Strom- und Gaspreisbremse 2023

Die Energiepreisbremsen sind endgültig vom Bundestag beschlossen worden.


Der Bundestag hat das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisgesetz (EWPBG) am 15. Dezember 2022 beschlossen. Für die Entlastung ist kein Antragsverfahren vorgesehen. Sie soll durch eine monatliche Gutschrift durch den Lieferanten/das EVU erfolgen. Die Energiepreisbremsen gelten bis 31.12.2023 mit einer möglichen Verlängerungsoption bis zum 30.04.2024.

Weiterhin sind für Unternehmen folgende Punkte zu beachten:

  • Die Preisbremsen beziehen sich auf die gesamte Netzentnahme an einer Entnahmestelle
  • Geltung der Höchstgrenzen –> System von relativen und absoluten Höchstgrenzen
  • Boni- und Dividendenverbot –> Voraussetzungen unterscheiden sich zwischen den Höhen der Entlastungsummen
  • Definition „verbundene Unternehmen“ –> für die Ermittlung der Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge
  • Arbeitsplatzerhaltungspflicht –> Beschäftigungssicherungsvereinbarung
  • Mitteilungs- und Nachweispflichten –> je nach Entlastungshöhe sind bestimmte Fristen einzuhalten

Übersicht der Preisbremsen

Strompreisbremse (StromPBG)

Die Strompreisbremse gilt ab den 01.01.2023 für alle Letztverbraucher. Eine Auszahlung erfolgt allerdings erst ab März 2023. Das bedeutet, dass die Monate Januar und Februar rückwirkend ausgezahlt werden. Die Finanzierung der Strompreisbremse erfolgt über die Abschöpfung von Zufallserlösen.

Die Berechnung der Entlastungsbeträge für die Strompreisbremse gemäß §§ 5-11 StromPBG.

Differenzbetrag x Entlastungskontingent = Monatlicher Entlastungsbetrag (für Unternehmen gedeckelt)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat eine FAQ-Liste zur Strompreisbremse veröffentlicht.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=16

Gaspreisbremse (EWPBG)

Die Gaspreisbremse gilt ab den 01.01.2023 für alle Letztverbraucher. Eine Auszahlung erfolgt allerdings erst ab März 2023. Das bedeutet, dass die Monate Januar und Februar rückwirkend ausgezahlt werden.

Die Berechnung der Entlastungsbeträge für die Gaspreisbremse erfolgt gemäß § 8ff. EWPBG.

Differenzbetrag x Entlastungskontingent = Monatlicher Entlastungsbetrag (für Unternehmen gedeckelt)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat eine FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse veröffentlicht.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Gerne unterstützen wir Sie und prüfen für Sie die Entlastungen ihres Energieversorgers. Sprechen Sie uns an.


Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)


Die angespannte Lage an den Energiemärkten verdeutlich einmal mehr, dass Energie möglichst effizient und sparsam eingesetzt werden muss. Bereits zwei Jahre in Folge hat Deutschland die Gebäude-Klimaziele verfehlt. Mit dem im Oktober 2022 veröffentlichen Referentenentwurf für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) will das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz daher erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland schaffen. Der Referentenentwurf setzt die wesentlichen Anforderungen aus der laufenden Novelle zur EU-Energieeffizienzrichtlinie national um, verschärft viele der Anforderungen und soll einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaziele leisten.

Dies ist auch notwendig, um die im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) festgelegten Klimaziele erreichen zu können. Zum Ende des Jahres 2022 kann bereits eine erste Bilanz auf die bisherige Entwicklung der Treibhausgasemissionen seit Inkrafttreten des KSG gezogen werden. Diese zeigt auf, dass noch zahlreiche Maßnahmen ergriffen werden müssen, denn die bisherigen Klimaschutzmaßnahmen sind in allen Sektoren unzureichend. Das KSG legte als wichtigen Zwischenschritt zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 die Reduktion der Treibhausgasemissionen für das Jahr 2030 auf mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 fest. Die aktuelle jährliche Reduktion der Treibhausgasemissionen müsste jedoch verdreifacht werden, um dieses Ziel noch erreichen zu können.

Inhalte des Referentenentwurfs vom BMWK zum EnEfG


Energieeffizienzziele

Im EnEfG werden für die Jahre 2030, 2040 und 2045 Ziele für den End- und Primärenergieverbrauch festgelegt. Diese entsprechen den Vorgaben des aktuellen Vorschlags der EU-Kommission für die Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie EED für Deutschland und sind kompatibel mit dem Ambitionsniveau des KSG und ergeben sich wie in Abbildung 1 visualisiert.

