MiSpeL: Neue Möglichkeiten für die Optimierung von Batteriespeichern

Mit der geplanten MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur entstehen neue Möglichkeiten für Gewerbe- und Industrieunternehmen, Batteriespeicher wirtschaftlich einzusetzen.


Mit der geplanten MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur entstehen neue Möglichkeiten für Gewerbe- und Industrieunternehmen, Batteriespeicher wirtschaftlich einzusetzen. Künftig sollen Speicher nicht nur zur Optimierung des Eigenverbrauchs genutzt werden können, sondern gleichzeitig auch für die Vermarktung von Strom am Energiemarkt.

Um diese Potenziale zu nutzen, kooperieren Einklang Energy und die HORIZONTE-Group bei der Planung, Installation und Bewirtschaftung von Batteriespeichersystemen für Gewerbe- und Industriekunden.

 

Ganzheitliche Lösung für Batteriespeicher

Die beiden Partner decken gemeinsam die wesentlichen Schritte eines Speicherprojekts ab:

  • HORIZONTE-Group Technik übernimmt die Installation, Projektierung und Anmeldung der erforderlichen Messkonzepte.
  • Metelligent, ein Unternehmen der Horizonte Group, ist für den Einbau der RLM-Zähler verantwortlich.
  • Einklang Energy übernimmt den laufenden Betrieb, die Optimierung und die Vermarktung der Batteriespeicher und tritt dabei auch als Direktvermarkter auf.

Je nach Anwendungsfall können Batteriespeicher dabei eine Leistung von 100 kW bis zu 10 MW erreichen.

 

Besonders interessant für den Mittelstand

Im Mittelpunkt der Zusammenarbeit stehen mittelständische Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 250.000 kWh. Dazu zählen insbesondere produzierende Unternehmen, beispielsweise aus der Metall- und Kunststoffverarbeitung, aber auch Logistik- und Handelsunternehmen.

Für das erste Jahr der Kooperation sind rund 50 gemeinsame Projekte geplant. Erste Gespräche mit interessierten Unternehmen laufen bereits.

 

Eigenverbrauch optimieren und zusätzliche Erlöse erzielen

Der besondere Vorteil des MiSpeL-Modells liegt in der Möglichkeit, Batteriespeicher mehrfach zu nutzen. Unternehmen können damit ihren Eigenverbrauch optimieren und gleichzeitig zusätzliche Vermarktungspotenziale am Strommarkt erschließen.

In vielen Projekten lässt sich zudem eine Photovoltaikanlage integrieren. Voraussetzung für die Kombination ist sie jedoch nicht.

 

Intelligentes Messkonzept als Grundlage

Eine zentrale Voraussetzung für die Umsetzung ist ein entsprechend ausgelegtes Messkonzept. Die Strommengen müssen viertelstundengenau erfasst und eindeutig zugeordnet werden.

Zusätzlich zum RLM-Zähler ist deshalb ein weiterer Zähler erforderlich. Damit lässt sich nachvollziehen, wann und wie viel Strom aus dem öffentlichen Netz oder aus dem Batteriespeicher bezogen wird und welche Strommengen in das Netz eingespeist werden.

 

Fazit

Die geplante MiSpeL-Regelung eröffnet Gewerbe- und Industrieunternehmen neue Möglichkeiten, Batteriespeicher wirtschaftlicher zu nutzen. Durch die Kombination aus Eigenverbrauchsoptimierung, intelligenter Speichersteuerung und Stromvermarktung können zusätzliche wirtschaftliche Potenziale erschlossen werden.

Die Kooperation von Einklang Energy und der Horizonte Group verbindet dabei technische Umsetzung, Messkonzept, Speicherbetrieb und Vermarktung zu einer ganzheitlichen Lösung für Unternehmen.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie prüfen möchten, welche Möglichkeiten Batteriespeicher für Ihren Betrieb bieten.

 

Autoren: Stefan Dessin

Stand: 22.09.2026


Industriestrompreis: Entlastung für stromkostenintensive Unternehmen

Der Industriestrompreis soll stromkostenintensive Unternehmen in Deutschland gezielt entlasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken.


Für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 können antragsberechtigte Unternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine rückwirkende Billigkeitsleistung beantragen.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die mindestens eine Abnahmestelle in einem beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig betreiben. Maßgeblich ist die Zuordnung nach der WZ 2008 und den hierfür relevanten Wirtschaftszweigen der sogenannten Teilliste 1 der KUEBLL-Liste. Entscheidend ist dabei die Einstufung der jeweiligen Abnahmestelle – nicht zwingend die des gesamten Unternehmens. Die Abnahmestelle selbst muss sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

 

Wie wird die Entlastung berechnet?

Grundsätzlich kann der selbst verbrauchte Strom an einer förderfähigen Abnahmestelle berücksichtigt werden. Dies umfasst sowohl Fremdbezug als auch Eigenerzeugung.

Nicht berücksichtigt werden insbesondere:

  • Strommengen, für die im selben Jahr eine Strompreiskompensation beantragt wird,
  • an Dritte weitergeleitete Strommengen,
  • in das öffentliche Netz eingespeiste Strommengen.

Für das Abrechnungsjahr 2026 beträgt der maßgebliche Differenzpreis 3,744 ct/kWh.

Die Basis-Beihilfe wird nach folgender Formel berechnet:

Basis-Beihilfe = 50 % × anrechenbarer Stromverbrauch × 3,744 ct/kWh

Bei einem anrechenbaren Stromverbrauch von beispielsweise 100 GWh ergibt sich damit eine Basis-Beihilfe von 1,872 Mio. Euro.

