Photovoltaik: Änderungen ab 2025
Auf Photovoltaik-Betreiber kommen ab 2025 einige Änderungen zu.
Beschlossene Änderungen ab 2025
- Einspeisevergütung sinkt zum 01.01.2025 um 1% (Von 8,03 ct/kWh auf 7,95 ct/kWh)
- Die Umsatzsteuerbefreiung von Solaranlagen und Zubehör läuft auch im neuen Jahr weiter, mindestens bis voraussichtlich zum Ende des Jahres 2026.
- Nordrhein-Westfalen, Bayern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen weiten jeweils ihre gesetzliche Solarpflicht im Jahr 2025 aus. In den fünf Bundesländern müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von neuen Wohngebäuden künftig Photovoltaik-Anlagen auf dem Dach installieren und betreiben.
- Haushalte mit mehr als 6.000 kWh Verbrauch sowie Besitzer von Wärmepumpe, PV-Anlagen, Speicher und Wallbox müssen Smart Meter installieren.
- Stromanbieter sind verpflichtet, dynamische Stromtarife anzubieten. Dies ist für Haushalte mit intelligent gesteuerten Geräten sinnvoll.
Geplante Änderungen ab 2025
- Eine Novelle des Energiewirtschaftsrechts sieht unter anderem vor, dass Betreiber von neu installierten Photovoltaikanlagen ab dem Jahr 2025 gar kein Geld mehr für ins öffentliche Netz eingespeisten PV-Strom erhalten, wenn die Preise an der Strombörse negativ sind.
- Auch soll die Pflicht zur Direktvermarktung ab 2025 weiter gesenkt werden. Aktuell liegt sie bei 100 Kilowatt Leistung, in drei Jahresschritten soll sie bis auf 25 Kilowatt fallen.
- Das Finanzministerium plant jetzt, die Einspeisevergütung für neue Anlagen so schnell wie möglich ganz wegfallen zu lassen – realistisch gesehen bereits im Jahr 2025. Hauptgrund hierfür ist, dass Solaranlagen jetzt bereits in der Lage sind, sich ohne zusätzliche Fördergelder zu amortisieren. Ein staatlicher Anreiz ist so nicht mehr notwendig, um den Ausbau weiter zu fördern.
Was liegt
hinter dem Horizont?
Wir kennen die Themen. Wir organisieren die Antworten.
Von der Umsetzung regulatorischer Anforderungen bis zum
Aufbau neuer Geschäftsmodelle.
Aktuelle Pflichten und Fristen
Entwicklung von Umlagen, Netzentgelten und gesetzlichen Vorgaben
Gesetzliche Vorgaben
Strom- und Energiesteuer
Wie wir Anfang diesen Jahres mitgeteilt haben, ist die Steuerentlastung nach § 10 StromStG und §55 EnergieStG (sogenannter Spitzenausgleich) Ende 2023 ausgelaufen. Sie haben noch bis zum 31.12.2024 Zeit, die Entlastungsanträge für 2023 einzureichen. Dafür wurde für das Jahr 2024 die Entlastung nach §9b StromStG von 5,13 €/MWh auf 20,00 €/MWh erhöht.
§ 71a Gebäudeautomation
Mit der Novelle des GEG sind folgende Anforderung zur Gebäudeautomation in § 71a aufgenommen werden, die bis zum 31.12.2024 umgesetzt werden müssen. Ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden.
Fristen
- 31.12.2024 Anträge Strom- und Energiesteuer
- 31.12.2024 Umsetzung Gebäudeautomation nach § 71a GEG
- 31.12.2024 Zählerablesen
- 01.01.2025 Meldung Plattform für Abwärme (§17 EnEfG)
- 31.03.2025 Aktualisierung der Daten Plattform für Abwärme (§17 EnEfG)
- 18.07.2025 Einführung eines Energie- und Umweltmanagementsystems (§8 EnEfG)
Übersicht über Umlagen und Netzentgelte 2025
Am 28. August 2024 hat die Bundesnetzagentur eine Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien getroffen. Hiernach werden Regionen, die besondere Kostenbelastungen durch den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EE) tragen, ab 2025 entlastet und die Netzentgelte sinken. Diese Entlastungsbeträge werden über einen „Aufschlag für besondere Netznutzung“ (bis 2024 § 19 StromNEV Umlage) auf den Strompreis bei allen Stromverbrauchern bundesweit gleichmäßig finanziert. Dadurch wird die Umlage 2025 deutlich steigen (von 0,643 auf 1,558 Ct/kWh).