Abbildung 1: Energieeffizienzziele im EnEfG

Diese Ziele weichen jedoch deutlich von der aktuellen Trendentwicklung des End- und Primärenergieverbrauchs ab. So würde im Jahr 2045 bei Fortführung des Trends der letzten 10 Jahre eine Abweichung von ca. 940 TWh (Endenergieverbrauch) und ca. 1.150 TWh (Primärenergieverbrauch) zwischen dem Ziel des EnEfG und der Realität zu Buche stehen (Abbildung 2).

Abbildung 2: Abweichung der Ziele des EnEfG und des Trends in Deutschlands beim End- und Primärenergieverbrauch (auf Basis historischer Daten der AGEB)

Die öffentliche Hand

Der öffentlichen Hand kommt im EnEfG eine Vorbildungsfunktion zu. Öffentliche Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen sowie sonstigen öffentlichen Stellen werden verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und ab 2024 Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Dies geschieht mit dem Ziel, jährlich Gesamtendenergieeinsparung in Höhe von 2 % zu erreichen, um insgesamt bis zum Jahr 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 5 TWh (Länder) zu ermöglichen. Bund und Länder werden außerdem verpflichtet, Energieverbrauchsregister zur Erfassung von Energieverbräuchen u.a. im Bereich von Liegenschaften, Mobilität und IKT der öffentlichen Einrichtungen aufzubauen und die Einhaltung der Vorgaben zu monitoren.

Zudem sieht das Gesetz vor, dass der Bund für ihn notwendige Energieeffizienzmaßnahmen bis Ende März 2023 in einem Aktionsprogramm bündelt. Dieses soll auf den aktuell verhandelten und beschlossenen Maßnahmen der Bundesregierung aufbauen und diese soweit nötig weiterentwickeln und ergänzen.

Pflichten für Unternehmen

Mit dem EnEfG sollen Unternehmen ab einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh in die Pflicht genommen werden, ein Energieaudit durchzuführen, insofern sie kein bestehendes Energie- oder Umweltmanagementsystem haben. Dieses muss innerhalb der nächsten 20 Monate nach Eintreten des Gesetzes oder, insofern bereits ein Energieaudit durchgeführt wurde, spätestens 4 Jahre nach Beendigung des letzten Energieaudits durchgeführt werden.

Ab einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 10 GWh werden für Unternehmen strengere Pflichten vorgeschlagen. Sie sollen innerhalb von 20 Monaten nach Eintreten des Gesetzes ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen und zusätzlich wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen müssen.

Rechenzentren

Auch Rechenzentren, welche im Zuge der Digitalisierung eine immer bedeutende Rolle spielen und enorm viel Strom verbrauchen, werden im EnEfG explizit angesprochen. Neue Rechenzentren werden zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:

  • Einhaltung von Energieeffizienzstandards (PUE von 1,3; ab 2025)
  • Einhaltung einer minimalen Temperatur von 24 °C bzw. 27 °C (ab 2028) für die Luftkühlung
  • Abwärmenutzung von mindestens 30 % (ab 2025) bzw. 40 % (ab 2027)
  • Deckung des Stromverbrauchs zu 50 % (2024) bzw. 100 % (2025) durch ungeförderten EE-Strom
  • Einführung eines Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems und Validierung und Zertifizierung dieses ab einem Energieverbrauch von mehr als 1 MW bzw. 100 kW für öffentliche Rechenzentren

Darüber hinaus soll es für alle Rechenzentren eine Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zur Wärmeauskopplung auf ihrer Website und gegenüber Kommunen und Betreibern des nächstgelegenen Wärmenetzes hinsichtlich der Wärmemenge, des Temperaturniveaus (in °C) und der Preise für die Bereitstellung der Abwärme geben. Auf Nachfrage müssen Betreiber*innen eines Rechenzentrums dann auch Preise für das nachgefragte Temperatur- und Verfügbarkeitsniveau ausgeben.

Vermeidung und Verwendung von Abwärme

Unternehmen werden verpflichtet, Abwärme aus Produktionsprozessen zu vermeiden oder, soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, die Abwärme in der Anlage, auf dem Betriebsgelände oder bei externen Dritten wiederzuverwenden. Das Abwärmepotenzial muss zunächst nur dann genutzt werden, wenn es dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht. Falls eine vollständige Abwärmenutzung heute nicht möglich oder zumutbar ist, sind technische Möglichkeiten schaffen, die eine vollständige Nutzung zum späteren Zeitpunkt, spätestens 2028, ermöglichen.

