Neue Richtlinie für die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW)

Seit dem 15. Februar 2024 ist die neue Richtlinie für die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) in Kraft.


Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

  • Vereinfachung bei den Vorgaben zur Ermittlung der Höhe der förderfähigen Kosten bei den Modulen 1 bis 4 und im Förderwettbewerb
  • Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht mehr möglich
  • Modul 1: Antragsberichtigt sind nur noch KMU und nur noch Förderung von Ersatzinvestitionen
  • Einführung eines Stufenmodells in Modul 4:
    • Stufe 1: „Basisförderung“
      • für kleinere Effizienzmaßnahmen an vorgegebene Anlagen (z.B. Werkzeugmaschinen) à Energieeinsparung von mindestens 15%
      • nur für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
      • kein Einsparkonzept notwendig
    • Stufe 2: Höhere „Premiumförderung“
      • für Vorhaben mit mindestens 30% THG-Einsparung
      • THG-Förderdeckel wurden erhöht
    • Stufe 3: Zusätzlicher Dekarbonisierungsbonus
      • für Vorhaben zur Elektrifizierung mit erneuerbarem Strom, außerbetrieblicher Abwärmenutzung sowie Erzeugung und Nutzung von grünem Wasserstoff;
    • Modul 5: Umbenennung von “Transformationskonzepte” in “Transformationspläne” und Erhöhung der Fördersumme auf max. 60.000 €
    • Förderung der gesamten Investitionskosten ohne die bisher beihilferechtlich notwendige und aufwendige Berechnung der Investitionsmehrkosten
    • Erhöhung der maximalen Fördersumme von 15 auf 20 Millionen Euro pro Vorhaben in den Fördermodulen 2, 3, 4 und im Förderwettbewerb
    • Einführung einer Zinsverbilligung von bis zu 0,5 Prozentpunkten des Zinssatzes bei der KfW-Kreditförderung

 

Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.

Autorin: Lissa Rakus

 


Förderungen des Landes NRW für Elektromobilität wieder möglich

Seit dem 01.02.2024 ist das Förderprogramm "proges.NRW Emissionsarme Mobilität" der Bezirksregierung Arnsberg wieder in Kraft.


Gefördert werden sowohl Planungsmaßnahmen als auch der Aufbau von Ladeinfrastruktur.

Ein Ausschnitt aus den einzelnen Förderbereichen:

  • Förderung für die Errichtung der Grundinstallation an Garagen- und Stellplatzkomplexen z.B. in der Wohnungswirtschaft
    • 20 % Förderquote bis maximal 50.000 €
  • Förderung für den Aufbau von nicht-öffentlicher Ladeinfrastruktur (Unternehmen, Kommunen, Mieter/Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften)
    • Die Förderhöhe ist abhängig vom Verwendungszweck der Ladeinfrastruktur und einer parallelen Errichtung einer PV-Anlage
    • Zwischen 1.000 € und 1.500 € Förderung pro Ladepunkt möglich
  • Förderung für ein Umsetzungskonzept, welches mindestens einen der folgenden Aspekte umfasst:
    • Beschaffung von mindestens fünf batterieelektrischen Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 – 50 % Förderquote bis maximal 10.000 €
    • Errichtung von mindestens 10 AC-Ladepunkten oder vier DC-Ladepunkten (größer 50 kW) an einem Standort – 50 % Förderquote bis maximal 10.000 €
    • Beschaffung mindestens eines batterieelektrischen Fahrzeuges der Klassen N2, N3, M3 oder eines Sonderfahrzeugs – 50 % Förderquote bis maximal 50.000 €

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg:

Förderbereiche Lademöglichkeiten

Die Antragstellung für PV-Machbarkeitsstudien pausiert weiterhin.

Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.

Autorin: Julia Eberharter


Merkblatt für die Plattform für Abwärme veröffentlicht

Am 30.01.2024 wurde von der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) das Merkblatt zur Erfüllung der gesetzlichen Regelungen des §17 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) veröffentlicht.


Update 24.04.2024

  • Seit dem 15.04.2024 ist die Plattform für Abwärme online
  • Die Frist für die Meldung 2024 wurde vom 30.06.2024 auf den 01.01.2025 verschoben

 

Die wichtigsten Punkte haben wir Ihnen zusammengefasst.

