CLS ON: Der Missing Link zwischen Netz- und Messstellenbetrieb

CLS-Management-Projekt


Die Plattform CLS ON ist auf die speziellen Bedarfe der Verteilnetz- und Messtellenbetreiber zugeschnitten

Dieser Artikel ist in den ‘energiewirtschaftlichen Tagesfragen’ (et) 01/202 erschienen.
Autor*innen: Martin Kloppenburg, Westfalen Weser Netz; Dr. Tanja Koch, EWE NETZ; Marco Leuf, RheinEnergie; Dr. Roland Olbrich, HORIZONTE-Group; Dr. Michał Sobótka, GWAdriga

Lesen Sie Details zum Projekt CLS ON

Unser HG-Experte Dr. Roland Olbrich hat zusammen mit Expert*nnen von EWE NETZ, RheinEnergie AG, Westfalen Weser Netz und GWAdriga einen Beitrag zum CLS-Management verfasst.

In der Energiewelt der Zukunft sind sichere Datenströme und verlässliche Steuerung in Echtzeit unverzichtbar. Für den Hochlauf dezentraler Erneuerbarer Energien gilt es die Infrastruktur zu beherrschen und die Netze im Gleichgewicht zu halten. Energieversorgungsunternehmen in ganz Deutschland müssen dafür neue Kompetenzen, Systeme und Prozesse aufbauen. In einem gemeinsamen Projekt bauen EWE NETZ, RheinEnergie AG und Westfalen Weser Netz mit ihrem Smart Meter Gateway-Administrator GWAdriga mit CLS ON eine Plattform auf, die auf die speziellen Bedarfe der Verteilnetz- und Messtellenbetreiber zugeschnitten ist.

Lesen Sie den ganzen Artikel in einem pdf:

et-Beitrag als PDF lesen

 

 


Was EVU bei der Auswahl digitaler Plattformen beachten müssen

Digitale Plattformen in der Energiewirtschaft


Die Januar-Ausgabe der Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) bietet wieder spannenden Lesestoff. Dieses Mal durften unsere HG-Experten Jochen Buchloh, Konstantin Reimann und Frank Hirschi in einem Beitrag über die Erkenntnisse der HG-Webinar-Reihe zum Thema ‘Digitale Plattformen in der Energiewirtschaft’ berichten. Auf S. 11 lesen Sie, was EVU bei der Auswahl digitaler Plattformen beachten sollten. Im Folgenden lesen Sie die Langfassung des Beitrags.

Wie stellen sich die Softwareanbieter auf die wandelnden Anforderungen des Marktes ein? Auf welcher Basis sollten Energieversorgungsunternehmen (EVU) sich für eine digitale Plattform entscheiden? Die abgeschlossene Webinar-Reihe des Beratungshauses HORIZONTE-Group gibt einen Überblick.

Bereits im September berichtete die ZfK (Link) über die großen Herausforderungen, die EVU, und einhergehend Software-Lieferanten, mit ihren IT-Systemen gegenüberstehen. Immer wieder müssen kurzfristig Anforderungen der Gesetzgeberin in Systemen und Prozessen umgesetzt werden – aktuelle Beispiele wie das Entlastungspaket Energie oder die Abwicklung der sog. Zufalls- und Übergewinnabschöpfung sprechen für sich.

Erläuterung von Plattformen anhand des Schichtenmodells

Eine einheitliche und durch die verschiedenen Anbieter genutzte Begriffsdefinition für digitale Plattformen hat sich bis heute nicht etabliert. Nach Auffassung der HORIZONTE-Group kann jedoch anhand eines Schichtenmodells ein gutes Verständnis für die verschiedenen Anwendungsebenen digitaler Plattformen entwickelt werden (vgl. Abbildung). Die Basis einer Plattform ist in der ersten Schicht die Hardware- und Betriebsumgebung, also das Rechenzentrum, dass diese betreibt. Hier bündelt ein Plattformanbieter Betriebsleistungen für seine Kund*innen um Skaleneffekte und Synergieeffekte zu gewährleisten. Auf einer zweiten Ebene sind Betriebsapplikationen als generische Werkzeuge und Lösungen zu nennen, die in der Regel von der fachlichen Funktion, bzw. prozessunabhängig bereitgestellt werden. In der dritten Schicht sind die fachlichen Applikationen verortet. Hier finden sich die eigentlichen Funktionen und energiewirtschaftlichen Prozesse wieder. Darüber hinaus stellen einige Plattformanbieter eine vierte Schicht zur Verfügung. Durch die gemeinsame Bearbeitung der fachlichen Prozesse eines Business-Process-Outsourcing-Dienstleisters können unterschiedliche Plattform-Nutzer durch Synergien in der Bedienung des Systems und der Sachbearbeitung profitieren.

