Solarpaket I

Nachdem die Bundesregierung Ende April das Solarpaket 1 beschlossen hat, trat dies nun zum 16.05.2024 in Kraft.


Der Photovoltaikausbau soll durch die Maßnahmen vereinfacht und somit beschleunigt werden. Diese greifen sowohl für private Kleinanlagen und Balkonkraftwerke als auch für Gewerbe- und Mieterstromanlagen sowie große Freiflächenanlagen. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:

 

Balkonkraftwerke

  • Entfall der vorherigen Meldung beim Netzbetreiber
  • Vereinfachung der Meldung beim Marktstammdatenregister
  • Übergangsfrist beim Wechsel auf einen Zweirichtungszähler

 

Mieterstrommodel vs. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Die Verteilung des Solarstroms erfolgt anhand eines Aufteilungsschlüssels. Unterschieden wird zwischen einem statischen oder einem dynamischen Schlüssel.

Statischer Schlüssel: Es wird ein starres Verhältnis definiert, zu dem die von der PV-Anlage erzeugte Strommenge an die Teilnehmenden zugeteilt wird.

Dynamischer Schlüssel: Die PV-erzeugte Strommenge wird anhand des Anteils am Gesamtverbrauch aller Teilnehmenden an die Teilnehmer zugeteilt.

Falls kein Aufteilungsschlüssel definiert wird, wird die Strommenge zu gleichen Teilen auf alle Teilnehmenden aufgeteilt.

 

Flexibilisierung Schwellenwerte

  • Anlagenbetreiber von Anlagen größer 100 kWp und kleiner 200 kWp können auf die Direktvermarktung verzichten. Somit verzichten die Betreiber automatisch auf eine Vergütung für die eingespeisten Strommengen, sparen sich jedoch die Kosten für die Direktvermarktung.
  • Ein Anlagenzertifikat wird erst bei einer Einspeiseleistung größer 270 kW bzw. einer installierten Leistung von 500 kWp benötigt.
  • Erhöhte Einspeisevergütung von PV-Anlagen größer 40 kWp und kleiner 100 kWp um 1,5 ct pro eingespeister kWh

 

Betrieb von Altanlagen vor Ablauf der 20-jährigen Betriebsdauer

  • Der Einsatz von effizienteren Modulen ohne Vorliegen eines Schadens ist nun möglich.
  • Der bestehende Vergütungsanspruch wird dabei anteilig auf die Anlage übertragen.
  • Für die zusätzliche Leistung wird ab dem Datum der Inbetriebnahme die jeweils geltende Vergütung gezahlt. Dieser Anlagenteil wird als Neuanlage betrachtet.

 

Weitere Informationen finden Sie auf dem FAQ zum Solarpaket I des BMWK.

 

Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.

Autoren: Julia Eberharter & Stefan Dessin


Die EAM & die HORIZONTE-Group Technik nehmen PV-Anlage in Baunatal in Betrieb

Die EAM baut regionale Partnerschaften aus und hat auf ihrem Campus in Baunatal zusammen mit der HORIZONTE-Group Technik GmbH eine Photovoltaikanlage in Betrieb genommen.


Sonnenstrom für die Region

BAUNATAL. Startschuss für den Ausbau und die Intensivierung regionaler Partnerschaften: Die EAM Natur Energie GmbH hat in enger Kooperation mit der Löhner Firma HORIZONTE-Group Technik GmbH auf dem Dach des EAM-Ausbildungscampus in Baunatal (Landkreis Kassel) eine Photovoltaikanlage in Betrieb genommen. Die PV-Anlage verfügt über eine Spitzenleistung von 83 Kilowatt Peak und wird jedes Jahr rund 72.000 Kilowattstunden umweltfreundlichen Sonnenstrom erzeugen. Dafür wurden in den vergangenen Wochen auf einer Dachfläche von 380 Quadratmetern 195 PV-Module installiert.