Zusätzlich werden abwärmeerzeugende Unternehmen zur Auskunft über folgende Eigenschaften der Abwärme insb. gegenüber Betreibern von Fernwärmenetzten verpflichtet.

  • die Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  • die zeitliche Verfügbarkeit (Leistungsprofil über Tages-, Wochen-, und Jahresverlauf),
  • die Möglichkeit zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
  • das Temperaturniveau (in °C),
  • die Preise für die Bereitstellung der Abwärme.

Verpflichtungen und Chancen aus dem des EnEfG


Der Blick auf die vergangenen Jahre zeigt, dass in Deutschland noch viel Handlungsbedarf zur Erreichung der Klimaziele des KSG besteht. Auch deshalb veröffentliche das BMKW im Oktober 2022 einen Referentenentwurf für ein Energieeffizienzgesetz. Geht dieser in jetziger Form in die Rechtsprechung hinüber, ergeben sich für öffentliche und private Akteure vielseitige Verpflichtungen. Öffentliche Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen aber auch viele private Unternehmen und Rechenzentren werden zur Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen, zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme sowie zur Erarbeitung und Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet. Dies sollten Sie jedoch nicht lediglich als eine Verpflichtung ansehen, sondern gleichzeitig als Chance. Über die Erarbeitung und Durchführung verschiedener Energieeffizienzmaßnahmen können Sie durch Einsparungen im Energieverbrauch zum einen Ihre Energieversorgungskosten verringern und tragen zum anderen zur Erreichung der Klimaziele auf nationaler und europäischer Ebene bei.

Die Horizonte Group unterstützt Sie gerne bei der prozessualen Einführung Ihres Energie- oder Umweltmanagementsystems. Unser Team für Wärme & Effizienz widmet sich für Sie gerne der Erarbeitung konkreter Energieeffizienzmaßnahmen sowie der Erarbeitung von Strategien zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme. Des Weiteren bieten wir auch die Durchführung von Energieaudit nach DIN EN 16247 oder das Energiemanagement nach ISO 50001 an.

Möchten Sie gern mehr zum Thema Energieeffizienzgesetz erfahren? Sprechen Sie Uns gerne jederzeit an.


3. Entlastungspaket der Bundesregierung

Kurze Übersicht der beschlossenen Maßnahmen


Am 03.09.2022 hat die Bundesregierung das dritte Maßnahmenpaket beschlossen. Hier ein kurzer Einblick in die energierelevanten Maßnahmen.

Entlastung bei den Strompreisen

  • Gilt für Haushalte und KMU mit Versorgertarif
  • Dämpfung der steigenden Netzentgelte

Die Strompreisbreme soll über die Abschöpfung von hohen Zufallsgewinnen der Stromproduzenten finanziert werden.

Entlastung bei CO2-Preis 

  • Aussetzung der Erhöhung von 5€ pro Tonne zum 01.01.2023 (Verlängerung des Preispfads)
  • Der CO2-Preis gilt für fossile Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas

Senkung der Umsatzsteuer für Gas

  • Der Steuersatz für den Gasverbrauch wird auf 7 % gesenkt (statt 19 %)
  • Die Maßnahme ist bis März 2024 befristet

Hilfen für Unternehmen

  • Einjährige Verlängerung des Spitzenausgleichs (StromStG/EnergieStG) à Referentenentwurf vom Bundesfinanzministerium am 05.09.2022 veröffentlicht: Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz – SpAVerlG
  • Im Referentenentwurf fehlt bisher die Testierung des Alternativen Systems gemäß SpaEfV für KMU
  • Bisher keine Aussage zur Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG
  • Beide Beihilferechtliche Genehmigung laufen zum 31.12.2022 aus

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung oder sprechen Sie uns an.


Abbau steuerlicher Hürden für Photovoltaik-Anlagen

Am 14. September hat das Bundeskabinett neue Regelungen im Steuerrecht für PV-Anlagen beschlossen.


Einkommensteuer

  • Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen bis 30 Kilowatt sind ab dem 01.01.2023 steuerbefreit
  • Befreiung von der Ertragssteuer gilt auch für bestehende Anlagen (unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme)
  • Bei gemischt genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, bis zu einer Grenze von 100 Kilowatt

Die Angabe bezieht sich jeweils auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister.

