3. Entlastungspaket der Bundesregierung

Kurze Übersicht der beschlossenen Maßnahmen


Am 03.09.2022 hat die Bundesregierung das dritte Maßnahmenpaket beschlossen. Hier ein kurzer Einblick in die energierelevanten Maßnahmen.

Entlastung bei den Strompreisen

  • Gilt für Haushalte und KMU mit Versorgertarif
  • Dämpfung der steigenden Netzentgelte

Die Strompreisbreme soll über die Abschöpfung von hohen Zufallsgewinnen der Stromproduzenten finanziert werden.

Entlastung bei CO2-Preis 

  • Aussetzung der Erhöhung von 5€ pro Tonne zum 01.01.2023 (Verlängerung des Preispfads)
  • Der CO2-Preis gilt für fossile Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas

Senkung der Umsatzsteuer für Gas

  • Der Steuersatz für den Gasverbrauch wird auf 7 % gesenkt (statt 19 %)
  • Die Maßnahme ist bis März 2024 befristet

Hilfen für Unternehmen

  • Einjährige Verlängerung des Spitzenausgleichs (StromStG/EnergieStG) à Referentenentwurf vom Bundesfinanzministerium am 05.09.2022 veröffentlicht: Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz – SpAVerlG
  • Im Referentenentwurf fehlt bisher die Testierung des Alternativen Systems gemäß SpaEfV für KMU
  • Bisher keine Aussage zur Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG
  • Beide Beihilferechtliche Genehmigung laufen zum 31.12.2022 aus

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung oder sprechen Sie uns an.


Abbau steuerlicher Hürden für Photovoltaik-Anlagen

Am 14. September hat das Bundeskabinett neue Regelungen im Steuerrecht für PV-Anlagen beschlossen.


Einkommensteuer

  • Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen bis 30 Kilowatt sind ab dem 01.01.2023 steuerbefreit
  • Befreiung von der Ertragssteuer gilt auch für bestehende Anlagen (unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme)
  • Bei gemischt genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, bis zu einer Grenze von 100 Kilowatt

Die Angabe bezieht sich jeweils auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister.

Umsatzsteuer

  • In Zukunft keine Umsatzsteuer mehr bei Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern
  • Voraussetzung: es handelt sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber und die Anlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert.
  • Der Bundestag und Bundesrat müssen dem Entwurf noch zustimmen.

70%-Regelung

  • Abschaffung der 70%-Abregelung bei neuen Anlagen (bis einschließlich 25 kW installierter Leistung), die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen werden.
  • Ab dem 01.01.2023 wird die Regelung zusätzlich bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben.

Benötigen Sie eine Beratungsleistung zum Photovoltaikausbau? Sprechen Sie uns an.


EnSimiMaV - Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristige Maßnahmen

Die Verordnung ist am 01.10.2022 in Kraft getreten und gilt bis zum 30. September 2024. Sie zielt hauptsächlich auf Einsparungen in den kommenden Heizperioden ab, um eine Mangellage zu verhindern.


Heizungsscheck

An allen Gas-Heizungsanlagen soll in den nächsten beiden Jahren ein Heizungscheck zur Heizungsoptimierung durchgeführt werden.

Hydraulischer Abgleich

Der hydraulische Abgleich soll bei großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis bis 30. September 2023 verpflichtend vorgenommen werden, sofern dieser nicht bereits erfolgt ist.

Verpflichtung zur Umsetzung von Effizienzmaßnahmen

Wer?

  • Unternehmen, die nach § 8 des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) Energieaudits durchführen bzw. ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem betreiben
  • Energieverbrauch von mehr als 10 GWh im Jahresdurchschnitt der letzten drei Jahre
  • Unternehmen die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind ausgeschlossen

Was?

  • Umsetzung von identifizierten, wirtschaftlichen Effizienzmaßnahmen aus Energieaudit oder Managementsystem
  • Einheitliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahmen nach DIN EN 17463:2021 Bewertung von energiebezogenen Investitionen (ValERI)
  • Maßnahmen werden als wirtschaftlich eingestuft, nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren.

Wann?

  • Die Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen, d.h. bis spätestens März 2024.
  • Laut § 4 Abs. 2 EnSimiMaV sind die Angaben der Unternehmen zur Umsetzung der wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen durch externe Stellen (Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren) zu bestätigen
  • Die Umsetzung und Nachweise werden voraussichtlich durch die öffentlichen Behörden (z.B. BAFA; Hauptzollämter) überprüft werden. Weitere Informationen sollen hier folgen.

Exkurs: Was ist ValERI?

