Am 14. September hat das Bundeskabinett neue Regelungen im Steuerrecht für PV-Anlagen beschlossen.


Einkommensteuer

  • Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen bis 30 Kilowatt sind ab dem 01.01.2023 steuerbefreit
  • Befreiung von der Ertragssteuer gilt auch für bestehende Anlagen (unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme)
  • Bei gemischt genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, bis zu einer Grenze von 100 Kilowatt

Die Angabe bezieht sich jeweils auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister.

Umsatzsteuer

  • In Zukunft keine Umsatzsteuer mehr bei Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern
  • Voraussetzung: es handelt sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber und die Anlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert.
  • Der Bundestag und Bundesrat müssen dem Entwurf noch zustimmen.

70%-Regelung

  • Abschaffung der 70%-Abregelung bei neuen Anlagen (bis einschließlich 25 kW installierter Leistung), die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen werden.
  • Ab dem 01.01.2023 wird die Regelung zusätzlich bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben.

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