 

Zusätzlicher Flexibilitätsbonus

Zusätzlich kann ein Flexibilitätsbonus von 10 % der Basis-Beihilfe beantragt werden. Im Beispiel würde sich die Förderung damit um 187.200 Euro auf insgesamt 2,0592 Mio. Euro erhöhen. Der Bonus ist allerdings an zusätzliche Investitionsverpflichtungen geknüpft. Ein wesentlicher Schwerpunkt liegt dabei auf Maßnahmen zur Steigerung der nachfrageseitigen Flexibilität, beispielsweise durch Speichertechnologien.

 

Investitionen in Dekarbonisierung

Ein wesentlicher Bestandteil der Förderung ist die Verpflichtung, mindestens 50 % der gewährten Basis-Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Bei einer Basis-Beihilfe von beispielsweise 1.872.000 € ergibt sich somit ein Mindestinvestitionsbetrag von 936.000 €.

Förderrelevante Maßnahmen können beispielsweise sein:

  • Steigerung der Erzeugungskapazität erneuerbarer Energien (z.B. PV-Anlage)
  • Verbesserung der Energieeffizienz, sofern sich die Maßnahme auf den Strombedarf auswirkt (z.B. Umsetzung von Maßnahmen aus Energieaudits oder Energiemanagementsystemen
  • Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, sodass der Stromverbrauch auf markt- oder netzseitige Signale reagieren kann (z.B. Speichertechnologie)
  • Infrastrukturmodernisierung oder -erweiterung

Die Maßnahmen müssen grundsätzlich innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe in Deutschland umgesetzt werden.

Bei Inanspruchnahme des Flexibilitätsbonus gelten weitergehende Anforderungen. Insbesondere müssen mindestens 80 % des regulären Mindestinvestitionsbetrags in nachfrageseitige Flexibilität (z.B. Speichertechnologie) investiert werden. Die restlichen 20% müssen weiterhin in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden, aber nicht zwingend in nachfrageseitige Flexibilität.

 

Weitere Anforderungen zu den Maßnahmen:

  • Für das Abrechnungsjahr 2026 können grundsätzlich nur Maßnahmen berücksichtigt werden, die frühestens im Jahr 2026 umgesetzt wurden.
  • Eine Umsetzung der Maßnahmen vor der Gewährung der Beihilfe ist möglich, erfolgt jedoch auf eigenes Risiko. Aus der vorzeitigen Umsetzung entsteht kein Anspruch auf Gewährung der Beihilfe.
  • Die Investitionssumme kann außerdem auf mehrere Abrechnungsjahre verteilt werden. Unternehmen müssen daher nicht zwingend für jedes Abrechnungsjahr neue Dekarbonisierungsmaßnahmen umsetzen.
  • Für die verpflichtend umzusetzenden Dekarbonisierungsmaßnahmen dürfen zudem keine anderen staatlichen Beihilfen in Anspruch genommen werden.
  • Nach Erhalt einer Billigkeitsleistung besteht die Möglichkeit, durch das BAFA prüfen zu lassen, ob eine geplante Dekarbonisierungsmaßnahme zur Erfüllung der Verpflichtung anerkannt werden kann.

 

Antragstellung und Fristen

  • Für das Abrechnungsjahr 2026 soll die Antragstellung voraussichtlich ab Dezember 2026 möglich sein. Die reguläre Antragsfrist endet am 31. März 2027.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich die Frist für Unternehmen, die im selben Abrechnungsjahr auch eine Strompreiskompensation beantragen, bis zum 15. Juli 2027.
  • Ab einem anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh ist zusätzlich ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers erforderlich. Dieser kann grundsätzlich bis zum 31. Mai 2027 nachgereicht werden.

 

Nachweise bei einem Stromverbrauch von weniger als 10 GWh

  • Bescheinigung der statistischen Landesämter zur Klassifizierung des Unternehmens und der Betriebsstätten
  • Lageplan der Abnahmestelle(n)
  • Stromrechnung(en), alternativ Netznutzungsrechnung(en) oder eine Bestätigung des Energieversorgungsunternehmens über die gelieferten Strommengen
  • Bankbestätigung

 

Zusätzliche Unterlagen bei einem Stromverbrauch von größer als 10 GWh

  • Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft

 

Fazit

Der Industriestrompreis bietet stromkostenintensiven Unternehmen eine Möglichkeit, ihre Energiekosten für die Jahre 2026 bis 2028 zu reduzieren. Gleichzeitig ist die Förderung mit konkreten Investitions- und Dekarbonisierungsverpflichtungen verbunden.

Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Abnahmestellen die Voraussetzungen erfüllen, welche Strommengen anrechenbar sind und welche geplanten Investitionen für die Erfüllung der Fördervorgaben berücksichtigt werden können. Eine rechtzeitige Vorbereitung der erforderlichen Nachweise kann die spätere Antragstellung deutlich erleichtern.

Die zugehörigen Merkblätter und weitere Informationen finden Sie auf der BAFA-Seite.

Sie benötigen Unterstützung bei der Antragstellung oder Dekarbonisierungsmaßnahmen? Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Nils Laubenstein

Stand: 21.09.2026


progres.nrw „Emissionsarme Mobilität“: NRW baut Förderung für Ladeinfrastruktur aus

Nordrhein-Westfalen erweitert 2026 und 2027 die Förderung für den Ausbau der Elektromobilität.