 

Wichtiger Beitrag zur regionalen Energiewende

„Die Anlage leistet einen wichtigen Beitrag für die Umsetzung der regionalen Energiewende“, erklärte Sven Nuhn, Geschäftsführer der EAM Natur Energie. „Verglichen mit herkömmlichen Energieträgern wird die neue Photovoltaikanlage den Ausstoß des klimaschädlichen Kohlenstoffdioxids jedes Jahr um etwa 33.700 Tonnen verringern und passt daher hervorragend zur strategischen Ausrichtung der EAM hinsichtlich einer konsequent nachhaltigen Energieerzeugung in der Region.“ In den kommenden Monaten wird der kommunale Energieversorger gemeinsam mit der HORIZONTE-Group Technik GmbH weitere eigene Liegenschaften mit PV-Dachanlagen ausstatten. Bashkim Malushaj, Verwaltungsrat der HORIZONTE-Group AG, freute sich über die erfolgreiche Ausweitung der Kooperation mit der EAM: „Die Zusammenarbeit hat wieder hervorragend funktioniert und ist von einer vertrauensvollen Partnerschaft geprägt.“ Auch Marko Dreskrüger lobte die erfolgreiche Kooperation: „Wir freuen uns auf zahlreiche weitere Projekte mit der EAM zum Gelingen der Energiewende“, erklärt der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft HORIZONTE-Group Technik GmbH.

 


Von links nach rechts: Bashkim Malushaj (Verwaltungsrat HORIZONTE-Group AG) &
Sven Nuhn (Geschäftsführer EAM Natur Energie GmbH)
© EAM Natur Energie GmbH

 

Autorin: Julia Eberharter

 


Die HORIZONTE-Group Technik ist zentraler Partner in einem EU geförderten Projekt

Die HORIZONTE-Group Technik GmbH ist zentraler Partner in einem EU geförderten Projekt zur Flexibilisierung und Energieoptimierung von Quartieren.


Die Region Ostwestfalen-Lippe startet mit Unterstützung der Landesregierung und der EU ein Projekt zur Flexibilisierung und Energieoptimierung von Quartieren. Unter der aktiven Beteiligung von vielen regionalen Partnern wurde ein Vorhaben konzipiert, um Klimaschutz, Energiesicherheit und Wirtschaftlichkeit durch die ausgeklügelte technische Vernetzung aller energierelevanten Einflussgrößen eines Quartiers zu verbinden.

Das Projekt FlexLabQuartier hat ein Gesamtvolumen von 2,8 Mio. Euro. Im Rahmen des Aufrufs „Regio.NRW – Transformation“ des EFRE/JTF-Programms NRW 2021-2027 konnte das Vorhaben den Begutachtungsausschuss überzeugen.

Die sieben regionalen Projekt-Partner (Hochschule Bielefeld, Energie Impuls OWL e.V., Universität Paderborn, HORIZONTE-Group Technik GmbH, Westfalen Weser Netz GmbH, Westaflex GmbH und Stadtwerk Verl) haben sich zusammengeschlossen, um das energieoptimierte und klimaneutrale Quartier modellhaft in drei Reallaboren in Borchen, Bielefeld und Verl umzusetzen und Planungswerkzeuge für die Zukunft zu entwickeln. Der HORIZONTE-Group Technik GmbH wird dabei die Aufgabe zuteil, diverse Geschäftsmodelle für den Einsatz von energetischen Flexibilitäten zu erarbeiten und an den Markt zu stellen.

Nicht der Gedanke der Energieautarkie wird hier verfolgt, sondern vielmehr ist hier die intelligente Kopplung der Sektoren Strom, Wärme und Mobilität der Schlüssel, um eine optimale Rolle in einem Gesamtenergiesystem zu übernehmen und durch flexibles Reagieren die Resilienz der Energieversorgung zu erhöhen. Dabei werden neben den technischen Herausforderungen alle Akteure eines Quartiers mit ihren unterschiedlichen Interessen zusammengebracht und Interessenkonflikte abgebaut.