Viele Plattformanbieter haben das Ziel, kurz- bis langfristig alle energiewirtschaftlichen Marktrollen zu unterstützen. Für EVU ist durch das Unbundling jedoch v.a. Marktrollen-individuell zu bewerten, welche Lösung der „beste Fit“ ist. Basierend auf den vier Schichten können EVU diesen „Fit“ auf die eigenen Bedürfnisse bewerten.

Acht Anbieter im Überblick

In der Webinar-Reihe zum Thema ‚Digitale Plattformen in der Energiewirtschaft‘ hat die HORIZONTE-Group acht Anbietern den Rahmen geboten, ihre Lösungen vorzustellen und Ihnen u.a. hinsichtlich Aufbau und Funktionsumfang auf den Zahn gefühlt. Mit rund 300 Anmeldungen für die komplette Webinar-Reihe und häufig über 100 Teilnehmer*innen ist die HORIZONTE-Group über die Resonanz auf das Angebot mehr als zufrieden. „Wir sind uns darüber bewusst, dass bei vielen Unternehmen, die Frage zur Neuaufstellung in der IT immer drängender wird. Das große Interesse an unseren Webinaren hat uns dennoch überrascht – und spricht für den großen Handlungsdruck in der Branche.“, so Jochen Buchloh, Senior Partner der HORIZONTE-Group. Den Beginn machten Arvato Systems mit der übergreifenden Arvato Energy Platform, welche als ein Betriebssystem für Mandanten und Module nutzbar ist, und die Schleupen SE mit ihrer modularen Plattform Schleupen.CS, die alle ERP-Bestandteile mitbringt und auch Prozessmodellierung nach BPNM 2.0 integriert. Im zweiten Fachwebinar war die Marktrolle Messstellenbetreiber im Fokus. Die Robotron Datenbank-Software GmbH stellte ihre modulare Lösungswelt vor, welche Einzellösungen bis hin zu Komplettpaketen für alle Formen der (v.a. energiewirtschaftlichen) Datenverarbeitung bereithält. Die TMZ Thüringer Mess- und Zählerwesen Service GmbH stellte sich als Dienstleister für Stadtwerke und Regionalversorger mit ihrer individuell konfigurierbaren Messstellenbetriebs-BPO-Serviceplattform vor. Im nächsten Webinar wurden durch die LYNQTECH GmbH und die powercloud GmbH insbesondere die Marktrolle Lieferant erörtert. Die LYNQTECH-Plattform kann dabei alle vertriebsrelevanten Prozesse vom Vertragsabschluss über den Customer Support bis zur Abrechnung abbilden. Die powercloud setzt auf eine starke Standardisierung der energiewirtschaftlichen Prozesse und bietet einen eigenen Appstore an. Im letzten Anbieter-Webinar stellte die E.ON Grid Solutions GmbH die auf das Geschäftsfeld Meter-to-Cash zugeschnittene SPACE-Plattform vor, die auch außerhalb des E.ON-Konzern zur Nutzung angeboten wird. Im gleichen Webinar diskutierten die Teilnehmer:innen die SAP-SE-Lösung ‚S/4HANA Utilities‘. Nach Einschätzung der SAP verfügt diese über zahlreiche Innovationen wie Machine Learning, Echtzeit-Analytics, digitaler Kundenschnittstelle oder vorausschauender Instandhaltung.