Am 15. Oktober 2024 haben die Strom- und Gasnetzbetreiber ihre vorläufigen Netzentgelte veröffentlicht. Die finalen Entgelte werden zum 01.01.2025 festgelegt.
Außerdem haben wir Ihnen wieder eine Übersicht der Umlagen 2025 und eine Entwicklung ab 2018 zusammengestellt.
2024-11_Entwicklung der Umlagen ab 2018
Bei Rückfragen Sprechen Sie uns an.
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Forschungsvorhaben FlexLabQuartier
Offizielle Auftaktveranstaltung für das Forschungsvorhaben FlexLabQuartier
Das Forschungsvorhaben FlexLabQuartier wurde am 20. November mit einer offiziellen Auftaktveranstaltung an der Hochschule Bielefeld eingeläutet. Ziel des Projekts ist es, innovative Lösungen für nachhaltige Quartierskonzepte mit einem besonderen Fokus auf die flexible Nutzung von Energieressourcen zu entwickeln und in der Praxis umzusetzen.
Highlights der Veranstaltung
Eröffnung und Einführung:
- Prof. Dr.-Ing. Jens Haubrock von der Hochschule Bielefeld leitete die Veranstaltung mit einer Einführung in die bisherigen Ergebnisse und Ziele des Projekts ein.
Interaktive Diskussionsrunden:
- In fünf interaktiven Thementischen wurden zentrale Aspekte des Projekts diskutiert. Die HORIZONTE-Group Technik GmbH (HGT), vertreten durch Marko Dreskrüger und Julia Eberharter, leitete dabei den Tisch zu Geschäftsmodellen für Quartierslösungen. Durch ein Planspiel wurden die Teilnehmer aktiv eingebunden, wodurch wertvolle Ideen und Impulse für die Weiterentwicklung der Geschäftsmodelle gesammelt wurden. Ein zentraler Aspekt war dabei die Akzeptanz der Quartierbewohner, um tragfähige und praktikable Lösungen zu erarbeiten.
Abschlussdiskussion:
- In der abschließenden Podiumsdiskussion, moderiert von EnergieImpuls OWL, wurden die Ziele des Projekts präzisiert:
-
- Demonstration technischer Lösungen
- Abbau gesellschaftlicher Hemmnisse
- Schaffung von Transparenz und Akzeptanz
- Überwindung technischer Grenzen, insbesondere bei der Umsetzung von Energiegemeinschaften
- Beratung und Unterstützung von Energiegemeinschaften
Das Projekt zielt darauf ab, nicht nur regional in Ostwestfalen-Lippe (OWL) Wirkung zu entfalten, sondern auch überregionale Strahlkraft zu entwickeln.
Förderung und weitere Informationen
Das Projekt wird von der EU sowie vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW gefördert.
Weitere Informationen gibt es unter: www.flexlabquartier.de.
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Last- und Lademanagement für Ladepunkte im Dreischeibenhaus Düsseldorf
Gemeinsam Energiewende machen: Die HORIZONTE-Group Technik GmbH verbaut volldynamisches Last- & Lademanagement für über 100 Ladepunkte
Im Dreischeibenhaus in Düsseldorf durfte die HGT in den letzten Wochen die Leitungsinfrastruktur sowie das volldynamisches Last- und Lademanagementsystem koala² für über 100 Ladepunkte errichten bzw. in Betrieb nehmen. Die HGT fungierte im gesamten Projekt als Generalunternehmen.
Insgesamt wurden ca. 150 m Kabeltrasse verbaut, 8.000 m Strom- und Netzwerkleitungen verlegt und 8 Schaltschränke inkl. des koala²-Systems errichtet.
Bereits im Jahr 2022 durfte die HGT das koala²-System inkl. Unterverteilungen für die erste Ausbaustufe im ersten Untergeschoss der Tiefgarage errichten. Für die zweite Ausbaustufe für die Erweiterung im ersten Untergeschoss und der Elektrifizierung des zweiten Untergeschoss konnte die HGT nun die gesamte Bauleitung übernehmen.
