FAQ Verbesserung der energiebezogenen Leistung & neue ISO-Anforderung zum Klimawandel
Überarbeitete FAQ zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung veröffentlicht und neue ISO-Anforderung zum Klimawandel wird in den Audits berücksichtigt.
Verbesserung der energiebezogenen Leistung nach ISO 50001:2018 (Version 5)
Dieses Jahr wurde die überarbeitete 5. Version, der erstmals im Januar 2020 veröffentlichten FAQ vom DIN-Normenausschuss Grundlagen des Umweltschutzes (NAGUS), veröffentlicht. In der aktuellen Version sind zahlreiche Rückmeldungen aus der Praxis eingeflossen, die vorhandenen Fragen & Antworten wurden überarbeitet und die FAQ 29 und 30 sind neu hinzugekommen.
Bei der FAQ 21 wurde die Antwort angepasst und auf die neue FAQ 30 verwiesen. Dort wird nun eine Verbesserung der energiebezogenen Leistung erreicht, wenn geeignete EnPIs unter Berücksichtigung der Nutzung diffuser Energie eine Verbesserung der Effizienz oder eine Reduzierung des normalisierten Energieverbrauchs innerhalb der Grenzen des EnMS aufzeigen.
In der FAQ 29 wird der Umgang mit Abwärme, die an ein anderes Unternehmen abgegeben oder von einem anderen Unternehmen genutzt wird, bewertet. Die Abwärmenutzung hat gerade durch die Plattform für Abwärme nach § 17 EnEfG an Bedeutung gewonnen. Beachten Sie hier die Meldefrist zum 01.01.2025.
Die FAQs finden Sie auf der Internetseite des DIN -Normenausschuss als Download.
Neue ISO Anforderung zum Klimawandel
Außerdem möchten wir Sie noch über die neue ISO-Anforderung zum Klimawandel informieren. Die Änderung betrifft u.a. die ISO-Standards ISO 9001, ISO 50001 und ISO 14001 und wurde im Kapitel 4.1 und 4.2 der Harmonized Structure (HS) aufgenommen. Unternehmen müssen nun bestimmen, ob der Klimawandel ein relevantes Thema ist (4.1 Verstehen der Organisation und ihres Kontextes) und ob relevante interessierte Parteien Anforderungen in Bezug auf den Klimawandel haben (4.2 Verstehen der Erfordernisse und Erwartungen interessierter Parteien). Die Ergänzungen werden bei den Audits von den Auditoren überprüft.
Bei Rückfragen zu den beiden Themen können Sie uns gerne ansprechen.
Was liegt
hinter dem Horizont?
Wir kennen die Themen. Wir organisieren die Antworten.
Von der Umsetzung regulatorischer Anforderungen bis zum
Aufbau neuer Geschäftsmodelle.
Förderung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
Die Förderung von Beratungs- und Errichtungsleistungen zum Photovoltaikausbau im Programm Progress.NRW kann wieder beantragt werden (seit dem 01.10.24).
Es können wieder Anträge auf Förderung von Beratungsleitungen zum Photovoltaikausbau gestellt werden. Die Förderung beschränkt sich jedoch auf Planungs- und Beratungsleistungen für den Freiflächen-Photovoltaikausbau. Außerdem wird die Errichtung oder Erweiterung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen inklusive Floating-Photovoltaikanlagen und Agri-Photovoltaikanlagen gefördert.
Förderhöhe Planungs- und Beratungsleistungen
Städte, Gemeinden und Kreise und deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände
• maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; Förderhöchstgrenze 50.000 Euro. Finanzschwache Kommunen können bis zu 100 Prozent gefördert werden.
Unternehmen je nach Größe, private Hochschulen und Forschungseinrichtungen
• maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; Förderhöchstgrenze 35.000 Euro.
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.
Förderhöhe Errichtung oder Erweiterung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
• Freiflächen-Photovoltaikanlagen ohne Eigenversorgung:
maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximale Förderung 500.000 Euro
• Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit Eigenversorgung:
maximal 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximale Förderung 500.000 Euro
• Floating-Photovoltaikanlagen, Agri-Photovoltaikanlagen mit/ohne Eigenversorgung:
maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximale Förderung 1.000.000 Euro
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.
Hier finden Sie weitere Bedingungen und Informationen zur Förderung Planungs- und Beratungsleistungen und zur Förderung Errichtung oder Erweiterung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen.