„Natürlich sind im Rahmen einer Plattformauswahl durch EVU weitere Anbieter zu beachten, wenngleich auch bei dieser Teilabbildung des Marktes bereits erhebliche Unterschiede zwischen dem Aufbau, dem Funktionsumfang und den Zielkunden der Plattformanbieter deutlich werden“ meint Konstantin Reimann, Manager der HORIZONTE-Group „und auch die vorgestellten Lösungen entwickeln sich kontinuierlich weiter, sodass hier ein regelmäßiges Marktscreening unerlässlich ist.“ Überhaupt ist die Klarheit der EVU hinsichtlich ihrer individuellen Anforderungen die Grundvoraussetzung zur Auswahl des „besten Fits“.

Auf Basis der Vorstellung der Anbieter hat die HORIZONTE-Group hinsichtlich Lösungsportfolio und der adressierten Schichten dennoch eine erste Einordnung vorgenommen. 

Offenheit und Integration

Eine Beobachtung aus unseren Veranstaltungen ist hervorzuheben: Die Anbieter digitaler Plattformen priorisieren standardisierte Schnittstellen, die Offenheit ihrer Lösungen und Entwicklungspartnerschaften“ resümiert Frank Hirschi, Manager der HORIZONTE-Group und Mit-Initiator der Webinar-Reihe. Häufig treten EVU selbst als Lösungsanbieter auf und versuchen damit höhere Skaleneffekte zu erreichen. Dann kommt der Erweiterbarkeit, Anpassbarkeit und Integrationsfähigkeit mit anderen Lösungen eine große Bedeutung zu. Das „One-size-fits-all“-Modell „passt“ nicht zum Energiesektor und der wachsenden Komplexität, die die Unternehmen zwingt, ihre Nische und ihr spezifisches Angebot zu definieren.

Change-Management essenziell

Der Übergang auf eine digitale Plattform ist mehr als eine IT-Migration. Ein neues System bedeutet für die EVUs und ihre Mitarbeiter*innen nicht nur eine neue Bedienoberfläche, sondern in aller Regel neue Prozesse und Arbeitsschritte, und Veränderungen in der internen Organisation. Um diesen Prozess optimal zu begleiten, müssen Migrations- und Plattform-Projekte mit professionellen Werkzeugen des Change-Managements aufgesetzt und begleitet werden. Und auch die Prüfung, an welcher Stelle man Prozesse selbst ausführt und an welcher Stelle man outsourced ist nach Einschätzung der HORIZONTE-Group in einem solchen Projekt zu verorten.

EVUs müssen sich jetzt mit digitalen Plattformen beschäftigen

Viele EVU stehen nun vor der Frage: Welche Plattform ist für mich geeignet? Dabei ist die Ausgangssituationen der EVU in der Regel sehr verschieden. Der Start in eine Neuaufstellung mit einer digitalen Plattform erfordert daher strategische Entscheidungen und verlangt eine entsprechende Vorlaufzeit. Richtungssentscheidungen, der komplexe Vorgang der individuellen Anforderungsdefinition, europaweite Ausschreibungen, Einrichtung der Systemlandschaft und die Migration erfordern meist einige Jahre. Deshalb empfiehlt die HORIZONTE-Group den Entwicklungen rund um Cloudifzierung und Digitalisierung in den Unternehmen Priorität einzuräumen, den Handlungsauftrag zu definieren sowie Verantwortlichkeiten festzulegen. Die HORIZONTE-Group hat hierzu ein Vorgehensmodell für EVUs entwickelt, das alle Einzelaspekte berücksichtigt. Dieses Vorgehen startet mit einem initialen Modul und der Sensibilisierung der Management-Vertretung.

Aufgrund der positiven Resonanz der Webinar-Reihe wird die HORIZONTE-Group das Thema digitale Plattformen auch in 2023 weiter vorantreiben. 

Autoren: Frank Hirschi, Konstantin Reimann, Jochen Buchloh


Besondere Ausgleichsregelung 2023

Die Besondere Ausgleichsregelung wird seit dem 01.01.2023 über das Energiefinanzierungsgesetz geregelt.


Am 01.01.2023 tritt das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft und ersetzt die bisherigen Reglungen zur „Besondere Ausgleichsregelung“ im EEG. Die neue Besondere Ausgleichsregelung gilt für eine reduzierte KWKG-Umlage und eine reduzierte Offshore-Netz-Umlage. Die EEG-Umlage gibt es seit 01.01.2023 nicht mehr.