 

 

Autorin: Julia Eberharter

 


Neue Richtlinie für die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW)

Seit dem 15. Februar 2024 ist die neue Richtlinie für die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) in Kraft.


Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

  • Vereinfachung bei den Vorgaben zur Ermittlung der Höhe der förderfähigen Kosten bei den Modulen 1 bis 4 und im Förderwettbewerb
  • Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht mehr möglich
  • Modul 1: Antragsberichtigt sind nur noch KMU und nur noch Förderung von Ersatzinvestitionen
  • Einführung eines Stufenmodells in Modul 4:
    • Stufe 1: „Basisförderung“
      • für kleinere Effizienzmaßnahmen an vorgegebene Anlagen (z.B. Werkzeugmaschinen) à Energieeinsparung von mindestens 15%
      • nur für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
      • kein Einsparkonzept notwendig
    • Stufe 2: Höhere „Premiumförderung“
      • für Vorhaben mit mindestens 30% THG-Einsparung
      • THG-Förderdeckel wurden erhöht
    • Stufe 3: Zusätzlicher Dekarbonisierungsbonus
      • für Vorhaben zur Elektrifizierung mit erneuerbarem Strom, außerbetrieblicher Abwärmenutzung sowie Erzeugung und Nutzung von grünem Wasserstoff;
    • Modul 5: Umbenennung von “Transformationskonzepte” in “Transformationspläne” und Erhöhung der Fördersumme auf max. 60.000 €
    • Förderung der gesamten Investitionskosten ohne die bisher beihilferechtlich notwendige und aufwendige Berechnung der Investitionsmehrkosten
    • Erhöhung der maximalen Fördersumme von 15 auf 20 Millionen Euro pro Vorhaben in den Fördermodulen 2, 3, 4 und im Förderwettbewerb
    • Einführung einer Zinsverbilligung von bis zu 0,5 Prozentpunkten des Zinssatzes bei der KfW-Kreditförderung

 

Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.

Autorin: Lissa Rakus

 


Förderungen des Landes NRW für Elektromobilität wieder möglich

Seit dem 01.02.2024 ist das Förderprogramm "proges.NRW Emissionsarme Mobilität" der Bezirksregierung Arnsberg wieder in Kraft.


Gefördert werden sowohl Planungsmaßnahmen als auch der Aufbau von Ladeinfrastruktur.

Ein Ausschnitt aus den einzelnen Förderbereichen:

  • Förderung für die Errichtung der Grundinstallation an Garagen- und Stellplatzkomplexen z.B. in der Wohnungswirtschaft
    • 20 % Förderquote bis maximal 50.000 €
  • Förderung für den Aufbau von nicht-öffentlicher Ladeinfrastruktur (Unternehmen, Kommunen, Mieter/Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften)
    • Die Förderhöhe ist abhängig vom Verwendungszweck der Ladeinfrastruktur und einer parallelen Errichtung einer PV-Anlage
    • Zwischen 1.000 € und 1.500 € Förderung pro Ladepunkt möglich
  • Förderung für ein Umsetzungskonzept, welches mindestens einen der folgenden Aspekte umfasst:
    • Beschaffung von mindestens fünf batterieelektrischen Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 – 50 % Förderquote bis maximal 10.000 €
    • Errichtung von mindestens 10 AC-Ladepunkten oder vier DC-Ladepunkten (größer 50 kW) an einem Standort – 50 % Förderquote bis maximal 10.000 €
    • Beschaffung mindestens eines batterieelektrischen Fahrzeuges der Klassen N2, N3, M3 oder eines Sonderfahrzeugs – 50 % Förderquote bis maximal 50.000 €

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg:

Förderbereiche Lademöglichkeiten

Die Antragstellung für PV-Machbarkeitsstudien pausiert weiterhin.

Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.

Autorin: Julia Eberharter


Merkblatt für die Plattform für Abwärme veröffentlicht

Am 30.01.2024 wurde von der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) das Merkblatt zur Erfüllung der gesetzlichen Regelungen des §17 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) veröffentlicht.