Die Ladeinfrastruktur wurde, wie bereits im Jahr 2022, durch die Stadtwerke Düsseldorf geliefert, installiert und betrieben.
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FAQ Verbesserung der energiebezogenen Leistung & neue ISO-Anforderung zum Klimawandel
Überarbeitete FAQ zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung veröffentlicht und neue ISO-Anforderung zum Klimawandel wird in den Audits berücksichtigt.
Verbesserung der energiebezogenen Leistung nach ISO 50001:2018 (Version 5)
Dieses Jahr wurde die überarbeitete 5. Version, der erstmals im Januar 2020 veröffentlichten FAQ vom DIN-Normenausschuss Grundlagen des Umweltschutzes (NAGUS), veröffentlicht. In der aktuellen Version sind zahlreiche Rückmeldungen aus der Praxis eingeflossen, die vorhandenen Fragen & Antworten wurden überarbeitet und die FAQ 29 und 30 sind neu hinzugekommen.
Bei der FAQ 21 wurde die Antwort angepasst und auf die neue FAQ 30 verwiesen. Dort wird nun eine Verbesserung der energiebezogenen Leistung erreicht, wenn geeignete EnPIs unter Berücksichtigung der Nutzung diffuser Energie eine Verbesserung der Effizienz oder eine Reduzierung des normalisierten Energieverbrauchs innerhalb der Grenzen des EnMS aufzeigen.
In der FAQ 29 wird der Umgang mit Abwärme, die an ein anderes Unternehmen abgegeben oder von einem anderen Unternehmen genutzt wird, bewertet. Die Abwärmenutzung hat gerade durch die Plattform für Abwärme nach § 17 EnEfG an Bedeutung gewonnen. Beachten Sie hier die Meldefrist zum 01.01.2025.
Die FAQs finden Sie auf der Internetseite des DIN -Normenausschuss als Download.
Neue ISO Anforderung zum Klimawandel
Außerdem möchten wir Sie noch über die neue ISO-Anforderung zum Klimawandel informieren. Die Änderung betrifft u.a. die ISO-Standards ISO 9001, ISO 50001 und ISO 14001 und wurde im Kapitel 4.1 und 4.2 der Harmonized Structure (HS) aufgenommen. Unternehmen müssen nun bestimmen, ob der Klimawandel ein relevantes Thema ist (4.1 Verstehen der Organisation und ihres Kontextes) und ob relevante interessierte Parteien Anforderungen in Bezug auf den Klimawandel haben (4.2 Verstehen der Erfordernisse und Erwartungen interessierter Parteien). Die Ergänzungen werden bei den Audits von den Auditoren überprüft.
Bei Rückfragen zu den beiden Themen können Sie uns gerne ansprechen.
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Förderung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
Die Förderung von Beratungs- und Errichtungsleistungen zum Photovoltaikausbau im Programm Progress.NRW kann wieder beantragt werden (seit dem 01.10.24).
Es können wieder Anträge auf Förderung von Beratungsleitungen zum Photovoltaikausbau gestellt werden. Die Förderung beschränkt sich jedoch auf Planungs- und Beratungsleistungen für den Freiflächen-Photovoltaikausbau. Außerdem wird die Errichtung oder Erweiterung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen inklusive Floating-Photovoltaikanlagen und Agri-Photovoltaikanlagen gefördert.
Förderhöhe Planungs- und Beratungsleistungen
Städte, Gemeinden und Kreise und deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände
• maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; Förderhöchstgrenze 50.000 Euro. Finanzschwache Kommunen können bis zu 100 Prozent gefördert werden.
Unternehmen je nach Größe, private Hochschulen und Forschungseinrichtungen
• maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; Förderhöchstgrenze 35.000 Euro.
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.
Förderhöhe Errichtung oder Erweiterung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
• Freiflächen-Photovoltaikanlagen ohne Eigenversorgung:
maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximale Förderung 500.000 Euro
• Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit Eigenversorgung:
maximal 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximale Förderung 500.000 Euro
• Floating-Photovoltaikanlagen, Agri-Photovoltaikanlagen mit/ohne Eigenversorgung:
maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximale Förderung 1.000.000 Euro
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.
