Die Besondere Ausgleichsregelung wird seit dem 01.01.2023 über das Energiefinanzierungsgesetz geregelt.


Am 01.01.2023 tritt das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft und ersetzt die bisherigen Reglungen zur „Besondere Ausgleichsregelung“ im EEG. Die neue Besondere Ausgleichsregelung gilt für eine reduzierte KWKG-Umlage und eine reduzierte Offshore-Netz-Umlage. Die EEG-Umlage gibt es seit 01.01.2023 nicht mehr.

Folgende Änderungen ergeben sich:

  • Zukünftig sollen weniger Branchen als bisher von der Entlastung profitieren. Für diese soll es eine Übergangsregelung bis 2028 geben.
  • Die Stromkostenintensität entfällt als Voraussetzung –> Wirtschaftsprüferbescheinigung nur bei Deckelung der Umlagebelastung über Cap bzw. Super Cap notwendig
  • Nachweis der Energieeffizienz als neue Voraussetzung –> Umsetzung von wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen oder Aufwendung im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 % des für das zweite Antragsjahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen
  • Alternativ kann das Unternehmen mindestens 30% seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien decken oder in Maßnahmen zur Dekarbonisierung seines Produktionsprozesses investieren
  • Höhe der Umlagebegrenzung –> Je nach Listenzuordnung und Einsatz erneuerbarer Energien beträgt diese 15 oder 25 %
  • Die Regelung als „materielle Ausschlussfrist“ entfällt
  • Neue Mitteilungspflichten gegenüber Netzbetreibern im jeweiligen Kalenderjahr bis zum 31. März
  • die bisherigen Regelungen zum Messen und Schätzen wurden in das EnFG übernommen

Detailliertere Informationen sollen Anfang 2023 vom BAFA veröffentlicht werden.