Update 24.04.2024

  • Seit dem 15.04.2024 ist die Plattform für Abwärme online
  • Die Frist für die Meldung 2024 wurde vom 30.06.2024 auf den 01.01.2025 verschoben

 

Die wichtigsten Punkte haben wir Ihnen zusammengefasst.

Abwärmequelle und Abwärmepotenziale

  • 2 Arten von Abwärmequellen
    • Geführte Abwärmequelle: wird in einem Medium abgegrenzt transportiert
    • Diffuse Abwärmequelle: direkte Freigabe an die Umgebung oder Umwelt
  • Abwärmepotential: Anzahl x an Abwärmequellen, welche durch ein Medium an die Umwelt abgeben werden

 

Kreis der Meldepflichtigen und Fristen

  • Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch über >2,5 GWh/a im Durchschnitt der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre
  • Verpflichtung, Daten immer aktuell zu halten und Datengrundlage unverzüglich anzupassen
  • Es werden Hinweise zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs, zum Standortbegriff und zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegeben
  • Ausnahmen von der Meldepflicht gibt es gemäß 21 EnEfG
  • Die Meldung muss bis 31. März eines jeden Jahres erfolgen (Ausnahme 2024: Frist 30.06.)
  • Bei Ordnungswidrigkeiten (nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitige Übermittlung der verlangten Informationen) kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 € verhängt werden.

 

Auskunftspflichtige Daten

  • Allgemein
    • Unternehmen und Standorte
    • Namen, Adresse des/der Standorte
    • Kontaktdaten einer Ansprechperson
    • Berichtspflicht durch Bevollmächtigte Person möglich
    • Eine Meldung für Standorte ohne Abwärmepotential ist nicht erforderlich
  • Abwärmepotential
    • Jedes Abwärmepotential an einem Standort ist einzeln im Portal anzugeben
  • Jährliche Wärmemengen
    • Angabe einzeln für jedes Abwärmepotential in kWh/a
    • Plausible Schätzungen sind möglich
  • Maximal thermische Leistung
    • Maximum im Normalbetrieb
    • Plausible Schätzwerte sind möglich
  • Leistungsprofile im Jahresverlauf
    • Nur thermische Leistung des Abwärmepotentials im Betrieb berücksichtigen
    • Für jedes Abwärmepotential ein eigenes Leistungsprofil
    • Nutzung von Monaten als Zeitintervall
    • Mustervorlage wird vom BfEE zur Verfügung gestellt
  • Vorhandene Möglichleiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung
    • Angaben zur Möglichkeit der Regelung des Abwärmepotentials
    • Regelungsmöglichkeit bezieht sich auf das Abwärmepotential bzw. das abwärmeführende oder abwärmeabgebene Medium, nicht auf den Prozess
  • Durchschnittliches Temperaturniveau
    • Arithmetische Mittel der Temperatur des Abwärmepotentials über das vergangene Kalenderjahr
    • (Teil-)Werte können geschätzt werden, wenn eine ausreichende Basis von Mess- oder Berechnungswerten zugrunde liegt

Das Merkblatt und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Plattform für Abwärme.

 

Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.

Autorin: Lissa Rakus


Aktuelle Änderungen bei der Energie- und Stromsteuer

Die Bundesregierung hat im November ein umfangreiches Entlastungspaket für Unternehmen aufgestellt


Die wesentlichen geplanten Änderungen haben wir Ihnen zusammengefasst.

Strom- und Energiesteuer

  • Die Stromsteuer wird nicht abgesenkt und der Spitzenausgleich nach §10 StromStG und §55 EnergieStG wird nicht verlängert
  • Dafür wird die Entlastung nach §9b StromStG von 5,13 €/MWh auf 20,00 €/MWh erhöht

Netzentgelte

  • 2024 Stabilisierung der Netzentgelte aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds
  • Trotz Zuschüssen kann eine Steigerung der Netzentgelte Ausbau Netzinfrastruktur f. erneuerbare Energien in Übertragungs- und Verteilernetzen eintreten