Abwärmequelle und Abwärmepotenziale

  • 2 Arten von Abwärmequellen
    • Geführte Abwärmequelle: wird in einem Medium abgegrenzt transportiert
    • Diffuse Abwärmequelle: direkte Freigabe an die Umgebung oder Umwelt
  • Abwärmepotential: Anzahl x an Abwärmequellen, welche durch ein Medium an die Umwelt abgeben werden

 

Kreis der Meldepflichtigen und Fristen

  • Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch über >2,5 GWh/a im Durchschnitt der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre
  • Verpflichtung, Daten immer aktuell zu halten und Datengrundlage unverzüglich anzupassen
  • Es werden Hinweise zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs, zum Standortbegriff und zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegeben
  • Ausnahmen von der Meldepflicht gibt es gemäß 21 EnEfG
  • Die Meldung muss bis 31. März eines jeden Jahres erfolgen (Ausnahme 2024: Frist 30.06.)
  • Bei Ordnungswidrigkeiten (nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitige Übermittlung der verlangten Informationen) kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 € verhängt werden.

 

Auskunftspflichtige Daten

  • Allgemein
    • Unternehmen und Standorte
    • Namen, Adresse des/der Standorte
    • Kontaktdaten einer Ansprechperson
    • Berichtspflicht durch Bevollmächtigte Person möglich
    • Eine Meldung für Standorte ohne Abwärmepotential ist nicht erforderlich
  • Abwärmepotential
    • Jedes Abwärmepotential an einem Standort ist einzeln im Portal anzugeben
  • Jährliche Wärmemengen
    • Angabe einzeln für jedes Abwärmepotential in kWh/a
    • Plausible Schätzungen sind möglich
  • Maximal thermische Leistung
    • Maximum im Normalbetrieb
    • Plausible Schätzwerte sind möglich
  • Leistungsprofile im Jahresverlauf
    • Nur thermische Leistung des Abwärmepotentials im Betrieb berücksichtigen
    • Für jedes Abwärmepotential ein eigenes Leistungsprofil
    • Nutzung von Monaten als Zeitintervall
    • Mustervorlage wird vom BfEE zur Verfügung gestellt
  • Vorhandene Möglichleiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung
    • Angaben zur Möglichkeit der Regelung des Abwärmepotentials
    • Regelungsmöglichkeit bezieht sich auf das Abwärmepotential bzw. das abwärmeführende oder abwärmeabgebene Medium, nicht auf den Prozess
  • Durchschnittliches Temperaturniveau
    • Arithmetische Mittel der Temperatur des Abwärmepotentials über das vergangene Kalenderjahr
    • (Teil-)Werte können geschätzt werden, wenn eine ausreichende Basis von Mess- oder Berechnungswerten zugrunde liegt

Das Merkblatt und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Plattform für Abwärme.

 

Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.

Autorin: Lissa Rakus


HG Group Slidergrafik Metering Studie

Technische Studie METERING

Herausforderungen von gMSB nach Veröffentlichung des GNDEW


POG-Überprüfung steht an!
Grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) dürfen ihre Preise nur bis zu einer maximalen Preisobergrenze festlegen. Mit der Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) im Zuge des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) ist der Gesetzgeber zur vierjährigen Überprüfung dieser Preisobergrenzen verpflichtet. Derzeit ermittelt die Unternehmensberatung Ernst&Young (EY) auf Basis einer Marktbefragung, welche Kosten bei gMSB unterschiedlicher Aufstellung aktuell entstehen.

Weitere Informationen entnehmen Sie dem angehängten Flyer.

Technische Studie METERING – Herausforderungen von gMSB nach Veröffentlichung des GNDEW


ESG - von der Berichtspflicht zum Wettbewerbsvorteil

Unser ew-Gastbeitrag 1/2024!


Lesen Sie jetzt unseren Gastbeitrag für das ew-Magazin der Energiewirtschaft:

ESG – von der Berichtspflicht zum Wettbewerbsvorteil”

Unsere Experten Sven Ulrich und Jano Jäger beleuchten darin die Bedeutung, Herausforderungen und Chancen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) für Unternehmen der Energiewirtschaft. Den Artikel finden sie im ew-Magazin Ausgabe 1/2024. Viel Spaß!