Folgende Änderungen ergeben sich:

  • Zukünftig sollen weniger Branchen als bisher von der Entlastung profitieren. Für diese soll es eine Übergangsregelung bis 2028 geben.
  • Die Stromkostenintensität entfällt als Voraussetzung –> Wirtschaftsprüferbescheinigung nur bei Deckelung der Umlagebelastung über Cap bzw. Super Cap notwendig
  • Nachweis der Energieeffizienz als neue Voraussetzung –> Umsetzung von wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen oder Aufwendung im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 % des für das zweite Antragsjahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen
  • Alternativ kann das Unternehmen mindestens 30% seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien decken oder in Maßnahmen zur Dekarbonisierung seines Produktionsprozesses investieren
  • Höhe der Umlagebegrenzung –> Je nach Listenzuordnung und Einsatz erneuerbarer Energien beträgt diese 15 oder 25 %
  • Die Regelung als „materielle Ausschlussfrist“ entfällt
  • Neue Mitteilungspflichten gegenüber Netzbetreibern im jeweiligen Kalenderjahr bis zum 31. März
  • die bisherigen Regelungen zum Messen und Schätzen wurden in das EnFG übernommen

Detailliertere Informationen sollen Anfang 2023 vom BAFA veröffentlicht werden.


Umlagen und Aufschläge 2023

Kurzer Überblick zu den Änderungen der Umlagen und Aufschläge 2023


Die EEG-Umlage und die abschaltbare Lasten-Umlage werden 2023 nicht erhoben. Weitere Umlagen wie die KWKG-Umlage oder die Offshore-Netz-Umlage werden nun in dem Energiefinanzierungsgesetz EnFG (früherer Name: Energie-Umlagen-Gesetz) geregelt.

Die EEG-Umlage wurde gesetzlich mit Wirkung zum 01.01.2023 abgeschafft. Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien erfolgt zukünftig durch den Bundeshaushalt.

Entsprechend § 20 Abs. 2 AbLaV trat die Verordnung am 1. Juli 2022 größtenteils außer Kraft. In 2023 wird keine AbLaV-Umlage mehr erhoben. Der Vortrag aus der Jahresabrechnung 2021 und des Rumpfjahres 2022 wird entsprechend der Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach den Regelungen der ARegV netzentgeltmindernd bei den Übertragungsnetzbetreibern eingebracht.

Eine Übersicht der Umlagen und Aufschläge 2023 und eine Entwicklung ab 2017 können sie der folgenden Datei entnehmen:

2022-11_Entwicklung der Umlagen ab 2017

Bei Rückfragen sprechen Sie uns an.


Spitzenausgleich für 2023 verlängert

Die Stellung von Entlastungsanträgen ist für ein weiteres Jahr möglich


Energieintensive Unternehmen (rund 9.000 betroffene Unternehmen) werden um 1,7 Milliarden Euro bei der Energie- und Stromsteuer entlastet. Die Verlängerung des sog. Spitzenausgleichs bis Ende 2023 hat am 01.12.2022 der Deutsche Bundestag beschlossen.

Durch die Entlastung sollen Energiepreissteigerungen gedämpft, der zunehmenden Inflation entgegengewirkt und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes gewährleistet werden.

Dabei gelten für die Antragstellung die alten Voraussetzungen.

Die Gewährung des Spitzenausgleichs wird einmalig nicht davon abhängig gemacht, ob ein Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde. Aber die Unternehmen sollen mit der Antragstellung ihre Bereitschaft erklären, alle wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.

Für die Zeit ab 2024 sollen die Begünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes reformiert werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen. Sobald weitere Informationen vorliegen, informieren wir Sie gerne.


EEG 2023

Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist seit dem 30.07.2022 in Kraft und die meisten Regelungen gelten seit dem 01.01.2023.