Was liegt
hinter dem Horizont?
Wir kennen die Themen. Wir organisieren die Antworten.
Von der Umsetzung regulatorischer Anforderungen bis zum
Aufbau neuer Geschäftsmodelle.
Smart-Meter-Rollout: Herausforderungen und Strategien für Messstellenbetreiber
Der Pflicht-Rollout startet 2025
Der Rollout wird die Arbeit des MSB grundlegend verändern
Unser Berater Nikola Lißner wurde von energate zum bevorstehenden Start des Pflicht-Rollouts für Smart Meter interviewt. Im Gespräch erläutert er die zentralen Herausforderungen für Messstellenbetreiber und wie ein strategisches Zielbild bei der Bewältigung dieser Aufgaben helfen kann.
Lißner betont: „Der Rollout wird die Arbeit des MSB grundlegend verändern“ und gibt Einblicke in die prozessualen, technischen und wirtschaftlichen Aspekte dieser Transformation.
Erfahren Sie mehr über:
- Die wichtigsten Treiber und Herausforderungen des Smart-Meter-Rollouts
- Den aktuellen Vorbereitungsstand der Messstellenbetreiber
- Die Bedeutung eines klaren Zielbildes für den intelligenten Messstellenbetrieb
Lesen Sie das vollständige Interview auf energate und erfahren Sie, wie sich Messstellenbetreiber optimal auf die Zukunft des Smart Metering vorbereiten können.
Oder hier als PDF:
Wir freuen uns auf einen regen Austausch und stehen Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung:
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Von der Umsetzung regulatorischer Anforderungen bis zum
Aufbau neuer Geschäftsmodelle.
Smart Meter und Smart Grid - Interview mit energie.blog
Dauerbaustelle Smart-Meter-Rollout
Kommt ein GüNDEW und welche Vorteile hat die digitale Schnittstelle
Frank Hirschi und Tobias Linnenberg, Manager bei der HORIZONTE-Group, geben im energie.blog-Interview tiefe Einblicke in die aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen beim Smart-Meter-Rollout und der Umsetzung von Smart-Grid-Lösungen.
Erfahren Sie mehr über:
- Den aktuellen Stand des Smart-Meter-Rollouts und die Gründe für Verzögerungen
- Die Bedeutung der Steuerbox-Zertifizierung und damit verbundene IT-Herausforderungen
- Die Zukunft der Steuerung mittels digitaler Schnittstelle
- Die bevorstehende Einführung dynamischer Tarife zum 1. Januar 2025
- Erwartungen an die anstehende Novellierung des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende
„Die Ressourcen für eine parallele Abarbeitung aller Anforderungen sind kurzfristig nicht verfügbar“, warnt Tobias Linnenberg und deutet damit auf die komplexen Herausforderungen hin, vor denen die Branche steht.
Lesen Sie das vollständige Interview auf energie.blog und erfahren Sie, wie sich die Energiebranche auf die digitale Zukunft vorbereitet.
Wir freuen uns auf einen regen Austausch und stehen Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung:
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Von der Umsetzung regulatorischer Anforderungen bis zum
Aufbau neuer Geschäftsmodelle.
Oktober 2024: Redispatch 2.0 – Aktuelle Entwicklungen und Ausblick
Drei Jahre nach Go-Live von Redispatch 2.0 – Wo stehen wir?
Redispatch 2.0 – Viele offene Fragen bleiben
Auch drei Jahre nach Einführung sind viele Herausforderungen von Redispatch 2.0 weiterhin ungelöst. Die Bundesnetzagentur reagiert mit einem neuen Festlegungsverfahren, um Prozesse anzupassen und den bilanziellen Ausgleich durch Verteilnetzbetreiber bis 2032 auszusetzen. Ziel ist es, das Redispatch-Regime stabiler und effizienter zu gestalten. Die nächsten Schritte werden entscheidend sein, um das Modell zukunftsfähig zu machen und die Energiewende erfolgreich voranzutreiben.
Unser HG-Experte Carlo Weckelmann durfte bei Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) einen Beitrag dazu verfassen:
Wir freuen uns auf einen regen Austausch und stehen Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung:
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Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG)
Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- & Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
Die überarbeitete EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive, 2024/1275) ist kürzlich in Kraft getreten. Ihre Bestimmungen werden im Rahmen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in deutsches Recht umgesetzt und erweitern die Vorgaben für die Installation von Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Wohn- und Nichtwohngebäuden erheblich.
