Die Energiepreisbremsen sind endgültig vom Bundestag beschlossen worden.


Der Bundestag hat das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisgesetz (EWPBG) am 15. Dezember 2022 beschlossen. Für die Entlastung ist kein Antragsverfahren vorgesehen. Sie soll durch eine monatliche Gutschrift durch den Lieferanten/das EVU erfolgen. Die Energiepreisbremsen gelten bis 31.12.2023 mit einer möglichen Verlängerungsoption bis zum 30.04.2024.

Weiterhin sind für Unternehmen folgende Punkte zu beachten:

  • Die Preisbremsen beziehen sich auf die gesamte Netzentnahme an einer Entnahmestelle
  • Geltung der Höchstgrenzen –> System von relativen und absoluten Höchstgrenzen
  • Boni- und Dividendenverbot –> Voraussetzungen unterscheiden sich zwischen den Höhen der Entlastungsummen
  • Definition „verbundene Unternehmen“ –> für die Ermittlung der Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge
  • Arbeitsplatzerhaltungspflicht –> Beschäftigungssicherungsvereinbarung
  • Mitteilungs- und Nachweispflichten –> je nach Entlastungshöhe sind bestimmte Fristen einzuhalten

Übersicht der Preisbremsen

Strompreisbremse (StromPBG)

Die Strompreisbremse gilt ab den 01.01.2023 für alle Letztverbraucher. Eine Auszahlung erfolgt allerdings erst ab März 2023. Das bedeutet, dass die Monate Januar und Februar rückwirkend ausgezahlt werden. Die Finanzierung der Strompreisbremse erfolgt über die Abschöpfung von Zufallserlösen.

Die Berechnung der Entlastungsbeträge für die Strompreisbremse gemäß §§ 5-11 StromPBG.

Differenzbetrag x Entlastungskontingent = Monatlicher Entlastungsbetrag (für Unternehmen gedeckelt)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat eine FAQ-Liste zur Strompreisbremse veröffentlicht.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=16

Gaspreisbremse (EWPBG)

Die Gaspreisbremse gilt ab den 01.01.2023 für alle Letztverbraucher. Eine Auszahlung erfolgt allerdings erst ab März 2023. Das bedeutet, dass die Monate Januar und Februar rückwirkend ausgezahlt werden.

Die Berechnung der Entlastungsbeträge für die Gaspreisbremse erfolgt gemäß § 8ff. EWPBG.

Differenzbetrag x Entlastungskontingent = Monatlicher Entlastungsbetrag (für Unternehmen gedeckelt)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat eine FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse veröffentlicht.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Gerne unterstützen wir Sie und prüfen für Sie die Entlastungen ihres Energieversorgers. Sprechen Sie uns an.