Hier finden Sie weitere Bedingungen und Informationen zur Förderung Planungs- und Beratungsleistungen und zur Förderung Errichtung oder Erweiterung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen.
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Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG)
Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- & Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
Die überarbeitete EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive, 2024/1275) ist kürzlich in Kraft getreten. Ihre Bestimmungen werden im Rahmen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in deutsches Recht umgesetzt und erweitern die Vorgaben für die Installation von Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Wohn- und Nichtwohngebäuden erheblich.
Wir haben die zentralen Änderungen für Sie zusammengefasst:
Wozu wurde das GEIG eingeführt?
- Das GEIG (Erstfassung vom 18.03.2021) dient zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 bis 6 der EU-Richtlinie 2018/844. Es regelt die Errichtung von Ladeinfrastruktur und Vorinstallationen für Ladeinfrastruktur in Neu- und Bestandsgebäuden.
- Im Kern setzt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz Vorgaben aus der EU-Gebäuderichtlinie um. Ziel ist es, den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland deutlich zu beschleunigen, damit diese mit der rasch steigenden Anzahl von E-Autos auf deutschen Straßen Schritt halten kann.
- Immobilienunternehmen sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien werden damit in die Pflicht genommen, bei bestehenden Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden sowie bei zukünftigen Bauvorhaben E-Mobilität zu integrieren.
- Immer mehr Menschen in Deutschland steigen auf E-Fahrzeuge um. Das Ladeinfrastruktur-Gesetz soll sicherstellen, dass im öffentlichen Raum genügend Lademöglichkeiten vorhanden sind.
Was gilt es zu beachten?
- Nach dem GEIG muss beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur, d. h. mit Leitungsführungen für Elektro- und Datenleitungen ausgestattet werden.
- Für den Neubau von Nichtwohngebäuden gilt eine Ausstattungspflicht bei mehr als sechs Stellplätzen. Hier muss jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur vorgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
- Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gibt es zudem eine Nachrüstpflicht mit mindestens einem funktionsfähigen Ladepunkt ab dem 01.01.2025.
- Darüber hinaus bestehen unter gewissen Voraussetzungen im Falle größerer Renovierungen an bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen ebenfalls Ausstattungspflichten für Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte.
Welche Stellplätze sind betroffen?
- An das Gebäude angrenzende Stellplätze
- Stellplätze in räumlicher Entfernung, die den gleichen Eigentümer wie das Gebäude haben
- Stellplätze, die überwiegend von Nutzer*innen des Gebäudes genutzt werden
- Stellplätze, die unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude haben
Handlungsempfehlung der HORIZONTE-Group Technik
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) vollumfänglich umzusetzen ist.
- Der Gesetzgeber behält sich vor, bei Nichterfüllung finanzielle Strafen zu verhängen.
- Das GEIG gilt für neue Wohngebäude (einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime) sowie neue Nichtwohngebäude (z. B. Hotels, Krankenhäuser, Schulen und Museen) oder größere Bestandsgebäude im Zuge einer Sanierung.
- Der Gesetzgeber unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen „zu errichtende Gebäude“ und „bestehende Gebäude“.
- Im Zuge der Planung von Neubauten bzw. größeren Renovierungen im Bestand ist mindestens die Leitungsinfrastruktur sowie u. U. auch der Betrieb von Ladepunkten vorzusehen.
Haben Sie Fragen zu Inhalten des GEIG oder zur Umsetzung einzelner Maßnahmen? Wir unterstützen Sie gerne! Sprechen Sie uns gerne an.
Autor: Marko Dreskrüger
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Neue Version des Merkblatts "Plattform für Abwärme" veröffentlicht
Die am 09.08.2024 veröffentlichte Version enthält unter anderem Bagatellschwellen für Anlagen und Standorte.
In unserem Blogeintrag vom 29.02.2024 informierten wir über die erste Veröffentlichung des Merkblatts am 30.01.2024, der Einrichtung der Plattform für Abwärme und Verschiebung der Meldefrist auf den 01.01.2025.
Um unwesentliche Abwärmequellen von der Meldung bei der Plattform für Abwärme auszunehmen, wurden Bagatellschwellen nach aktuellem Stand der Technik eingeführt. Außerdem wurde ein neues Kapitel zu Ausnahmeregelungen und Sonderfällen ergänzt.