Verschärfungen durch das neue EEG

  • Bestimmte Pflichtverstöße sehen Sanktionen zulasten von Anlagenbetreibern vor
  • Die zu sanktionierenden Verstöße werden im § 52 EEG 2023 aufgeführt dazu gehören u.a.
    • fehlende Registrierung im Marktstammdatenregister
    • Verstöße gegen Vorgaben im Rahmen der Direktvermarktung
    • Verstöße gegen das Doppelvermarktungsverbot von EEG-Strom
  • Die Sanktionen werden vom Netzbetreiber erhoben
  • Höhe der Sanktion:
    • 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Verstoß vorliegt

Weitere Änderungen

  • Kein Abbau der Kleinwasserkraft
  • Förderung von Strom aus Photovoltaik
    • höhere Vergütungssätze
    • Aussetzung der kontinuierlichen Absenkung der Einspeisevergütung (Degression) bis Anfang 2024
    • ab 2024 pauschale halbjährliche Degression in Höhe von 1 %
    • Wahlmöglichkeit für eine Kombination aus Voll- und Teileinspeisung
    • Erweiterung der Freiland-Photovoltaik –> Agri-PV, schwimmende PV und PV auf Parkplatzüberdachungen
    • Ausweitung Seitenrandstreifen von 200 auf 500 Meter
    • Verkürzung Uferabstand bei „Floating-PV“-Anlagen von 50 auf 40 Meter
    • Aufhebung der 100 kW-Grenze für Mieterstromprojekte
    • Vereinfachungen beim Netzanschluss für PV-Anlagen bis 30 kW


Strom- und Gaspreisbremse 2023

Die Energiepreisbremsen sind endgültig vom Bundestag beschlossen worden.


Der Bundestag hat das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisgesetz (EWPBG) am 15. Dezember 2022 beschlossen. Für die Entlastung ist kein Antragsverfahren vorgesehen. Sie soll durch eine monatliche Gutschrift durch den Lieferanten/das EVU erfolgen. Die Energiepreisbremsen gelten bis 31.12.2023 mit einer möglichen Verlängerungsoption bis zum 30.04.2024.

Weiterhin sind für Unternehmen folgende Punkte zu beachten:

  • Die Preisbremsen beziehen sich auf die gesamte Netzentnahme an einer Entnahmestelle
  • Geltung der Höchstgrenzen –> System von relativen und absoluten Höchstgrenzen
  • Boni- und Dividendenverbot –> Voraussetzungen unterscheiden sich zwischen den Höhen der Entlastungsummen
  • Definition „verbundene Unternehmen“ –> für die Ermittlung der Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge
  • Arbeitsplatzerhaltungspflicht –> Beschäftigungssicherungsvereinbarung
  • Mitteilungs- und Nachweispflichten –> je nach Entlastungshöhe sind bestimmte Fristen einzuhalten

Übersicht der Preisbremsen

Strompreisbremse (StromPBG)

Die Strompreisbremse gilt ab den 01.01.2023 für alle Letztverbraucher. Eine Auszahlung erfolgt allerdings erst ab März 2023. Das bedeutet, dass die Monate Januar und Februar rückwirkend ausgezahlt werden. Die Finanzierung der Strompreisbremse erfolgt über die Abschöpfung von Zufallserlösen.

Die Berechnung der Entlastungsbeträge für die Strompreisbremse gemäß §§ 5-11 StromPBG.

Differenzbetrag x Entlastungskontingent = Monatlicher Entlastungsbetrag (für Unternehmen gedeckelt)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat eine FAQ-Liste zur Strompreisbremse veröffentlicht.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=16

Gaspreisbremse (EWPBG)

Die Gaspreisbremse gilt ab den 01.01.2023 für alle Letztverbraucher. Eine Auszahlung erfolgt allerdings erst ab März 2023. Das bedeutet, dass die Monate Januar und Februar rückwirkend ausgezahlt werden.

Die Berechnung der Entlastungsbeträge für die Gaspreisbremse erfolgt gemäß § 8ff. EWPBG.

Differenzbetrag x Entlastungskontingent = Monatlicher Entlastungsbetrag (für Unternehmen gedeckelt)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat eine FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse veröffentlicht.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Gerne unterstützen wir Sie und prüfen für Sie die Entlastungen ihres Energieversorgers. Sprechen Sie uns an.