  • Norm Bewertung von energiebezogenen Investitionen (VALERI) DIN EN 17463:2021-12
  • VALERI, en: Valuation of Energy Related Investments
  • legt Anforderungen für eine Bewertung von energiebezogenen Investitionen fest
  • gibt Vorgaben wie Informationen gesammelt, berechnet, ausgewertet und dokumentiert werden, um solide Business Cases für Maßnahmen auf Grundlage von Kapitalwertberechnungen zu erstellen sowie Nutzungsdauer und Kapitalwerte zu bestimmen
Gerne unterstützen wir Sie, um mögliche Energieeffizienzmaßnahmen aus den externen Auditierungen oder internen Bewertungen zu sammeln und einheitlich nach DIN EN 17463 (ValERI) zu bewerten. Sprechen Sie uns an.


EnSikuMaV - Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen

Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) gilt seit dem 1. September 2022 für sechs Monate


Folgende Maßnahmen betreffen u.a. Unternehmen:

  • Der Einzelhandel muss Ladentüren und Eingangssysteme geschlossen halten
  • Werbeanlagen dürfen in der Zeit zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden
  • Öffentliche Nichtwohngebäude
    • Reduzierung der Mindesttemperatur
    • Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (Durchlauferhitzer oder Boiler) müssen ausgeschaltet werden
  • Sonstige Nichtwohngebäude können von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie im Durchschnitt um 1 Grad nach unten abweichen
  • Gas- und Wärmelieferanten gelten eine Reihe von Informationspflichten, wenn sie Eigentümer von Wohngebäuden oder Nutzer von Wohneinheiten leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern


Elektroauto laden mit koala²

Mit dem koala²-Produkt der HORIZONTE-Group Technik GmbH klappt’s auch in Mietwohnungen und Tiefgaragen


Häufig scheuen sich Menschen ohne Eigenheim vor der Anschaffung eines Elektroautos, weil sie u.a. Sorge haben, dass Ihnen nicht ausreichend Lademöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dass diese Sorgen unbegründet sind, zeigen wir Ihnen im Folgenden auf.

Elektromobilitäts-Hochlauf zeigt Dringlichkeit zum Handeln

Der Hochlauf der Elektromobilität hängt erfahrungsgemäß maßgeblich von den zur Verfügung stehenden Elektroautos sowie den vorhandenen Lademöglichkeiten ab. Studien haben ergeben, dass die meisten Ladevorgänge im PKW-Bereich an dem jeweiligen Arbeitsplatz (19%) und am Wohnort (54%) stattfinden.* Dies aus gutem Grund, da die Autos i.d.R. am Firmenstandort mehrere Stunden stehen. Auch zu Hause können die Autos nachts oder am Wochenende mit kleinen Ladeleistungen ausreichend Energie aufnehmen.

Allgemeine Bedenken, dass aus Gründen von z.B.: Netzausbaukosten und transparenter Abrechnung lediglich Autos an Einfamilienhäusern elektrisch geladen werden, können wir mit unserem volldynamischen Last- und Lademanagement (koala²) entkräften.

Darüber hinaus baut die Gesetzgebung mit der Einführung des GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz), erheblichen Druck auf die Energieversorgungsbranche aus. Untermauert wird dies durch die stark gestiegene gesellschaftspolitische Akzeptanz von Elektromobilität, ausgedrückt durch die sich hochdynamisch entwickelnde Nachfrage nach Elektroautos (der Bestand an Elektroautos hat sich im Jahr 2020 mehr als verdoppelt*).

koala² als maßgeschneiderte Lösung   

Die HORIZONTE-Group Technik GmbH hat sich bereits in weiser Voraussicht frühzeitig mit diesem Thema beschäftigt und das eigene volldynamisches Last- und Lademanagement koala² entwickelt. Bereits seit 5 Jahren ist koala² im Feld bei unterschiedlichen Kundensegmenten im Einsatz. Dabei  werden nicht nur Stromtankstellen intelligent gesteuert, sondern auch abschaltbare Verbraucher im Unternehmen identifiziert und ebenfalls volldynamisch geregelt.

Mit diesem Hintergrund ist es uns gelungen, ein Ladeprodukt für die Wohnungswirtschaft und Tiefgaragenbetreiber zu entwickeln, welches im ganzen Bundesgebiet und jeglichen Kundensegmenten eingesetzt werden kann, bzw. beim zuständigen Netzbetreiber Genehmigung findet. Das netzdienliche Steuern von koala² durch die jeweiligen Netzbetreiber ist natürlich ebenfalls möglich.

Die Idee dabei ist, an großen Parkplatzhotspots (Mehrfamilienhäuser bzw. Tiergaragen) mit begrenzter Netzkapazität in individuellen Abrechnungswünschen eine für die Gemeinschaft günstige Vorinstallation (E-Mob. Ready Starter Kit) sowie anschließend eine bedarfsgerechte, modular erweiterbare herstellerunabhängige Lademöglichkeiten (E-Mob. Kunden-Kit) zur Verfügung zu stellen.