Über das Programm „progres.nrw – Emissionsarme Mobilität“ stellt das Land zusätzlich 25 Millionen Euro bereit. Gefördert werden insbesondere Ladepunkte an Mehrparteienhäusern sowie Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte und kommunale Nutzfahrzeuge.

Ladeinfrastruktur an Mehrparteienhäusern

Ein Schwerpunkt der Förderung liegt auf Ladepunkten an Wohngebäuden. Gefördert werden künftig Mehrparteienhäuser mit mindestens zwei Wohneinheiten, sofern das Gebäude über höchstens fünf Stellplätze verfügt.

 

Antragsberechtigt

  • Vermieterinnen und Vermieter,
  • Mieterinnen und Mieter sowie
  • kleine Wohnungseigentümergemeinschaften.

 

Zuwendungsfähige Ausgaben

  • Ladeeinrichtungen, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierungs- und Bezahlsysteme
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
  • Energiemanagementsysteme
  • dazugehörige Kommunikationssysteme,
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
  • Montage und Inbetriebnahme
  • Netzanschluss
  • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses
  • Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler und Sicherungselemente

 

Höhe der Förderung

  • maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 1.500 Euro je Ladepunkt
  • bei großen Unternehmen maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 1.500 Euro je Ladepunkt
  • Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt

 

Fördervoraussetzungen

  • Mehrparteienhäuser mit mindestens zwei Wohneinheiten
  • Wohngebäude darf höchstens über fünf Stellplätze verfügen
  • Ladestrom muss aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammen
  • Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch ein Fachunternehmen unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.
  • Aufbau der Ladeinfrastruktur darf nicht zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (z.B. GEIG) dienen

 

Schnellladepunkte für die Logistikbranche

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Förderung von Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte und kommunale Nutzfahrzeuge. Hierfür stellt Nordrhein-Westfalen im Jahr 2026 erneut 7 Millionen Euro zur Verfügung.

 

Antragsberechtigt

  • kleine und mittlere Unternehmen sowie kommunale Antragstellende
  • Große Unternehmen sind von dieser Förderung ausgeschlossen

 

Förderhöhe

Gefördert werden Ladepunkte mit einer Ladeleistung von mindestens 50 kW. Die Förderung beträgt:

  • maximal 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • höchstens 30.000 Euro je Ladepunkt
  • Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt

 

Zuwendungsfähige Ausgaben

  • Die Zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechen der Förderung Ladeinfrastruktur an Mehrparteienhäusern.
  • Zusätzlich können Batteriespeicher gefördert werden, wenn dadurch die benötigte Leistung des Netzanschlusses verringert wird.

 

Fördervoraussetzungen

  • Ladeleistung je Ladepunkt muss mindestens 50 Kilowatt betragen
  • Ladestrom muss aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammen
  • Geschäftszweck der Betriebsstätte darf nicht hauptsächlich der Verkauf von Ladestrom sein
  • Bei öffentlicher Zugänglichkeit: nur Laden von Nutzfahrzeugen der Fahrzeugklassen N2 und N3
  • Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch ein Fachunternehmen unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.
  • Hinweis für Kommunen: Die geförderte Ladeinfrastruktur darf ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.

 

Weitere Förderangebote werden fortgeführt

Neben den neuen Förderschwerpunkten führt Nordrhein-Westfalen weitere Förderungen aus dem Programm „progres.nrw – Emissionsarme Mobilität“ fort.

Dazu gehören unter anderem:

  • Zuschüsse für Ladepunkte bei Arbeitgebern,
  • Zuschüsse für öffentliche Ladepunkte von jeweils bis zu 500 Euro je Ladepunkt,
  • Ladepunkte und die Beschaffung elektrischer Kleinst- und Kleinwagen für ambulante soziale Dienste und Kommunen,
  • Zuschüsse für leichte kommunale Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen von bis zu 8.000 Euro sowie
  • Förderungen für Umsetzungskonzepte zur Ladeinfrastruktur und zur Beschaffung von Fahrzeugen.

 

Wichtig: Antragstellung

  • Der Förderantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden.
  • Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden
  • Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom Juni 2027 außer Kraft.
  • Die Antragstellung ist grundsätzlich nur über das elektronische Antragsformular möglich.

 

Mit der Förderung schafft das Land Nordrhein-Westfalen zusätzliche Anreize, die Ladeinfrastruktur dort auszubauen, wo sie für den praktischen Umstieg auf Elektromobilität besonders wichtig ist – am Wohnort, im Betrieb und bei kommunalen Fahrzeugflotten.

 

Wir prüfen für Sie die Föderbedingungen und unterstützen bei der Antragstellung. Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Simon Marschner

Stand: 24.08.2026


Neues Gebäudemodernisierungsgesetz und Reform der Gebäudeförderung BEG

Mit der Verabschiedung des Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde ebenfalls die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) reformiert.


Verabschiedung des Gebäudemodernisierungsgesetz

Bereits in unserem Beitrag vom 2. April 2026 haben wir über die Änderungen durch das Gebäudemodernisierungsgesetz berichtet. Nun wurde das Gesetz von Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 verabschiedet.

Die wichtigsten Punkte haben wir nochmal für Sie zusammengefasst.

 

Die wichtigsten Neuerungen

  • Die verpflichtende 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen entfällt.
  • Eigentümer können künftig frei zwischen verschiedenen Heizsystemen wählen.
  • Der Einbau von Gas- und Ölheizungen bleibt weiterhin möglich.
  • Alternativ können weiterhin Wärmepumpen, Fernwärme, Biomasseheizungen oder Hybridheizungen genutzt werden.

