbau Netzinfrastruktur f. erneuerbare Energien in Übertragungs- und Verteilernetzen eintreten
Strompreiskompensation
- Wird im Klima- und Transformationsfonds fortgeführt
- Verlängerung um 5 Jahre
- Streichung des vom Unternehmen zu tragenden Sockelbeitrags
Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV)
- Änderung der Verordnung geplant (Referentenentwurf vom 15.09.2023)
- Überarbeitung der Meldeschwellen: Aktuell ab 200.000 €, Neu ab 100.000 €
- Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen
- Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
Das Gesamtpaket steht ab dem Jahr 2026 unter dem Vorbehalt der Gegenfinanzierung durch den Bundeshaushalt.
Weitere Änderungen
- Die vollständige Steuerentlastung für KWK-Anlagen nach § 53a Abs. 6 EnergieStG wird gem. § 53a Abs. 12 EnergieStG nur bis zum Auslaufen der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung gewährt. Die Genehmigung läuft zum 31.12.2023 aus.
- Ab dem 01.01.2024 gilt für die Kraftstoff-Verwendung von Erdgas der neue Steuersatz aus §2 Abs. 2 Nr. 1b) EnergieStG. Als Kraftstoff verwendetes Erdgas wird ab Januar mit 18,38 EUR/MWh besteuert.
- Der CO2-Preis für Brennstoffe im Wärme- und Verkehrssektor steigt zum 01.01.2024 auf 45 Euro/Tonne
Außerdem haben wir Ihnen wieder eine Übersicht der Umlagen 2024 und eine Entwicklung ab 2017 zusammengestellt.
2023-11_Entwicklung der Umlagen ab 2017
Bei Rückfragen Sprechen Sie uns an.
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