Viele Projekte dieser Art konnten wir bereits erfolgreich mit regionalen Versorgern, der Wohnungswirtschaft oder Industrieunternehmen umsetzen

Fazit – was koala² auszeichnet:

Die Quintessenz durch den Einsatz von koala² in Mehrfamilienhäuser bzw. Tiefgaragen:

  1. Umfangreiche, teure bzw. langwierige Umbaukosten des Stromanschlusses entfallen
  2. Günstige Anfangsinvestition (gesetzeskonform) für die ganze Wohngemeinschaft, bzw. den Parkhausbetreiber
  3. Diskriminierungsfreier Zugang zur eigenen Stromtankstelle an jedem Parkplatz
  4. auf Kundenwunsch und Nachfrage modular erweiterbar
  5. Individuelle Herstellerauswahl für die Stromtankstelle
  6. Unterschiedliche Abrechnungsvarianten der Stromlieferung möglich

Haben Sie Interesse an einer reibungslosen Projektierung und Umsetzung Ihres Elektromobilitätsprojektes?

 

* Quelle: KfW (Link)


Höhere Förderung für Photovoltaik-Anlagen

Osterpaket 2022 ist am 28.07.22 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden


Das Osterpaket, dass auch die EEG-Novelle 2023 umfasst, ist am 28.07.22 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 30.07.2022 in Betrieb genommen werden, erhalten die erhöhten Fördersätze und können zwischen Volleinspeiser- und Eigenverbrauchstarif wählen. Eine Zustimmung der EU-Kommission zu den höheren Tarifen steht noch aus.

Bei der Installation von PV-Anlagen ändern sich die rechtlichen Bedingungen abhängig von der Anlagengröße​

  • Bis 100 kWp: ​
    • Feste Einspeisevergütung​
    • Direktvermarktung freiwillig​
    • Gemäß EEG ist ein monatlicher Wechsel möglich​
  • Ab 100 kWp:​
    • Verpflichtende Direktvermarktung​
    • Vergütung via Marktprämie (anzulegender Wert)​
  • Entfall der EEG – Umlage auf den eigenverbrauchten Strom ab 1. Juli 2022​
  • Abschaffung des „atmenden Deckels“ à Degression ab 2024 linear halbjährlich um jeweils 1%​
  • Dachanlagen: Systemumstellung auf differenzierte Vergütung von Voll- und Teileinspeisung (Überschusseinspeisung)​
  Vorher anzulegender Wert [ct/kWh] Überschusseinspeisung anzulegender Wert [ct/kWh] Volleinspeisung Zuschuss [ct/kWh]
Bis 10 kW 6,24 8,60 + 4,80
Bis 40 kW 6,06 7,50 + 3,80
Bis 100 kW 4,74 6,20 + 5,10
Bis 300 kW 5,14 6,20 + 3,20
Bis 750 kW 6,20

Die aufgeführten Werte sind für die Direktvermarktung vorgesehen. Bei privaten und kleinen gewerblicheren Dachanlagen mit Eigenverbrauch wird eher die Option der festen Einspeisevergütung gezogen, wo die Tarife um jeweils 0,4 Cent pro Kilowattstunde niedriger liegen.

Die 70-Prozent-Kappungsregelung für Photovoltaik-Anlagen bis 25 Kilowatt Leistung am Netzeinspeisepunkt entfällt erst ab dem 1. Januar 2023.

Außerdem möchten wir Sie auf die Förderung von Beratungsleistungen zum Photovoltaikausbau von der Bezirksregierung Arnsberg hinweisen.

Förderung von Beratungsleistungen zum Photovoltaikausbau | Bezirksregierung Arnsberg (nrw.de)

Gerne bieten wir Ihnen unsere Beratungsleistungen an. Sprechen Sie uns an.


Förderung für Elektroautos

Änderung der Elektroauto-Kaufprämie "Umweltbonus" ab 2023


Es gibt letztmalig neue Fördermittel in Höhe von 2,5 Mrd. €, zuzüglich nicht verausgabter Altmittel in Höhe von 0,9 Mrd. €. Das Förderprogramm endet, sobald der Topf leer ist.

 

Die Förderung wird fortgesetzt, aber auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert und die Höhe der Prämie reduziert.