 

Grüngasquote und Biotreppe für klimaneutrale Brennstoffe

Für neue Gas- und Ölheizungen gelten künftig Vorgaben für den Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe:

  • Ab 1. Januar 2029: mindestens 10 % Bioanteil
  • Ab 1. Januar 2030: mindestens 15 %
  • Ab 1. Januar 2035: mindestens 30 %
  • Ab 1. Januar 2040: mindestens 60 %
  • Ab 2045: Heizungen müssen vollständig mit klimaneutralen Brennstoffen betrieben werden.

Für bestehende Gasheizungen soll ab 2028 eine Grüngasquote eingeführt werden. Die Quote soll zunächst bei bis zu 1 % beginnen. Die konkrete Ausgestaltung soll die Bundesregierung in einem gesonderten Gesetz bis zum 1. Dezember 2026 festlegen.

 

Schutz für Mieter und Vermieter

Mieter sollen vor überhöhten Heizkosten durch unwirtschaftliche Heizsysteme geschützt werden. Vermieter, die künftig auf Gas- oder Ölheizungen setzen, müssen sich aufgrund der erwarteten Mehrkosten an den laufenden Heizkosten beteiligen. Zusätzlich wurde eine Härtefallregelung für Vermieter bei der CO₂-Kostenaufteilung aufgenommen.

 

Reform der BEG-Förderung

Mit der Verabschiedung des GModG wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) reformiert. Dies passierte in einer Umstellungsphase vom 09.07.2026 bis einschließlich 20.07.2026. Ziel ist es, die Förderung sozial gerechter, effizienter und stärker auf besonders sanierungsbedürftige Gebäude auszurichten. Die Förderstruktur bleibt erhalten, die neuen Förderbedingungen gelten ab 21. Juli 2026.

Heizungsförderung

  • Dreistufiger Einkommensbonus:
    • bis 30.000 € zu versteuerndes Haushaltseinkommen: 40 % Bonus (bisher 30 %)
    • bis 40.000 €: 30 % Bonus
    • bis 50.000 €: 10 % Bonus (neu)
  • Neuer Familienzuschlag:
    • Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind erhalten einen zusätzlichen Vorteil.
    • Das maßgebliche Haushaltseinkommen wird einmalig um 10.000 € reduziert und verbessert so die Fördermöglichkeiten.
  • Förderfähige Investitionskosten sinken:
    • Start: 28.000 € (statt bisher 30.000 €)
    • Ab 1. Februar 2027 sinkt der Förderdeckel alle sechs Monate um 750 €.
    • Bis Ende 2030 reduziert sich der Höchstbetrag auf 22.000 €.
  • Klimageschwindigkeitsbonus wird schrittweise reduziert:
    • Ab Juli 2026: 16 %
    • Ab Februar 2027 Verringerung alle sechs Monate um 4 Prozentpunkte
    • Ab Mitte 2028 entfällt der Bonus vollständig.

 

Weitere Effizienzmaßnahmen

  • Neuer Bonus für besonders ineffiziente Gebäude (WPB-Bonus):
    • Gilt künftig auch für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle.
    • Schwerpunkt auf energetisch besonders sanierungsbedürftigen Gebäuden.
  • Degressive Förderung für Mehrfamilienhäuser:
    • 1. Wohneinheit: 30.000 €
    • 2.–6. Wohneinheit: 15.000 € je Einheit
    • ab der 7. Wohneinheit: 8.000 € je Einheit
  • Anpassung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP):
    • Der 5-%-Bonus wird künftig erst ab einem Investitionsvolumen von 30.000 € gewährt.
    • Ziel ist es, umfangreichere energetische Sanierungen zu fördern.

 

Wohn- und Nichtwohngebäude

  • Erweiterung des Bonus für Serielles Sanieren (SerSan):
    • Gilt künftig auch für weitere Effizienzhaus-Standards sowie für Nichtwohngebäude.
    • Kombination mit dem WPB-Bonus möglich.
    • Der Fördersatz kann dadurch auf bis zu 25 % steigen.
  • Anpassung der Förderstandards:
    • Die EE-Klasse wird künftig Standard.
    • Der bisherige EE-Bonus entfällt.
    • Tilgungszuschüsse werden um 10 % reduziert.
    • Im Gegenzug sollen attraktivere Zinssätze genutzt werden.

 

Was bleibt bestehen?

  • Die grundlegende Struktur der BEG-Förderung bleibt erhalten.
  • KfW und BAFA bleiben weiterhin die zuständigen Förderstellen.
  • Energetische Sanierungen und der Austausch alter Heizungen werden weiterhin umfassend gefördert.

 

Sie haben Fragen zum Gebäudemodernisierungsgesetz oder zur Reform der BEG-Förderung?  Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Lissa Rakus

Stand: 23.07.2026


EmpCo-Richtlinie wird in nationales Recht umgesetzt

Neues UWG: Deutschland verschärft die Regeln gegen Greenwashing


Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt Deutschland die EU-Richtlinie 2024/825 (Empowering Consumers-Richtlinie, oder kurz EmpCo-Richtlinie) in nationales Recht um. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen und Unternehmen zu mehr Transparenz in ihrer Kommunikation zu verpflichten.

