Nach Inkrafttreten des EnEfG am 18.11.2023 hat das BAFA ein Merkblatt, neue FAQ’s und weitere Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Ermittlung Gesamtenergieverbrauch
- Ein verpflichtetes Unternehmen ist dabei immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit –> Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs
- Verpflichtung unabhängig von ihrem Unternehmensstatus (KMU, Nicht-KMU)
- Folgende Verbräuche sind ausgenommen
- Energieverbräuche von Dienstwagen durch Beschäftigte, welche diese auch privat nutzen
- Geleaste Fahrzeuge (diese sind beim Leasinggeber zu berücksichtigen)
- Empfehlung: Daten zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs für Stichprobenkontrolle aufstellen
Einführung eines EnMS nach ISO 50001 oder eines UMS nach EMAS (§ 8 EnEfG)
- Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh
- Zusätzliche Anforderungen aus EnEfG
- Erhebung von Abwärmepotenzialen
- Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
- Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463,
- Umsetzung innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten (bis 18. Juli 2025)
Umsetzungspläne für wirtschaftlich umsetzbare Endenergieeinsparmaßnahmen (§ 9 EnEfG)
- Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh
- innerhalb von drei Jahren konkrete Umsetzungspläne für wirtschaftliche Maßnahmen erstellen und veröffentlichen
- Wirtschaftliche Maßnahmen –> positiver Kapitalwert nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer
- Beginn der Erstellungs- und Veröffentlichungsfrist von drei Jahren
- EnMS nach ISO 50001 –> mit der Zertifizierung oder Rezertifizierung
- UMS nach EMAS –> mit Registrierung oder der Verlängerung der Eintragung
- mit Abschluss des Energieaudits
- Prüfung muss durch unabhängige Dritte erfolgen
Stichprobenkontrolle (§ 10 EnEfG)
- Überprüfung der Einrichtung und des Betriebes von EMS und UMS
- Ordnungswidrigkeiten können mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden
- Verstöße entstehen bei
- Nicht- Einrichtung
- Nicht richtige oder nicht vollständige Einrichtung
- Nicht rechtzeitige Einrichtung
- Überprüfung der Erstellung und Veröffentlichung der Umsetzungspläne
- Ordnungswidrigkeiten können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden
- Verstöße entstehen bei
- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Erstellung und Bestätigung
- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Veröffentlichung
- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Bestätigung durch Dritte
- Erfolgt über elektronisches Formular und vom BAFA bereitgestellten Bestätigungsformularen
Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt und den FAQ’s auf der BAFA-Internetseite entnehmen.
BAFA-Energieaudit nach EDL-G, Energie- & Umweltmanagementsysteme nach EnEfG
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und den weiteren Anforderungen aus dem EnEfG. Sprechen Sie uns an.
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Von der Umsetzung regulatorischer Anforderungen bis zum
Aufbau neuer Geschäftsmodelle.