Umsatzsteuer

  • In Zukunft keine Umsatzsteuer mehr bei Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern
  • Voraussetzung: es handelt sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber und die Anlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert.
  • Der Bundestag und Bundesrat müssen dem Entwurf noch zustimmen.

70%-Regelung

  • Abschaffung der 70%-Abregelung bei neuen Anlagen (bis einschließlich 25 kW installierter Leistung), die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen werden.
  • Ab dem 01.01.2023 wird die Regelung zusätzlich bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben.

Benötigen Sie eine Beratungsleistung zum Photovoltaikausbau? Sprechen Sie uns an.


EnSimiMaV - Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristige Maßnahmen

Die Verordnung ist am 01.10.2022 in Kraft getreten und gilt bis zum 30. September 2024. Sie zielt hauptsächlich auf Einsparungen in den kommenden Heizperioden ab, um eine Mangellage zu verhindern.


Heizungsscheck

An allen Gas-Heizungsanlagen soll in den nächsten beiden Jahren ein Heizungscheck zur Heizungsoptimierung durchgeführt werden.

Hydraulischer Abgleich

Der hydraulische Abgleich soll bei großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis bis 30. September 2023 verpflichtend vorgenommen werden, sofern dieser nicht bereits erfolgt ist.

Verpflichtung zur Umsetzung von Effizienzmaßnahmen

Wer?

  • Unternehmen, die nach § 8 des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) Energieaudits durchführen bzw. ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem betreiben
  • Energieverbrauch von mehr als 10 GWh im Jahresdurchschnitt der letzten drei Jahre
  • Unternehmen die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind ausgeschlossen

Was?

  • Umsetzung von identifizierten, wirtschaftlichen Effizienzmaßnahmen aus Energieaudit oder Managementsystem
  • Einheitliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahmen nach DIN EN 17463:2021 Bewertung von energiebezogenen Investitionen (ValERI)
  • Maßnahmen werden als wirtschaftlich eingestuft, nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren.

Wann?

  • Die Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen, d.h. bis spätestens März 2024.
  • Laut § 4 Abs. 2 EnSimiMaV sind die Angaben der Unternehmen zur Umsetzung der wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen durch externe Stellen (Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren) zu bestätigen
  • Die Umsetzung und Nachweise werden voraussichtlich durch die öffentlichen Behörden (z.B. BAFA; Hauptzollämter) überprüft werden. Weitere Informationen sollen hier folgen.

Exkurs: Was ist ValERI?

  • Norm Bewertung von energiebezogenen Investitionen (VALERI) DIN EN 17463:2021-12
  • VALERI, en: Valuation of Energy Related Investments
  • legt Anforderungen für eine Bewertung von energiebezogenen Investitionen fest
  • gibt Vorgaben wie Informationen gesammelt, berechnet, ausgewertet und dokumentiert werden, um solide Business Cases für Maßnahmen auf Grundlage von Kapitalwertberechnungen zu erstellen sowie Nutzungsdauer und Kapitalwerte zu bestimmen
Gerne unterstützen wir Sie, um mögliche Energieeffizienzmaßnahmen aus den externen Auditierungen oder internen Bewertungen zu sammeln und einheitlich nach DIN EN 17463 (ValERI) zu bewerten. Sprechen Sie uns an.


EnSikuMaV - Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen

Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) gilt seit dem 1. September 2022 für sechs Monate


Folgende Maßnahmen betreffen u.a. Unternehmen:

  • Der Einzelhandel muss Ladentüren und Eingangssysteme geschlossen halten
  • Werbeanlagen dürfen in der Zeit zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden
  • Öffentliche Nichtwohngebäude
    • Reduzierung der Mindesttemperatur
    • Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (Durchlauferhitzer oder Boiler) müssen ausgeschaltet werden
  • Sonstige Nichtwohngebäude können von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie im Durchschnitt um 1 Grad nach unten abweichen
  • Gas- und Wärmelieferanten gelten eine Reihe von Informationspflichten, wenn sie Eigentümer von Wohngebäuden oder Nutzer von Wohneinheiten leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern


Elektroauto laden mit koala²

Mit dem koala²-Produkt der HORIZONTE-Group Technik GmbH klappt’s auch in Mietwohnungen und Tiefgaragen


Häufig scheuen sich Menschen ohne Eigenheim vor der Anschaffung eines Elektroautos, weil sie u.a. Sorge haben, dass Ihnen nicht ausreichend Lademöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dass diese Sorgen unbegründet sind, zeigen wir Ihnen im Folgenden auf.