 

Greenwashing wird konsequent unterbunden

Unternehmen müssen künftig besonders sorgfältig mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen umgehen. Verboten sind unter anderem:

  • allgemeine Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“, wenn diese nicht nachweisbar sind,
  • Umweltaussagen, die sich nur auf einzelne Produktbestandteile beziehen, aber den Eindruck vermitteln, das gesamte Produkt sei nachhaltig,
  • Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem oder staatliche Anerkennung,
  • Aussagen über Klimaneutralität, die ausschließlich auf CO₂-Kompensationen beruhen.

Auch Zukunftsversprechen zur Umweltleistung sind nur noch zulässig, wenn sie auf nachvollziehbaren, überprüfbaren und öffentlich zugänglichen Maßnahmenplänen beruhen.

 

Mehr Transparenz bei Produkten

Das Gesetz erweitert die Informationspflichten für Unternehmen. Verbraucher sollen künftig besser über ökologische Eigenschaften sowie Zirkularitätsmerkmale informiert werden, beispielsweise:

  • Haltbarkeit,
  • Reparierbarkeit,
  • Recyclingfähigkeit,
  • ökologische und soziale Produkteigenschaften.

Vergleichsportale, die Nachhaltigkeitsmerkmale bewerten, müssen zudem offenlegen, nach welchen Kriterien Produkte verglichen werden und wie aktuell die Informationen sind.

 

Schutz vor geplanter Obsoleszenz

Das Gesetz enthält zahlreiche neue Regelungen gegen künstlich verkürzte Produktlebenszyklen. Verboten sind beispielsweise:

  • das Verschweigen negativer Auswirkungen von Software-Updates,
  • irreführende Angaben zur Lebensdauer eines Produkts,
  • die Bewerbung nicht reparierbarer Produkte als reparierbar,
  • Aufforderungen zum vorzeitigen Austausch von Verbrauchsmaterialien ohne technische Notwendigkeit,
  • irreführende Informationen zur Nutzung von Ersatzteilen oder Zubehör anderer Hersteller.

Damit sollen langlebige und reparaturfreundliche Produkte gefördert sowie unnötiger Ressourcenverbrauch reduziert werden.

 

Deutlich höhere Bußgelder

Verstöße gegen die neuen Vorschriften können künftig empfindlich sanktioniert werden. Neben Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro können bei größeren Unternehmen Geldbußen von bis zu 4 Prozent des in der EU erzielten Jahresumsatzes verhängt werden.

 

Inkrafttreten

Die meisten Regelungen treten am 27. September 2026 in Kraft. Einzelne Vorschriften gelten bereits ab dem 19. Juni 2026.

 

Fazit

Mit der UWG-Novelle werden die Anforderungen an nachhaltige Werbung deutlich verschärft. Unternehmen sollten ihre Marketing- und Vertriebsunterlagen, Produktkennzeichnungen sowie Nachhaltigkeitskommunikation rechtzeitig überprüfen. Wer Umweltversprechen macht, muss diese künftig eindeutig belegen können. Gleichzeitig profitieren Verbraucher von mehr Transparenz und einer besseren Vergleichbarkeit nachhaltiger Produkte.

 

Sie haben Fragen zur EmpCo-Richtlinie oder dem UWG? Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Lissa Rakus


Förderrichtlinie Ressourceneffizienz und Circular Economy

Förderung für Ressourceneffizienzberatung in NRW: Bis zu 100.000 Euro Zuschuss für Unternehmen


Unternehmen in Nordrhein-Westfalen können im Rahmen des Förderprogramms Ressourceneffizienzberatung finanzielle Unterstützung für externe Beratungsleistungen erhalten. Ziel ist es, Unternehmen auf dem Weg zu einer ressourcenschonenden und kreislauforientierten Wirtschaftsweise (Circular Economy) zu begleiten und gleichzeitig ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

 

Antragsberechtigt

  • Unternehmen aus Industrie, Handwerk und Handel mit Sitz oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen.
  • Als Kleinst-, kleines und mittleres Unternehmen (KMU) nach der Definition der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG, d. h. als Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter/-innen und einem Jahresumsatz von unter 50 Mio. EUR bzw. einer Jahresbilanz von unter 43 Mio. EUR.
  • Als großes Unternehmen, wenn die Höhe der gewünschten Zuwendung zu einer Ressourceneffizienzberatung und der Gesamtbetrag an De-minimis-Beihilfen, die Sie im laufenden Kalenderjahr und in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhalten haben, 300.000 EUR nicht überschreiten.

 

Antragstellung

KMU

  • online über EFRE.NRW.Online-Portal
  • Förderung aus EFRE-Mitteln der Europäischen Union sowie zusätzlichen Mitteln des Landes NRW

Große Unternehmen

  • im Formularverfahren
  • erhalten eine DE-Minimis-Förderung aus Landesmitteln

 

Beratungsschwerpunkte

  • Circular Design: Analyse von Produkten, Geschäftsmodellen, Dienstleistungen
  • Dekarbonisierung: THG-Bilanzierung, regenerative Energieversorgung, energieeffiziente Prozesse
  • Ressourceneffizienz 4.0: Digitale Transformation, KI, durchgängige und einheitliche Datenverfügbarkeit
  • Kalkulation, Vertrieb & Einkauf: Aktuelle und richtige Kalkulationsgrundlagen, Bewertung von Aufträgen, Harmonisierung der Geschäftsprozesse
  • Produktion & Auftragsabwicklung: Produktionstechnik, Auftragsreihenfolge, Termintreue, Lean Production

 

Förderhöhe

  • Ausgaben, die im Rahmen einer Ressourceneffizienzberatung für die Dienstleistungen externer Berater entstehen
  • Der Förderanteil beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Die Höhe der Zuwendung ist auf maximal 100.000 EUR begrenzt.
  • Die Bagatellgrenze für die Bearbeitung von Förderanträgen liegt bei 2.500 EUR.