Strompreiskompensation

  • Wird im Klima- und Transformationsfonds fortgeführt
  • Verlängerung um 5 Jahre
  • Streichung des vom Unternehmen zu tragenden Sockelbeitrags

Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV)

  • Änderung der Verordnung geplant (Referentenentwurf vom 15.09.2023)
    • Überarbeitung der Meldeschwellen: Aktuell ab 200.000 €, Neu ab 100.000 €
    • Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen
    • Erklärungspflicht für Steuerentlastungen

Das Gesamtpaket steht ab dem Jahr 2026 unter dem Vorbehalt der Gegenfinanzierung durch den Bundeshaushalt.

Weitere Änderungen

  • Die vollständige Steuerentlastung für KWK-Anlagen nach § 53a Abs. 6 EnergieStG wird gem. § 53a Abs. 12 EnergieStG nur bis zum Auslaufen der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung gewährt. Die Genehmigung läuft zum 31.12.2023 aus.
  • Ab dem 01.01.2024 gilt für die Kraftstoff-Verwendung von Erdgas der neue Steuersatz aus §2 Abs. 2 Nr. 1b) EnergieStG. Als Kraftstoff verwendetes Erdgas wird ab Januar mit 18,38 EUR/MWh besteuert.
  • Der CO2-Preis für Brennstoffe im Wärme- und Verkehrssektor steigt zum 01.01.2024 auf 45 Euro/Tonne

Außerdem haben wir Ihnen wieder eine Übersicht der Umlagen 2024 und eine Entwicklung ab 2017 zusammengestellt.

2023-11_Entwicklung der Umlagen ab 2017

Bei Rückfragen Sprechen Sie uns an.


Solarpaket soll Photovoltaik-Ausbau erleichtern

Das Solarpaket I wurde am 16.08.2023 im Kabinett beschlossen.


Es enthält eine Vielzahl an Maßnahmen, mit denen der Zubau in der Freifläche und auf dem Dach beschleunigt werden soll, um PV-Ausbauziele bis 2030 zu erreichen.

Hier eine Zusammenfassung der Maßnahmen:

  • Entbürokratisierung bei Balkon-PV durch Meldevereinfachungen und einfachere, anwenderfreundliche Regeln für Netzstecker
  • Flexibilisierung bestehender Schwellenwerte, insbesondere für Gewerbe-PV
    • Anlagen > 100 kW können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung und ohne Direktvermarktungskosten an den Netzbetreiber weitergeben
    • Anlagenzertifikat erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich
    • Vereinfachungen bei der sog. Anlagenzusammenfassung
  • Vereinfachung von Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
  • Ausweitung des bestehenden vereinfachten Netzanschlussverfahrens auf Anlagen bis 30 kW (bisher: 10,8 kW)
  • Vereinfachung bei der Direktvermarktung bis 25 kW
  • Erschließung von Gebäuden im Außenbereich
  • Repowering von Dachanlagen
  • Stärkerer Ausbau von Freiflächenanlagen
    • Auskömmliche Förderung von Agri-PV und weiterer besonderer Solaranlagen
    • Ausweitung der Flächenkulisse
    • Extensivierung der Agri-PV
    • Beschleunigung von Netzanschlüssen

Den wesentlichen Teil des Gesetzentwurfs zum beschleunigten Ausbau der Solarenergie will der Bundestag 2024 beraten. Am 15.12.2023 hat der Bundestag zunächst nur einen kleinen Teil des Gesetzentwurfs verabschiedet. Inhaltlich geht es dabei zum Beispiel um die Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des BMWK und Überblickspapier Solarpaket.


Informationen zur Haushaltssperre

Die Bundesregierung arbeitet mit Hochdruck daran, schnellstmöglich Planungssicherheit zu schaffen.


