Nach Inkrafttreten des EnEfG am 18.11.2023 hat das BAFA ein Merkblatt, neue FAQ’s und weitere Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlicht.


Ermittlung Gesamtenergieverbrauch

  • Ein verpflichtetes Unternehmen ist dabei immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit –> Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs
  • Verpflichtung unabhängig von ihrem Unternehmensstatus (KMU, Nicht-KMU)
  • Folgende Verbräuche sind ausgenommen
    • Energieverbräuche von Dienstwagen durch Beschäftigte, welche diese auch privat nutzen
    • Geleaste Fahrzeuge (diese sind beim Leasinggeber zu berücksichtigen)
  • Empfehlung: Daten zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs für Stichprobenkontrolle aufstellen

 

Einführung eines EnMS nach ISO 50001 oder eines UMS nach EMAS (§ 8 EnEfG)

  • Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh
  • Zusätzliche Anforderungen aus EnEfG
    • Erhebung von Abwärmepotenzialen
    • Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
    • Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463,
  • Umsetzung innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten (bis 18. Juli 2025)

 

Umsetzungspläne für wirtschaftlich umsetzbare Endenergieeinsparmaßnahmen (§ 9 EnEfG)

  • Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh
  • innerhalb von drei Jahren konkrete Umsetzungspläne für wirtschaftliche Maßnahmen erstellen und veröffentlichen
  • Wirtschaftliche Maßnahmen –> positiver Kapitalwert nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer
  • Beginn der Erstellungs- und Veröffentlichungsfrist von drei Jahren
    • EnMS nach ISO 50001 –> mit der Zertifizierung oder Rezertifizierung
    • UMS nach EMAS –> mit Registrierung oder der Verlängerung der Eintragung
    • mit Abschluss des Energieaudits
  • Prüfung muss durch unabhängige Dritte erfolgen

 

Stichprobenkontrolle (§ 10 EnEfG)

  • Überprüfung der Einrichtung und des Betriebes von EMS und UMS
    • Ordnungswidrigkeiten können mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden
    • Verstöße entstehen bei
      • Nicht- Einrichtung
      • Nicht richtige oder nicht vollständige Einrichtung
      • Nicht rechtzeitige Einrichtung
  • Überprüfung der Erstellung und Veröffentlichung der Umsetzungspläne
    • Ordnungswidrigkeiten können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden
    • Verstöße entstehen bei
      • nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Erstellung und Bestätigung
      • nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Veröffentlichung
      • nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Bestätigung durch Dritte
  • Erfolgt über elektronisches Formular und vom BAFA bereitgestellten Bestätigungsformularen

 

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt und den FAQ’s auf der BAFA-Internetseite entnehmen.

BAFA-Energieaudit nach EDL-G, Energie- & Umweltmanagementsysteme nach EnEfG

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und den weiteren Anforderungen aus dem EnEfG. Sprechen Sie uns an.