 

Fördervoraussetzungen

  • die Dienstleistungen des Beraters
    • sind nicht fortlaufend
    • werden nicht in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen
    • gehören nicht zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens
  • Beratungsbeginn erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides

 

Einreichungsfrist

Anträge können laufend bis zum 31.12.2026 eingereicht werden.

 

Sie haben Fragen zur Ressourceneffizienzberatung?  Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Lissa Rakus


Strompreiskompensation

Mehr energieintensive Unternehmen antragsberechtigt


Hintergrund

Die Strompreiskompensation (SPK) soll stromkostenintensive Unternehmen entlasten. Ziel ist es, einer Verlagerung CO₂-intensiver Produktion in Staaten außerhalb der EU („Carbon Leakage“) entgegenzuwirken. Die Beihilfe wird nachschüssig für die indirekten CO₂-Kosten des Vorjahres gewährt – für das Abrechnungsjahr 2025 also im Jahr 2026.

 

Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die in folgenden Tabellen abgebildet sind:

Alte Sektoren (sowohl vor als auch nach dem Antragsjahr 2026 gültig)

Liste der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren nach NACE-Revision 2.1 gemäß den Beihilfe-Leitlinien 2025 –> Anhang I, Tabelle 1

Neue Sektoren (ab dem Antragsjahr 2026 zusätzlich gültig)

Liste der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren nach NACE-Revision 2.1 gemäß den EU-Beihilfe-Leitlinien 2025 –> Anhang I, Tabelle 2

Die Zuordnung zu einem bestimmten Wirtschaftszweig allein ist also nicht maßgebend, sondern die hergestellten Produkte!

 

Berechnung der Beihilfeintensität

Die Höhe der Beihilfeintensität ist abhängig von dem eingestuften Sektor, Preis für EU-Emissionszertifikate (EUA), CO2-Emissionsfaktor, Produktionsmenge und einem Stromeffizienzbenchmark. Außerdem wird zwischen Produkten mit und ohne produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark unterschieden.

Produkte mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark

Ba = Aia * Ca * Pa * BMa * PM

Produkte ohne produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark

Ba = Aia * Ca * Pa * EFa * SV

 

Ba: Beihilfebetrag des Berechnungselements (in €)

Aia: Beihilfeintensität in Höhe von 0,8 (alte Sektoren) bzw. 0,75 (neue Sektoren)

Ca: CO2-Emissionsfaktor im Abrechnungsjahr a (in t CO2/MWh)

Pa: EUA-Preis für das jeweilige Abrechnungsjahr a (in €/t CO2)

BMa: Stromverbrauchseffizienz-Benchmark im Abrechnungsjahr a (in MWh/t Produkt)

PM: maßgebliche Produktionsmenge (in t Produkt)

EFa: Fallback-Stromeffizienz-Benchmark-Faktor im Abrechnungsjahr a (Dieser Faktor beträgt 0,8 und wird jährlich, beginnend im Abrechnungsjahr 2022, um 1,09% gekürzt.)

SV: maßgeblicher Stromverbrauch (in MWh)

 

Ergänzende Beihilfe:

Die anzusetzenden CO₂-Kosten können grundsätzlich auf 1,5% der Bruttowertschöpfung des Unternehmens begrenzt werden.

 

Pflichten des Antragstellers

Antragsteller müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (EnMS nach DIN EN ISO 5001, UMS nach DIN EN ISO 14001 oder EMAS) betreiben, das den Anforderungen des § 10 Abs. 1 BECV entspricht. Für Sektoren nach Anhang I Tabelle 2 der Beihilfe-Leitlinien 2025 (neue Sektoren) genügt im Antragsjahr 2026 zunächst eine Verpflichtungserklärung; das Energie- oder Umweltmanagementsystem muss bis spätestens 31.12.2027 eingeführt sein.

 

Darüber hinaus müssen mindestens 50% der erhaltenen Beihilfe in ökologische Gegenleistungen (z.B. Energieeffizienzmaßnahmen) investiert werden.

Alternativ kann auch der Nachweis erbracht werden, dass mindestens 30% des Strombedarfs von erneuerbaren Energien gedeckt wird. Der Nachweis erfolgt über Herkunftsnachweise.

 

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren erfolgt über die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Für den Antrag ist eine Qualifizierte elektronische Signatur (QES) sowie die Einrichtung einer Virtuellen Poststelle bei der DEHSt zwingend erforderlich.

Außerdem muss die Prüfbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers vorliegen, die die tatsachenbezogenen Angaben bestätigt.

Der Antrag muss bis zum 17.08.2026 über die Virtuelle Poststelle (VPS) eingereicht werden.

Die Leitfäden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten (Strompreiskompensation), zur Prüfung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten (Strompreiskompensation) für Wirtschaftsprüfer*innen und vereidigte Buchprüfer*innen und für prüfungsbefugte Stellen zu den ökologischen Gegenleistungen finden Sie auf der Internetseite der DEHSt.