  • Ab 1.1.2023 Wegfall der Förderung für Plug-In-Hybride
  • Ab 1.1.2023 Kürzung des Bundesanteils für reine E- und Brennstoffzellen-Fahrzeuge auf
    • Bis 40.000 € Listenpreis: 4.500 €
    • Ab 40.000 € bis 65.000 € Listenpreis: 3.000 €
  • Ab 1.9.2023 Förderung nur noch für Privatpersonen, nicht mehr für Unternehmen
  • Ab 1.1.2024 Förderung nur noch für Fahrzeuge bis 45.000 € Listenpreis

Außerdem möchten wir Sie auf die Förderung von Umsetzungskonzepten Elektromobilität von der Bezirksregierung Arnsberg hinweisen:

Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot für ein Umsetzungskonzept. Sprechen Sie uns an.


Beschleunigung des Erneuerbare-Energien-Ausbaus

Gesetzespaket vom Bundestag verabschiedet


 

Das Gesetzespaket zur Beschleunigung des Erneuerbare-Energien-Ausbaus wurde Anfang Juni vom Bundestag verabschiedet. Daraus ergeben sich u.a. Änderungen im EEG2023, KWKG und EnWG. Der größte Teil der Neuregelungen tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

  • Das geplante Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) wurde in „Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)“ umbenannt
  • die EEG-Umlage soll nun dauerhaft abgeschafft werden

Bei Rückfragen sprechen Sie uns an.


Verlängerung des Spitzenausgleichs

Spitzenausgleich für die Jahre 2023 und 2024 verlängert


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Spitzenausgleich für die Jahre 2023 und 2024 verlängert. Dieser war bis Ende 2022 befristet und wurde nun Anfang Juli für weitere 2 Jahre verlängert. Es wird 2023 keine vollständige gesetzliche Neuregelung geben, lediglich eine „Interimsphase“ mit wenigen bis keinen Änderungen.

Die Anträge auf einen Spitzenausgleich nach § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) und § 55  Energiesteuergesetz (EnergieStG) müssen bis zum 31.12. gestellt werden.

Haben Sie Rückfragen zum Thema Spitzenausgleich?  Sprechen Sie uns an.


Energiekostendämpfungsprogramm

Zuschuss zu Erdgas- und Strompreiskosten


Aufgrund der hohen Energiepreise wurde die neue Förderrichtlinie über das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) vom Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erlassen. Seit dem 15. Juli 2022 können energie- und handelsintensive Unternehmen einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Ziel ist es, Unternehmen zu unterstützten, die besonders stark von hohen Energiepreisen infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine betroffen sind. Anträge müssen bis zum 31. August 2022 über das Online-Portal des BAFA gestellt werden.

Die Antrags- und Leistungsvoraussetzungen werden im Merkblatt vom BAFA detailliert beschrieben.

Antragssteller

  • Unternehmen, die durch gestiegene Energiekosten bei Gas und Strom stark betroffen sind (Energiekostenanteil von 3 % am Produktionswert)
  • Energie- und handelsintensive Branche (Branche gem. Anhang 1 KUEBLL)
  • weitere Voraussetzungen abhängig von Förderstufe
  • Berücksichtigung der Leistungsvoraussetzungen (Vergütungsverzicht, Effizienzerklärung, keine extensive Steuervermeidung)
  • Ausschlusskriterien (z.B. Unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sich in einem Insolvenzverfahren befinden) und weitere Vorgaben beachten

Förderart

  • Direkte Zuschüsse für den Förderzeitraum Februar 2022 bis September 2022
  • 80 % werden bis 31.12.2022 ausgezahlt

Förderfähige Kosten

  • Preisdifferenz der gezahlten Strom- und Gaskosten im Jahr 2022 im Vergleich zu den im Jahr 2021 oberhalb einer Verdopplung des Erdgas- und Strompreises

Förderhöhe

  • Die Förderintensität wird in drei Förderstufen unterschieden je nach Art des Unternehmens und dessen wirtschaftlicher Lage und Deckelung der maximalen Förderhöhe
    1. Bis 30 % Preisdifferenz (bis max. 2 Mio. EUR)
    2. Bis 50% Preisdifferenz (bis max. 25 Mio. EUR oder 80% des Betriebsverlusts)
    3. Bis zu 70% Preisdifferenz (bis max. 50 Mio. EUR oder 80% des Betriebsverlusts)

Antragstellung

  • Antragstellung ist nur elektronisch über das ELAN-K2 Online-Portal möglich
  • Antragsfrist: 31. August 2022
  • materielle Ausschlussfrist beachten (nur fristgerechte und vollständige Anträge werden bearbeitet)

Weitere Informationen, wie das Merkblatt, den Link und die Unterlagen zur Antragstellung, finden Sie auf der Website des BAFA.

BAFA – Energiekostendämpfungsprogramm

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen und der Antragsstellung. Sprechen Sie uns an.