Elektromobilitäts-Hochlauf zeigt Dringlichkeit zum Handeln

Der Hochlauf der Elektromobilität hängt erfahrungsgemäß maßgeblich von den zur Verfügung stehenden Elektroautos sowie den vorhandenen Lademöglichkeiten ab. Studien haben ergeben, dass die meisten Ladevorgänge im PKW-Bereich an dem jeweiligen Arbeitsplatz (19%) und am Wohnort (54%) stattfinden.* Dies aus gutem Grund, da die Autos i.d.R. am Firmenstandort mehrere Stunden stehen. Auch zu Hause können die Autos nachts oder am Wochenende mit kleinen Ladeleistungen ausreichend Energie aufnehmen.

Allgemeine Bedenken, dass aus Gründen von z.B.: Netzausbaukosten und transparenter Abrechnung lediglich Autos an Einfamilienhäusern elektrisch geladen werden, können wir mit unserem volldynamischen Last- und Lademanagement (koala²) entkräften.

Darüber hinaus baut die Gesetzgebung mit der Einführung des GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz), erheblichen Druck auf die Energieversorgungsbranche aus. Untermauert wird dies durch die stark gestiegene gesellschaftspolitische Akzeptanz von Elektromobilität, ausgedrückt durch die sich hochdynamisch entwickelnde Nachfrage nach Elektroautos (der Bestand an Elektroautos hat sich im Jahr 2020 mehr als verdoppelt*).

koala² als maßgeschneiderte Lösung   

Die HORIZONTE-Group Technik GmbH hat sich bereits in weiser Voraussicht frühzeitig mit diesem Thema beschäftigt und das eigene volldynamisches Last- und Lademanagement koala² entwickelt. Bereits seit 5 Jahren ist koala² im Feld bei unterschiedlichen Kundensegmenten im Einsatz. Dabei  werden nicht nur Stromtankstellen intelligent gesteuert, sondern auch abschaltbare Verbraucher im Unternehmen identifiziert und ebenfalls volldynamisch geregelt.

Mit diesem Hintergrund ist es uns gelungen, ein Ladeprodukt für die Wohnungswirtschaft und Tiefgaragenbetreiber zu entwickeln, welches im ganzen Bundesgebiet und jeglichen Kundensegmenten eingesetzt werden kann, bzw. beim zuständigen Netzbetreiber Genehmigung findet. Das netzdienliche Steuern von koala² durch die jeweiligen Netzbetreiber ist natürlich ebenfalls möglich.

Die Idee dabei ist, an großen Parkplatzhotspots (Mehrfamilienhäuser bzw. Tiergaragen) mit begrenzter Netzkapazität in individuellen Abrechnungswünschen eine für die Gemeinschaft günstige Vorinstallation (E-Mob. Ready Starter Kit) sowie anschließend eine bedarfsgerechte, modular erweiterbare herstellerunabhängige Lademöglichkeiten (E-Mob. Kunden-Kit) zur Verfügung zu stellen.

Viele Projekte dieser Art konnten wir bereits erfolgreich mit regionalen Versorgern, der Wohnungswirtschaft oder Industrieunternehmen umsetzen

Fazit – was koala² auszeichnet:

Die Quintessenz durch den Einsatz von koala² in Mehrfamilienhäuser bzw. Tiefgaragen:

  1. Umfangreiche, teure bzw. langwierige Umbaukosten des Stromanschlusses entfallen
  2. Günstige Anfangsinvestition (gesetzeskonform) für die ganze Wohngemeinschaft, bzw. den Parkhausbetreiber
  3. Diskriminierungsfreier Zugang zur eigenen Stromtankstelle an jedem Parkplatz
  4. auf Kundenwunsch und Nachfrage modular erweiterbar
  5. Individuelle Herstellerauswahl für die Stromtankstelle
  6. Unterschiedliche Abrechnungsvarianten der Stromlieferung möglich

Haben Sie Interesse an einer reibungslosen Projektierung und Umsetzung Ihres Elektromobilitätsprojektes?