 

Sie haben Fragen zur Strompreiskompensation?  Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Nils Laubenstein


Praxischeck in Löhne: Batteriespeicher als strategischer Wirtschaftsfaktor

Fachveranstaltung zum Thema Batteriespeicher in Löhne


Rund 70 Teilnehmer aus Industrie, Gewerbe und Energiewirtschaft folgten am 02. Juli 2026 der Einladung der HORIZONTE-Group Technik GmbH und des eRNa-Netzwerks nach Löhne. Im Mittelpunkt der Fachveranstaltung stand die Frage, wie Batteriespeicher heute zu einem strategischen Wirtschaftsfaktor für Unternehmen werden können.

Steigende Energiekosten, die Elektrifizierung von Produktionsprozessen sowie neue regulatorische Rahmenbedingungen stellen Unternehmen vor große Herausforderungen, eröffnen gleichzeitig aber auch neue wirtschaftliche Chancen. Genau diesem Spannungsfeld widmete sich der Praxischeck „Batteriespeicher als strategischer Wirtschaftsfaktor in der betrieblichen Energiewende“.

Im Fokus stand dabei nicht die Technik des Batteriespeichers, sondern dessen wirtschaftlicher Nutzen. Anhand eines Praxisbeispiels zeigte die HORIZONTE-Group Technik, wie unterschiedliche Betriebsstrategien – von der Eigenverbrauchsoptimierung über Peak Shaving bis hin zum Multi-Use-Trading – bewertet und zu einem wirtschaftlich sinnvollen Gesamtkonzept kombiniert werden können. Die zentrale Erkenntnis: Nicht die Größe des Speichers entscheidet über den Erfolg, sondern das passende Geschäftsmodell.

Den fachlichen Auftakt gestaltete die HORIZONTE-Group GmbH mit einer Einführung in die Neuerungen durch MiSpeL und den Möglichkeiten intelligenter Energiesysteme. Ergänzt wurde das Programm durch Fachvorträge der Green Hub OWL, der Universität Paderborn, der Effizienz-Agentur NRW, der Sparkasse Bielefeld sowie dem Energie Impuls OWL, die Themen wie Wärmepumpen, Förderprogramme, Finanzierung und Resilienz in zukünftigen Energiesystemen beleuchteten.

Ein Ausblick auf das Forschungsprojekt FlexLabQuartier zeigte darüber hinaus, wie freie Flexibilitäten künftig sektorübergreifend genutzt und Unternehmen, Gebäude, Ladeinfrastruktur und Wärmeerzeugung intelligent miteinander vernetzt werden können.

Neben den Fachvorträgen bot die Veranstaltung vor allem eines: einen intensiven Austausch zwischen Unternehmen, Referenten und Netzwerkpartnern. Die hohe Resonanz und die zahlreichen Gespräche haben deutlich gemacht, dass Batteriespeicher längst nicht mehr nur technische Komponenten sind, sondern einen wichtigen Baustein für wirtschaftliche und zukunftsfähige Energiekonzepte darstellen.

Unser herzlicher Dank gilt allen Teilnehmern sowie unseren Partnern – HORIZONTE-Group GmbH, Universität Paderborn, Green Hub OWL, Effizienz-Agentur NRW, Sparkasse Bielefeld, Energie Impuls OWL und dem eRNa-Netzwerk – für die erfolgreiche Zusammenarbeit und den offenen Austausch.

Wir freuen uns bereits auf die nächsten gemeinsamen Veranstaltungen und darauf, Unternehmen auch künftig bei der wirtschaftlichen Gestaltung ihrer Energieversorgung zu begleiten.

Interesse an der Auslegung von Batteriespeichern oder zukünftigen Veranstaltungen?  Sprechen Sie uns gerne an.

 

Autoren: Julia Eberharter


Aktuelles vom FlexLabQuartier

Vom Konzept zur Umsetzung – das letzte Projektjahr hat begonnen


Die Energiewende findet nicht nur auf einzelnen Gebäuden statt – sie muss künftig auf Quartiersebene gedacht werden. Wie lassen sich Strom, Wärme, Elektromobilität und Speicher intelligent miteinander verknüpfen? Welche Technologien ergänzen sich optimal und welche Geschäftsmodelle ermöglichen eine wirtschaftliche Umsetzung?
Mit diesen Fragestellungen beschäftigt sich die HORIZONTE-Group Technik GmbH gemeinsam mit ihren Projektpartnern im Forschungsprojekt FlexLabQuartier.

Nach intensiven Analyse- und Konzeptionsarbeiten startet nun das letzte Projektjahr. Der Fokus verschiebt sich dabei von der theoretischen Betrachtung hin zur konkreten Anwendung: Die entwickelten Konzepte sollen anhand ausgewählter Use Cases in den Reallaboren bewertet und weiterentwickelt werden.

 

Flexibilität als Schlüssel für klimaneutrale Quartiere

In den vergangenen Projektphasen wurden verschiedene Flexibilitätsoptionen untersucht und hinsichtlich ihrer technischen sowie wirtschaftlichen Potenziale bewertet. Im Mittelpunkt standen unter anderem:

  • Photovoltaikanlagen
  • Batteriespeicher
  • Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
  • Wärmepumpen
  • Fernwärmesysteme

Ziel ist es, diese Technologien intelligent miteinander zu verknüpfen, um lokale Energie optimal zu nutzen, Netze zu entlasten und den CO₂-Ausstoß nachhaltig zu reduzieren.

 

Zwei Kernthemen im Fokus

Für das abschließende Projektjahr konzentrieren sich unsere Arbeiten insbesondere auf zwei zentrale Anwendungsfelder.