Wir informieren Sie über die wichtigsten Änderungen:
Anlagenschwelle
Folgende Abwärmepotentiale sind von der Meldepflicht ausgenommen:
- Anlagen mit einer jährlichen Abwärmemenge unter 200 MWh
- Anlagen mit weniger als 1500 Betriebsstunden im Jahr
- Anlagen mit einer durchschnittlichen Abwärmetemperatur von unter 25 °C
Standortschwelle
- weniger 800 MWh pro Jahr (letztes vollständiges Kalenderjahr)
Schätzungen/ Modellierungen
In den folgenden Kapiteln wurden die Möglichkeiten zur Schätzung oder Modellierung herausgestellt.
- Jährliche Wärmemenge
- Maximale thermische Leistung
- Leistungsprofil
- Durchschnittliches Temperaturniveau
Ausnahmeregelungen und Sonderfälle
Außerdem wurde ein neues Kapitel zu Ausnahmeregelungen und Sonderfällen zu folgenden Themen ergänzt:
- Meldungen für verbundene Unternehmen/ „Konzernmeldungen“
- Industrieparks mit gemeinsamen Abwärmeströmen
- Mietverhältnisse/ Meldepflicht von Mietern
- Firmen-/ Standortschließungen
- Umwandlung/ Ankauf
Unternehmen sollten den im Merkblatt veröffentlichen Prüfpfad der Meldepflicht durchgehen, ob für sie nach den neuen Bagatellschwellen weiterhin eine Meldepflicht besteht.
Quelle: Merkblatt „Plattform für Abwärme“, BfEE
Seit dem 24.04.2024 wird zusätzlich ein technischer Leitfaden für die Anwendung des Portals für Abwärme bereitgestellt.
Das Merkblatt, den Leitfaden und ein Webinar zur Plattform für Abwärme finden Sie auf der Internetseite Plattform für Abwärme.
Zudem findet am 09.10.2024 bei der IHK Bielefeld eine Infoveranstaltung zu diesem Thema statt. Bei Interesse an der Veranstaltung oder bei Rückfragen zum Thema können Sie uns gerne ansprechen.
Autorin: Lissa Rakus
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Nachhaltig inspiriert – Per Planspiel zur Energieeffizienz im Unternehmen
In einer gemeinsamen Veranstaltung der Interkommunale Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH im Kreis Herford und Energie Impuls OWL wurden Informationen zu gesetzlichen Regelungen, wie dem Energieeffizienzgesetz und den Anforderungen gemäß ISO 50001 und EMAS mit einem Planspiel für die Unternehmenspraxis verbunden.
Die HORIZONTE-Group Technik GmbH unterstützte als Praxispartner und führte die teilnehmenden Unternehmensvertreter*innen, kommunalen Klimaschutzmanager*innen und weitere Interessierte durch das Programm. Olaf Hauck (Prokurist der HORIZONTE-Group Technik GmbH) vermittelte in seinem Impulsvortrag praktisches Wissen um gesetzliche Regelungen sowie konkrete Handlungsempfehlungen, die die Teilnehmenden in ihren eigenen unternehmerischen Alltag integrieren und anwenden können.
Per Planspiel zur Energieeffizienz: Anhand des Beispiels einer fiktiven Firma für Spritzgussteile bearbeiteten die Teilnehmenden anschließend in Teams SEUs, Ziele und Maßnahmen für verschiedene Unternehmensabteilungen. Dabei wandten sie die Anforderungen des EnEfG und anderer Richtlinien an, die zuvor vorgestellt wurden und entwickelten konkrete Maßnahmen zur Energieeinsparung und -effizienzsteigerung. Durch die World Café-Methode kamen die Teilnehmenden in einen praxisnahen und interaktiven Austausch, der den Blick für die Bedeutung abteilungsübergreifender, interdisziplinärer Prozesse schärfte.
Gemeinsam die Energiezukunft gestalten: Für Energie Impuls OWL und dessen Mitglieder war die Veranstaltung Teil einer regionalen Resilienz-Strategie, um Ostwestfalen-Lippe auf künftige Herausforderungen im Energiesektor (Preisbewegungen, Umwelt, Sicherheit, Ordnungspolitik, Speicher, Flexibilität etc.) vorzubereiten. Ihr Ziel ist „die energieresiliente Region OWL“.