 

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Autoren: Sven Ulrich und Jano Jäger


EFRAG veröffentlicht Entwurf zu Nachhaltigkeitsstandards für KMU

Neues zur Nachhaltigkeitsberichterstattung!  


Neue EFRAG-Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU veröffentlicht –  Umfassende Erleichterungen für kapitalmarktorientierte und freiwillig berichtende Unternehmen!

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) gab am 22. Januar 2024 die Veröffentlichung zweier wichtiger Entwürfe bekannt: Den ESRS LSME Standard für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie den freiwilligen VSME-Standard für nicht-kapitalmarktorientierte KMU, die auf freiwilliger Basis über Nachhaltigkeit berichten möchten. Beide Standardentwürfe wurden nun von EFRAG zur öffentlichen Konsultation gestellt. 

Die Veröffentlichung dieser Entwürfe ist ein wichtiger Schritt im Rahmen der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auf EU-Ebene. Die CSRD verpflichtet bestimmte große Unternehmen und kapitalmarktorientierte KMU ab 2026 zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach einheitlichen Standards.  

Für kapitalmarktorientierte KMU wurde der Entwurf des ESRS LSME (European Sustainability Reporting Standard for Listed SMEs) vorgelegt. Dieser Standard soll ab dem Geschäftsjahr 2026 für rund 140 KMU in Deutschland verpflichtend anzuwenden sein, die zwar handelsrechtlich als groß, aber aufsichtsrechtlich als klein und nicht-komplex gelten. Darüber hinaus enthält der ESRS LSME auch für etwa 1.000 kleine und nicht-komplexe Institute, firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen Erleichterungen gegenüber den Nachhaltigkeitsberichtsanforderungen für Großunternehmen. 

Der ESRS LSME basiert auf dem finalen Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) für große Unternehmen, enthält aber vereinfachte Anforderungen. So sind einige Offenlegungspflichten nur freiwillig zu erfüllen und die Berichterstattung positiver Auswirkungen ist optional. Die Struktur gliedert sich in sechs Abschnitte zu allgemeinen Anforderungen, Angaben zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung (ESG).  

Für nicht kapitalmarktorientierte KMU, die freiwillig über Nachhaltigkeit berichten möchten, wurde mit dem VSME (Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs) ein weiterer Standardentwurf vorgelegt. Dieser soll KMU eine harmonisierte und standardisierte Berichterstattung über ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten ermöglichen. Nach Schätzungen der EFRAG betrifft dies einige tausend KMU in der EU bei ihren Nachhaltigkeitsberichten. Zudem soll der VSME KMU die Möglichkeit bieten, gebündelt auf die Vielzahl von Informationsanfragen zu ihren Nachhaltigkeitsaktivitäten zu reagieren. 

Beide Standardentwürfe können im Rahmen einer Online-Konsultation bis zum 21. Mai 2024 kommentiert werden. Die EFRAG führt parallel Testanwendungen der Entwürfe durch, um ihre Praxistauglichkeit zu evaluieren. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) lädt gemeinsam mit EFRAG am 10. April zu einer öffentlichen Online-Diskussionsveranstaltung ein, um erste Erkenntnisse aus den Erprobungen zu erörtern. 

Ziel der Konsultation ist es, von allen Interessengruppen Rückmeldungen zur konzeptionellen Ausrichtung, zu den vorgeschlagenen Vereinfachungen und zur Relevanz der Informationen aus Sicht der Adressaten einzuholen. Die finalen Standards sollen einerseits KMU eine angemessene und praxistaugliche Berichterstattung ermöglichen, andererseits aber auch für die Nutzer der Berichte relevante Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten liefern.  

Sind auch Sie von den neuen ESRS betroffen? Eine proaktive und transparente Nachhaltigkeitsstrategie stärkt das Vertrauen von Stakeholdern und Ihre Wettbewerbsposition. Wir unterstützen Sie gerne mit unserer Expertise auf diesem Weg. Investieren Sie jetzt in die Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens!