Mehr energieintensive Unternehmen antragsberechtigt


Hintergrund

Die Strompreiskompensation (SPK) soll stromkostenintensive Unternehmen entlasten. Ziel ist es, einer Verlagerung CO₂-intensiver Produktion in Staaten außerhalb der EU („Carbon Leakage“) entgegenzuwirken. Die Beihilfe wird nachschüssig für die indirekten CO₂-Kosten des Vorjahres gewährt – für das Abrechnungsjahr 2025 also im Jahr 2026.

 

Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die in folgenden Tabellen abgebildet sind:

Alte Sektoren (sowohl vor als auch nach dem Antragsjahr 2026 gültig)

Liste der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren nach NACE-Revision 2.1 gemäß den Beihilfe-Leitlinien 2025 –> Anhang I, Tabelle 1

Neue Sektoren (ab dem Antragsjahr 2026 zusätzlich gültig)

Liste der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren nach NACE-Revision 2.1 gemäß den EU-Beihilfe-Leitlinien 2025 –> Anhang I, Tabelle 2

Die Zuordnung zu einem bestimmten Wirtschaftszweig allein ist also nicht maßgebend, sondern die hergestellten Produkte!

 

Berechnung der Beihilfeintensität

Die Höhe der Beihilfeintensität ist abhängig von dem eingestuften Sektor, Preis für EU-Emissionszertifikate (EUA), CO2-Emissionsfaktor, Produktionsmenge und einem Stromeffizienzbenchmark. Außerdem wird zwischen Produkten mit und ohne produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark unterschieden.

Produkte mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark

Ba = Aia * Ca * Pa * BMa * PM

Produkte ohne produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark

Ba = Aia * Ca * Pa * EFa * SV

 

Ba: Beihilfebetrag des Berechnungselements (in €)

Aia: Beihilfeintensität in Höhe von 0,8 (alte Sektoren) bzw. 0,75 (neue Sektoren)

Ca: CO2-Emissionsfaktor im Abrechnungsjahr a (in t CO2/MWh)

Pa: EUA-Preis für das jeweilige Abrechnungsjahr a (in €/t CO2)

BMa: Stromverbrauchseffizienz-Benchmark im Abrechnungsjahr a (in MWh/t Produkt)

PM: maßgebliche Produktionsmenge (in t Produkt)

EFa: Fallback-Stromeffizienz-Benchmark-Faktor im Abrechnungsjahr a (Dieser Faktor beträgt 0,8 und wird jährlich, beginnend im Abrechnungsjahr 2022, um 1,09% gekürzt.)

SV: maßgeblicher Stromverbrauch (in MWh)

 

Ergänzende Beihilfe:

Die anzusetzenden CO₂-Kosten können grundsätzlich auf 1,5% der Bruttowertschöpfung des Unternehmens begrenzt werden.

 

Pflichten des Antragstellers

Antragsteller müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (EnMS nach DIN EN ISO 5001, UMS nach DIN EN ISO 14001 oder EMAS) betreiben, das den Anforderungen des § 10 Abs. 1 BECV entspricht. Für Sektoren nach Anhang I Tabelle 2 der Beihilfe-Leitlinien 2025 (neue Sektoren) genügt im Antragsjahr 2026 zunächst eine Verpflichtungserklärung; das Energie- oder Umweltmanagementsystem muss bis spätestens 31.12.2027 eingeführt sein.

 

Darüber hinaus müssen mindestens 50% der erhaltenen Beihilfe in ökologische Gegenleistungen (z.B. Energieeffizienzmaßnahmen) investiert werden.

Alternativ kann auch der Nachweis erbracht werden, dass mindestens 30% des Strombedarfs von erneuerbaren Energien gedeckt wird. Der Nachweis erfolgt über Herkunftsnachweise.

 

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren erfolgt über die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Für den Antrag ist eine Qualifizierte elektronische Signatur (QES) sowie die Einrichtung einer Virtuellen Poststelle bei der DEHSt zwingend erforderlich.

Außerdem muss die Prüfbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers vorliegen, die die tatsachenbezogenen Angaben bestätigt.

Der Antrag muss bis zum 17.08.2026 über die Virtuelle Poststelle (VPS) eingereicht werden.

Die Leitfäden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten (Strompreiskompensation), zur Prüfung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten (Strompreiskompensation) für Wirtschaftsprüfer*innen und vereidigte Buchprüfer*innen und für prüfungsbefugte Stellen zu den ökologischen Gegenleistungen finden Sie auf der Internetseite der DEHSt.

 

Sie haben Fragen zur Strompreiskompensation?  Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Nils Laubenstein