Als Auswirkung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.11.2023 zum zweiten Nachtragshaushaltsgesetz und zum Klima – und Transformationsfonds (KTF), hat das Bundesfinanzministerium eine sofortige Haushaltssperre verordnet. Dies wirkt sich auf folgende Zuschüsse und Förderungen aus:

  • Für die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW), Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW) pausiert sowohl die Annahme als auch die Bewilligung von Anträgen.
  • Die Förderung für den Kauf von E-Autos wurde bereits mit Ablauf des 17. Dezembers 2023 beendet. Ursprünglich sollte der Umweltbonus erst Ende 2024 auslaufen.
  • Die Energiepreisbremsen gelten nur bis zum 31.12.2023.
  • Wegfall des Zuschusses für die Übertragungsnetzentgelte. Dadurch müssen die Netzentgelte für 2024 neu berechnet werden und können sich gegenüber 2024 verdoppeln.
  • Die Förderung der erneuerbaren Energien wurde nach Abschaffung der EEG-Umlage durch Mittel aus dem KTF finanziert.

Ausgenommen von der Sperre ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier gelten seit dem 01.01.2024 sogar höhere Fördersätze z.B. für den Heizungstausch.

Alle Updates zu den aktuellen Entwicklungen finden Sie auf der Webseite des BMWK www.energiewechsel.de.


Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) veröffentlicht

Nach Inkrafttreten des EnEfG am 18.11.2023 hat das BAFA ein Merkblatt, neue FAQ’s und weitere Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlicht.


Ermittlung Gesamtenergieverbrauch

  • Ein verpflichtetes Unternehmen ist dabei immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit –> Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs
  • Verpflichtung unabhängig von ihrem Unternehmensstatus (KMU, Nicht-KMU)
  • Folgende Verbräuche sind ausgenommen
    • Energieverbräuche von Dienstwagen durch Beschäftigte, welche diese auch privat nutzen
    • Geleaste Fahrzeuge (diese sind beim Leasinggeber zu berücksichtigen)
  • Empfehlung: Daten zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs für Stichprobenkontrolle aufstellen

 

Einführung eines EnMS nach ISO 50001 oder eines UMS nach EMAS (§ 8 EnEfG)

  • Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh
  • Zusätzliche Anforderungen aus EnEfG
    • Erhebung von Abwärmepotenzialen
    • Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
    • Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463,
  • Umsetzung innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten (bis 18. Juli 2025)

 

Umsetzungspläne für wirtschaftlich umsetzbare Endenergieeinsparmaßnahmen (§ 9 EnEfG)

  • Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh
  • innerhalb von drei Jahren konkrete Umsetzungspläne für wirtschaftliche Maßnahmen erstellen und veröffentlichen
  • Wirtschaftliche Maßnahmen –> positiver Kapitalwert nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer
  • Beginn der Erstellungs- und Veröffentlichungsfrist von drei Jahren
    • EnMS nach ISO 50001 –> mit der Zertifizierung oder Rezertifizierung
    • UMS nach EMAS –> mit Registrierung oder der Verlängerung der Eintragung
    • mit Abschluss des Energieaudits
  • Prüfung muss durch unabhängige Dritte erfolgen

 

Stichprobenkontrolle (§ 10 EnEfG)

  • Überprüfung der Einrichtung und des Betriebes von EMS und UMS
    • Ordnungswidrigkeiten können mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden
    • Verstöße entstehen bei
      • Nicht- Einrichtung
      • Nicht richtige oder nicht vollständige Einrichtung
      • Nicht rechtzeitige Einrichtung
  • Überprüfung der Erstellung und Veröffentlichung der Umsetzungspläne
    • Ordnungswidrigkeiten können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden
    • Verstöße entstehen bei
      • nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Erstellung und Bestätigung
      • nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Veröffentlichung
      • nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Bestätigung durch Dritte
  • Erfolgt über elektronisches Formular und vom BAFA bereitgestellten Bestätigungsformularen

 

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt und den FAQ’s auf der BAFA-Internetseite entnehmen.

BAFA-Energieaudit nach EDL-G, Energie- & Umweltmanagementsysteme nach EnEfG

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und den weiteren Anforderungen aus dem EnEfG. Sprechen Sie uns an.