Haben Sie Interesse an ähnlichen Veranstaltungen und dem Austausch in einem Energieeffizienz-Netzwerk? Dann melden Sie sich für das nächste Lernende Energieeffizienz-Netzwerke OWL (kurz: LEEN) an. Eine Infoveranstaltung (online) findet am 09.09.2024 von 13 bis 14 Uhr. Weitere Informationen zur Veranstaltung und eine Anmeldung ist hier möglich.
Einen TV-Beitrag zur Veranstaltung vom kanal21 finden Sie hier.
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Novellierung EDL-G und EnEfG
Mit der Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) und des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) kommt Deutschland der Pflicht nach, die Anforderungen der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in nationales Recht zu überführen.
Änderungen EDL-G
- Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch (2,77 GWh pro Jahr oder mehr) müssen alle 4 Jahre ein Energieaudit durchführen, unabhängig von der KMU-Definition!
- Die Anforderungen an die Energieaudits sollen in § 8a EDL-G ergänzt werden um u.a.:
- Erfassungen im Bereich Abwärme,
- Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung,
- Wirtschaftlichkeitsbewertung identifizierter Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI),
- Potenzial für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energien.
- Energieauditoren müssen künftig vor Erhalt der Zulassung eine einmalige Fortbildung ablegen. Zudem wurden u.a. die Anforderungen an die Durchführung von Weiterbildungen und die berufliche Bildung konkretisiert.
Änderungen EnEfG
- Angleichung zum EDL-G: Die Berichtspflicht zur Plattform für Abwärme und zur Erstellung von Umsetzungsplänen sind für Unternehmen mit einem Energieverbrauch von 2,77 GWh pro Jahr oder mehr verpflichtend.
- Die Umsetzungspläne sollen innerhalb eines Jahres (zuvor binnen drei Jahren) veröffentlicht und jährlich aktualisiert werden.
- Die Prüfung der Umsetzungspläne durch den externen Dritten soll entfallen.
- Die Veröffentlichung kann in einem öffentlichen Unternehmensbericht, als Bestandteil des Nachhaltigkeitsberichts oder auf der Internetseite des Unternehmens erfolgen. Ein Portal, in dem die Umsetzungspläne hochgeladen werden müssen, ist nicht vorgesehen.
- Die Umsetzungspläne müssen folgende Informationen enthalten:
- Auflistung der nach § 9 EnEfG wirtschaftlichen Maßnahmen
- Priorität der einzelnen Maßnahmen
- Angaben zu den erforderlichen Ressourcen für deren Umsetzung
- Zeitrahmen in der die Maßnahme umgesetzt und damit das Ziel erreicht werden soll
- Wer für die Umsetzung der Maßnahme verantwortlich ist
- Wer die Umsetzung der Maßnahme überwacht (Abfrage des Status)
- Verschiebung der Frist für die erstmalige Übermittlung der Informationen an die Plattform für Abwärme: Die ursprünglich auf den 1. Januar 2024 gelegte Frist zur erstmaligen Datenübermittlung wurde auf den 1. Januar 2025 verschoben.
Hinweis: Ein vor dem Inkrafttreten der EDL-G-Novelle abgeschlossenes freiwilliges Energieaudit nach BAFA EBN Modul 1, das die Anforderungen des EDL-G erfüllt, kann als Pflichterfüllung anerkannt werden. Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) soll die Novelle vor Jahresende in Kraft treten und die Förderrichtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) Ende 2024 auslaufen. Nutzen Sie als KMU-Unternehmen mit einem Energieverbrauch über 2,77 GWh die Chance und führen vor Inkrafttreten der Novelle ein gefördertes Energieaudit durch.
Die Fragen und Antworten zu den Webinaren des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Juni 2024 finden Sie hier.
Aktuelle Information vom BMWK vom 05.08.2024
Im Zuge der aktuellen Haushaltsplanung müssen die Fördersätze für das Energieberatungsprogramm für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (BAFA EBN Modul 1) ab dem 07.08.2024 von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars reduziert werden.
Die Pressemitteilung finden Sie hier.
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