Wir haben die zentralen Änderungen für Sie zusammengefasst:
Wozu wurde das GEIG eingeführt?
- Das GEIG (Erstfassung vom 18.03.2021) dient zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 bis 6 der EU-Richtlinie 2018/844. Es regelt die Errichtung von Ladeinfrastruktur und Vorinstallationen für Ladeinfrastruktur in Neu- und Bestandsgebäuden.
- Im Kern setzt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz Vorgaben aus der EU-Gebäuderichtlinie um. Ziel ist es, den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland deutlich zu beschleunigen, damit diese mit der rasch steigenden Anzahl von E-Autos auf deutschen Straßen Schritt halten kann.
- Immobilienunternehmen sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien werden damit in die Pflicht genommen, bei bestehenden Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden sowie bei zukünftigen Bauvorhaben E-Mobilität zu integrieren.
- Immer mehr Menschen in Deutschland steigen auf E-Fahrzeuge um. Das Ladeinfrastruktur-Gesetz soll sicherstellen, dass im öffentlichen Raum genügend Lademöglichkeiten vorhanden sind.
Was gilt es zu beachten?
- Nach dem GEIG muss beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur, d. h. mit Leitungsführungen für Elektro- und Datenleitungen ausgestattet werden.
- Für den Neubau von Nichtwohngebäuden gilt eine Ausstattungspflicht bei mehr als sechs Stellplätzen. Hier muss jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur vorgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
- Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gibt es zudem eine Nachrüstpflicht mit mindestens einem funktionsfähigen Ladepunkt ab dem 01.01.2025.
- Darüber hinaus bestehen unter gewissen Voraussetzungen im Falle größerer Renovierungen an bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen ebenfalls Ausstattungspflichten für Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte.
Welche Stellplätze sind betroffen?
- An das Gebäude angrenzende Stellplätze
- Stellplätze in räumlicher Entfernung, die den gleichen Eigentümer wie das Gebäude haben
- Stellplätze, die überwiegend von Nutzer*innen des Gebäudes genutzt werden
- Stellplätze, die unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude haben
Handlungsempfehlung der HORIZONTE-Group Technik
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) vollumfänglich umzusetzen ist.
- Der Gesetzgeber behält sich vor, bei Nichterfüllung finanzielle Strafen zu verhängen.
- Das GEIG gilt für neue Wohngebäude (einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime) sowie neue Nichtwohngebäude (z. B. Hotels, Krankenhäuser, Schulen und Museen) oder größere Bestandsgebäude im Zuge einer Sanierung.
- Der Gesetzgeber unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen „zu errichtende Gebäude“ und „bestehende Gebäude“.
- Im Zuge der Planung von Neubauten bzw. größeren Renovierungen im Bestand ist mindestens die Leitungsinfrastruktur sowie u. U. auch der Betrieb von Ladepunkten vorzusehen.
Haben Sie Fragen zu Inhalten des GEIG oder zur Umsetzung einzelner Maßnahmen? Wir unterstützen Sie gerne! Sprechen Sie uns gerne an.
Autor: Marko Dreskrüger
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Aufbau neuer Geschäftsmodelle.
HG-Jahrestreffen 2024 in Dresden
Die HORIZONTE-Group zu Gast im wunderschönen Elbflorenz
Unser diesjähriges HG-Jahrestreffen in Dresden hat wieder viel Spaß gemacht! Mit etwa 70 Teilnehmer*innen, darunter vor allem unsere HG-Berater*innen, aber auch die Kolleg*innen unsere Tochterfirmen metelligent und HORIZONTE-Group Technik sowie unserer Partnerunternehmen CubyLink und evroTarget, haben wir zwei spannende Tage bei sonnigem Wetter verbracht. Glücklicherweise konnten weder der hohe Pegel der Elbe noch die eingestürzte Carolabrücke den Alltag in Dresden stark beeinträchtigen. Auf dem Programm standen neben fachlichen Diskussionen auch Teambuilding-Aktivitäten und Sightseeing-Touren durch das wundervolle Elbflorenz. Highlight war das gemeinsame Abendessen und die After-Work-Party im Restaurant „Felix“ mit einem spektakulären Blick auf die Altstadt und ihre Sehenswürdigkeiten.
Hier ein paar Impressionen:
Autor: Frank Hirschi
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