 

* Quelle: KfW (Link)


Förderung für Elektroautos

Änderung der Elektroauto-Kaufprämie "Umweltbonus" ab 2023


Es gibt letztmalig neue Fördermittel in Höhe von 2,5 Mrd. €, zuzüglich nicht verausgabter Altmittel in Höhe von 0,9 Mrd. €. Das Förderprogramm endet, sobald der Topf leer ist.

 

Die Förderung wird fortgesetzt, aber auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert und die Höhe der Prämie reduziert.

  • Ab 1.1.2023 Wegfall der Förderung für Plug-In-Hybride
  • Ab 1.1.2023 Kürzung des Bundesanteils für reine E- und Brennstoffzellen-Fahrzeuge auf
    • Bis 40.000 € Listenpreis: 4.500 €
    • Ab 40.000 € bis 65.000 € Listenpreis: 3.000 €
  • Ab 1.9.2023 Förderung nur noch für Privatpersonen, nicht mehr für Unternehmen
  • Ab 1.1.2024 Förderung nur noch für Fahrzeuge bis 45.000 € Listenpreis

Außerdem möchten wir Sie auf die Förderung von Umsetzungskonzepten Elektromobilität von der Bezirksregierung Arnsberg hinweisen:

Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot für ein Umsetzungskonzept. Sprechen Sie uns an.


Höhere Förderung für Photovoltaik-Anlagen

Osterpaket 2022 ist am 28.07.22 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden


Das Osterpaket, dass auch die EEG-Novelle 2023 umfasst, ist am 28.07.22 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 30.07.2022 in Betrieb genommen werden, erhalten die erhöhten Fördersätze und können zwischen Volleinspeiser- und Eigenverbrauchstarif wählen. Eine Zustimmung der EU-Kommission zu den höheren Tarifen steht noch aus.

Bei der Installation von PV-Anlagen ändern sich die rechtlichen Bedingungen abhängig von der Anlagengröße​

  • Bis 100 kWp: ​
    • Feste Einspeisevergütung​
    • Direktvermarktung freiwillig​
    • Gemäß EEG ist ein monatlicher Wechsel möglich​
  • Ab 100 kWp:​
    • Verpflichtende Direktvermarktung​
    • Vergütung via Marktprämie (anzulegender Wert)​
  • Entfall der EEG – Umlage auf den eigenverbrauchten Strom ab 1. Juli 2022​
  • Abschaffung des „atmenden Deckels“ à Degression ab 2024 linear halbjährlich um jeweils 1%​
  • Dachanlagen: Systemumstellung auf differenzierte Vergütung von Voll- und Teileinspeisung (Überschusseinspeisung)​
  Vorher anzulegender Wert [ct/kWh] Überschusseinspeisung anzulegender Wert [ct/kWh] Volleinspeisung Zuschuss [ct/kWh]
Bis 10 kW 6,24 8,60 + 4,80
Bis 40 kW 6,06 7,50 + 3,80
Bis 100 kW 4,74 6,20 + 5,10
Bis 300 kW 5,14 6,20 + 3,20
Bis 750 kW 6,20

Die aufgeführten Werte sind für die Direktvermarktung vorgesehen. Bei privaten und kleinen gewerblicheren Dachanlagen mit Eigenverbrauch wird eher die Option der festen Einspeisevergütung gezogen, wo die Tarife um jeweils 0,4 Cent pro Kilowattstunde niedriger liegen.

Die 70-Prozent-Kappungsregelung für Photovoltaik-Anlagen bis 25 Kilowatt Leistung am Netzeinspeisepunkt entfällt erst ab dem 1. Januar 2023.

Außerdem möchten wir Sie auf die Förderung von Beratungsleistungen zum Photovoltaikausbau von der Bezirksregierung Arnsberg hinweisen.

Förderung von Beratungsleistungen zum Photovoltaikausbau | Bezirksregierung Arnsberg (nrw.de)

Gerne bieten wir Ihnen unsere Beratungsleistungen an. Sprechen Sie uns an.


Beschleunigung des Erneuerbare-Energien-Ausbaus

Gesetzespaket vom Bundestag verabschiedet


 

Das Gesetzespaket zur Beschleunigung des Erneuerbare-Energien-Ausbaus wurde Anfang Juni vom Bundestag verabschiedet. Daraus ergeben sich u.a. Änderungen im EEG2023, KWKG und EnWG. Der größte Teil der Neuregelungen tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

  • Das geplante Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) wurde in „Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)“ umbenannt
  • die EEG-Umlage soll nun dauerhaft abgeschafft werden

Bei Rückfragen sprechen Sie uns an.