Der Industriestrompreis soll stromkostenintensive Unternehmen in Deutschland gezielt entlasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken.
Für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 können antragsberechtigte Unternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine rückwirkende Billigkeitsleistung beantragen.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die mindestens eine Abnahmestelle in einem beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig betreiben. Maßgeblich ist die Zuordnung nach der WZ 2008 und den hierfür relevanten Wirtschaftszweigen der sogenannten Teilliste 1 der KUEBLL-Liste. Entscheidend ist dabei die Einstufung der jeweiligen Abnahmestelle – nicht zwingend die des gesamten Unternehmens. Die Abnahmestelle selbst muss sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Wie wird die Entlastung berechnet?
Grundsätzlich kann der selbst verbrauchte Strom an einer förderfähigen Abnahmestelle berücksichtigt werden. Dies umfasst sowohl Fremdbezug als auch Eigenerzeugung.
Nicht berücksichtigt werden insbesondere:
- Strommengen, für die im selben Jahr eine Strompreiskompensation beantragt wird,
- an Dritte weitergeleitete Strommengen,
- in das öffentliche Netz eingespeiste Strommengen.
Für das Abrechnungsjahr 2026 beträgt der maßgebliche Differenzpreis 3,744 ct/kWh.
Die Basis-Beihilfe wird grundsätzlich nach folgender Formel berechnet:
Basis-Beihilfe = 50 % × anrechenbarer Stromverbrauch × 3,744 ct/kWh
Bei einem anrechenbaren Stromverbrauch von beispielsweise 100 GWh ergibt sich damit eine Basis-Beihilfe von 1,872 Mio. Euro.
Zusätzlicher Flexibilitätsbonus
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich ein Flexibilitätsbonus von 10 % der Basis-Beihilfe beantragt werden. Im Beispiel würde sich die Förderung damit um 187.200 Euro auf insgesamt 2,0592 Mio. Euro erhöhen. Der Bonus ist allerdings an zusätzliche Investitionsverpflichtungen geknüpft. Ein wesentlicher Schwerpunkt liegt dabei auf Maßnahmen zur Steigerung der nachfrageseitigen Flexibilität, beispielsweise durch Speichertechnologien.
Investitionen in Dekarbonisierung
Ein wesentlicher Bestandteil der Förderung ist die Verpflichtung, mindestens 50 % der gewährten Basis-Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Bei einer Basis-Beihilfe von beispielsweise 1.872.000 € ergibt sich somit ein Mindestinvestitionsbetrag von 936.000 €.
Förderrelevante Maßnahmen können beispielsweise sein:
- Steigerung der Erzeugungskapazität erneuerbarer Energien (z.B. PV-Anlage)
- Verbesserung der Energieeffizienz, sofern sich die Maßnahme auf den Strombedarf auswirkt (z.B. Umsetzung von Maßnahmen aus Energieaudits oder Energiemanagementsystemen
- Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, sodass der Stromverbrauch auf markt- oder netzseitige Signale reagieren kann (z.B. Speichertechnologie)
- Infrastrukturmodernisierung oder -erweiterung
Die Maßnahmen müssen grundsätzlich innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe in Deutschland umgesetzt werden.
Bei Inanspruchnahme des Flexibilitätsbonus gelten weitergehende Anforderungen. Insbesondere müssen mindestens 80 % des regulären Mindestinvestitionsbetrags in nachfrageseitige Flexibilität (z.B. Speichertechnologie) investiert werden. Die restlichen 20% müssen weiterhin in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden, aber nicht zwingend in nachfrageseitige Flexibilität.
Weitere Anforderungen zu den Maßnahmen:
- Für das Abrechnungsjahr 2026 können grundsätzlich nur Maßnahmen berücksichtigt werden, die frühestens im Jahr 2026 umgesetzt wurden.
- Eine Umsetzung der Maßnahmen vor der Gewährung der Beihilfe ist möglich, erfolgt jedoch auf eigenes Risiko. Aus der vorzeitigen Umsetzung entsteht kein Anspruch auf Gewährung der Beihilfe.
- Die Investitionssumme kann außerdem auf mehrere Abrechnungsjahre verteilt werden. Unternehmen müssen daher nicht zwingend für jedes Abrechnungsjahr neue Dekarbonisierungsmaßnahmen umsetzen.
- Für die verpflichtend umzusetzenden Dekarbonisierungsmaßnahmen dürfen zudem keine anderen staatlichen Beihilfen in Anspruch genommen werden.
- Nach Erhalt einer Billigkeitsleistung besteht die Möglichkeit, durch das BAFA prüfen zu lassen, ob eine geplante Dekarbonisierungsmaßnahme zur Erfüllung der Verpflichtung anerkannt werden kann.
Antragstellung und Fristen
- Für das Abrechnungsjahr 2026 soll die Antragstellung voraussichtlich ab Dezember 2026 möglich sein. Die reguläre Antragsfrist endet am 31. März 2027.
- Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich die Frist für Unternehmen, die im selben Abrechnungsjahr auch eine Strompreiskompensation beantragen, bis zum 15. Juli 2027.
- Ab einem anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh ist zusätzlich ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers erforderlich. Dieser kann grundsätzlich bis zum 31. Mai 2027 nachgereicht werden.
Nachweise bei einem Stromverbrauch von weniger als 10 GWh
- Bescheinigung der statistischen Landesämter zur Klassifizierung des Unternehmens und der Betriebsstätten
- Lageplan der Abnahmestelle(n)
- Stromrechnung(en), alternativ Netznutzungsrechnung(en) oder eine Bestätigung des Energieversorgungsunternehmens über die gelieferten Strommengen
- Bankbestätigung
Zusätzliche Unterlagen bei einem Stromverbrauch von größer als 10 GWh
- Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft
Fazit
Der Industriestrompreis bietet stromkostenintensiven Unternehmen eine Möglichkeit, ihre Energiekosten für die Jahre 2026 bis 2028 zu reduzieren. Gleichzeitig ist die Förderung mit konkreten Investitions- und Dekarbonisierungsverpflichtungen verbunden.
Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Abnahmestellen die Voraussetzungen erfüllen, welche Strommengen anrechenbar sind und welche geplanten Investitionen für die Erfüllung der Fördervorgaben berücksichtigt werden können. Eine rechtzeitige Vorbereitung der erforderlichen Nachweise kann die spätere Antragstellung deutlich erleichtern.
Sie benötigen Unterstützung bei der Antragstellung oder Dekarbonisierungsmaßnahmen? Sprechen Sie uns an.
Autoren: Nils Laubenstein
Stand: 21.09.2026
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