PV-optimiertes Laden

Ein Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung und Bewertung von Konzepten für PV-optimiertes Laden. Dabei untersuchen wir, wie Elektrofahrzeuge bevorzugt mit lokal erzeugtem Solarstrom geladen werden können und welche Auswirkungen dies auf Eigenverbrauch, Wirtschaftlichkeit und Netzbelastung hat.

Hierfür werden unterschiedliche Betriebsstrategien und Anwendungsszenarien betrachtet, um praxisnahe Lösungen für Unternehmen und Quartiere zu entwickeln.

Fernwärme als Baustein der Quartiersversorgung

Ein zweiter Schwerpunkt ist die Rolle der Fernwärme innerhalb klimaneutraler Quartiere.

Gemeinsam mit den Projektpartnern analysieren wir, wie Fernwärmenetze mit elektrischen Verbrauchern, Wärmepumpen und erneuerbaren Energien optimal zusammenwirken können. Ziel ist es, wirtschaftliche und nachhaltige Versorgungskonzepte zu entwickeln, die sich auch in der Praxis umsetzen lassen.

 

Energiegemeinschaften und neue Geschäftsmodelle

Neben den technischen Fragestellungen beschäftigen wir uns intensiv mit den regulatorischen Rahmenbedingungen der zukünftigen Energieversorgung.

Ein Schwerpunkt liegt dabei auf den Auswirkungen des EuGH-Urteils sowie den daraus entstehenden Möglichkeiten für Energiegemeinschaften. Gemeinsam bewerten wir, welche Geschäftsmodelle künftig entstehen können und wie sich lokale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Energie wirtschaftlich organisieren lassen.

 

Jetzt beginnt die Praxisphase

Mit dem Start des letzten Projektjahres rückt nun die praktische Erprobung in den Vordergrund. Die zuvor entwickelten Konzepte werden in den Reallaboren anhand konkreter Use Cases untersucht und validiert. Dadurch können technische, wirtschaftliche und regulatorische Erkenntnisse direkt unter realen Bedingungen bewertet werden.

Für die HORIZONTE-Group Technik bedeutet dies einen wichtigen Schritt: Unser Anspruch ist es, wissenschaftliche Erkenntnisse in praxistaugliche Lösungen zu überführen und Unternehmen, Kommunen sowie die Wohnungswirtschaft bei der klimaneutralen Transformation zu unterstützen.

Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit unseren Projektpartnern die nächsten Meilensteine zu erreichen und die Ergebnisse des Projekts in konkrete Anwendungen zu überführen.

 

Förderung und weitere Informationen

Das Projekt wird von der EU sowie vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW gefördert.

Weitere Informationen gibt es unter: www.flexlabquartier.de.

 

Autoren: Julia Eberharter


Förderprogramm für Ladeinfrastruktur im Mehrparteienhaus

Förderung für Eigentümer und Wohnungswirtschaft 


Das Förderprogramm des Bundesministeriums für Verkehr unterstützt den Aufbau nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern.

 

Wer kann die Förderung nutzen?

  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und deren Wohnungseigentümer
  • Privateigentümer von Mehrparteienhäusern
  • Eigentümer von Stellplätzen
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  • Unternehmen mit großen Wohnbeständen

 

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Aufbau von Ladeinfrastruktur in und an bestehenden Mehrparteienhäusern, die ausschließlich Bewohnerinnen und Bewohner nutzen, einschließlich

  • Ladepunkte (Wallboxen)
  • Vorverkabelung
  • Netzanschluss
  • Technische Ausstattung
  • Bauliche Maßnahmen

 

Wie hoch ist die Förderung?

  • 1.300 € pro Stellplatz (Grundinstallation)

Zusätzlich möglich:

  • 200 € pro Wallbox (ohne bidirektionales Laden)
  • 700 € pro Wallbox (mit bidirektionalem Laden)

Die konkreten Förderhöhen und Förderbedingungen sind im jeweiligen Förderaufruf geregelt.

 

Wichtige Voraussetzungen:

  • Bestandsgebäude in Deutschland
  • Ladeinfrastruktur nur für Bewohnerinnen und Bewohner (nicht öffentlich zugänglich)
  • Vorverkabelung von mindestens 20% der Wohnstellplätze (jedoch mindestens 6 Stellplätze) nach Maßnahmenabschluss
  • Förderantrag vor Baubeginn stellen
  • 100 % Strom aus erneuerbaren Energien
  • Kostenvoranschlag für Antragstellung erforderlich

 

Gut zu wissen:

  • Antragstellung erfolgt online über das Förderportal –> die Antragstellung ist ab dem 15.04.2026 möglich!
  • Förderung wird in einzelnen Förderaufrufen bereitgestellt
  • Frühzeitige Planung erhöht die Erfolgschancen

 

Fazit

Die Förderung bietet eine einfache Möglichkeit, Ladeinfrastruktur wirtschaftlich umzusetzen und Immobilien zukunftssicher aufzustellen.

 

Exkurs: GEIG als regulatorischer Treiber

Durch das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ergeben sich weitere Anforderungen für den Ausbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für E-Autos bei Neubauten und Bestandsgebäuden

Entwicklung ab 2027​

  • Verpflichtung zur Leitungsinfrastruktur bei Wohngebäuden​
  • steigende Anforderungen bei Neubau und Renovierung​
  • zunehmende Erwartung an Ladepunkte im Bestand​

Auswirkungen

  • Nachrüstung ohne Vorbereitung wird deutlich teurer​
  • kurzfristige Einzelmaßnahmen verlieren an Sinn

 

Sie haben Interesse am Förderprogramm?  Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Julia Eberharter

Stand: 02.04.2026