Merkblatt für die Plattform für Abwärme veröffentlicht

Am 30.01.2024 wurde von der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) das Merkblatt zur Erfüllung der gesetzlichen Regelungen des §17 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) veröffentlicht.


Update 24.04.2024

  • Seit dem 15.04.2024 ist die Plattform für Abwärme online
  • Die Frist für die Meldung 2024 wurde vom 30.06.2024 auf den 01.01.2025 verschoben

 

Die wichtigsten Punkte haben wir Ihnen zusammengefasst.

Abwärmequelle und Abwärmepotenziale

  • 2 Arten von Abwärmequellen
    • Geführte Abwärmequelle: wird in einem Medium abgegrenzt transportiert
    • Diffuse Abwärmequelle: direkte Freigabe an die Umgebung oder Umwelt
  • Abwärmepotential: Anzahl x an Abwärmequellen, welche durch ein Medium an die Umwelt abgeben werden

 

Kreis der Meldepflichtigen und Fristen

  • Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch über >2,5 GWh/a im Durchschnitt der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre
  • Verpflichtung, Daten immer aktuell zu halten und Datengrundlage unverzüglich anzupassen
  • Es werden Hinweise zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs, zum Standortbegriff und zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegeben
  • Ausnahmen von der Meldepflicht gibt es gemäß 21 EnEfG
  • Die Meldung muss bis 31. März eines jeden Jahres erfolgen (Ausnahme 2024: Frist 30.06.)
  • Bei Ordnungswidrigkeiten (nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitige Übermittlung der verlangten Informationen) kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 € verhängt werden.

 

Auskunftspflichtige Daten

  • Allgemein
    • Unternehmen und Standorte
    • Namen, Adresse des/der Standorte
    • Kontaktdaten einer Ansprechperson
    • Berichtspflicht durch Bevollmächtigte Person möglich
    • Eine Meldung für Standorte ohne Abwärmepotential ist nicht erforderlich
  • Abwärmepotential
    • Jedes Abwärmepotential an einem Standort ist einzeln im Portal anzugeben
  • Jährliche Wärmemengen
    • Angabe einzeln für jedes Abwärmepotential in kWh/a
    • Plausible Schätzungen sind möglich
  • Maximal thermische Leistung
    • Maximum im Normalbetrieb
    • Plausible Schätzwerte sind möglich
  • Leistungsprofile im Jahresverlauf
    • Nur thermische Leistung des Abwärmepotentials im Betrieb berücksichtigen
    • Für jedes Abwärmepotential ein eigenes Leistungsprofil
    • Nutzung von Monaten als Zeitintervall
    • Mustervorlage wird vom BfEE zur Verfügung gestellt
  • Vorhandene Möglichleiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung
    • Angaben zur Möglichkeit der Regelung des Abwärmepotentials
    • Regelungsmöglichkeit bezieht sich auf das Abwärmepotential bzw. das abwärmeführende oder abwärmeabgebene Medium, nicht auf den Prozess
  • Durchschnittliches Temperaturniveau
    • Arithmetische Mittel der Temperatur des Abwärmepotentials über das vergangene Kalenderjahr
    • (Teil-)Werte können geschätzt werden, wenn eine ausreichende Basis von Mess- oder Berechnungswerten zugrunde liegt

Das Merkblatt und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Plattform für Abwärme.

 

Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.

Autorin: Lissa Rakus


HG Group Slidergrafik Metering Studie

Technische Studie METERING

Herausforderungen von gMSB nach Veröffentlichung des GNDEW


POG-Überprüfung steht an!
Grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) dürfen ihre Preise nur bis zu einer maximalen Preisobergrenze festlegen. Mit der Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) im Zuge des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) ist der Gesetzgeber zur vierjährigen Überprüfung dieser Preisobergrenzen verpflichtet. Derzeit ermittelt die Unternehmensberatung Ernst&Young (EY) auf Basis einer Marktbefragung, welche Kosten bei gMSB unterschiedlicher Aufstellung aktuell entstehen.

Weitere Informationen entnehmen Sie dem angehängten Flyer.

Technische Studie METERING – Herausforderungen von gMSB nach Veröffentlichung des GNDEW


ESG - von der Berichtspflicht zum Wettbewerbsvorteil

Unser ew-Gastbeitrag 1/2024!


Lesen Sie jetzt unseren Gastbeitrag für das ew-Magazin der Energiewirtschaft:

ESG – von der Berichtspflicht zum Wettbewerbsvorteil“

Unsere Experten Sven Ulrich und Jano Jäger beleuchten darin die Bedeutung, Herausforderungen und Chancen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) für Unternehmen der Energiewirtschaft. Den Artikel finden sie im ew-Magazin Ausgabe 1/2024. Viel Spaß!

 

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Weitere Informationen

Autoren: Sven Ulrich und Jano Jäger


EFRAG veröffentlicht Entwurf zu Nachhaltigkeitsstandards für KMU

Neues zur Nachhaltigkeitsberichterstattung!  


Neue EFRAG-Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU veröffentlicht –  Umfassende Erleichterungen für kapitalmarktorientierte und freiwillig berichtende Unternehmen!

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) gab am 22. Januar 2024 die Veröffentlichung zweier wichtiger Entwürfe bekannt: Den ESRS LSME Standard für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie den freiwilligen VSME-Standard für nicht-kapitalmarktorientierte KMU, die auf freiwilliger Basis über Nachhaltigkeit berichten möchten. Beide Standardentwürfe wurden nun von EFRAG zur öffentlichen Konsultation gestellt. 

Die Veröffentlichung dieser Entwürfe ist ein wichtiger Schritt im Rahmen der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auf EU-Ebene. Die CSRD verpflichtet bestimmte große Unternehmen und kapitalmarktorientierte KMU ab 2026 zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach einheitlichen Standards.  

Für kapitalmarktorientierte KMU wurde der Entwurf des ESRS LSME (European Sustainability Reporting Standard for Listed SMEs) vorgelegt. Dieser Standard soll ab dem Geschäftsjahr 2026 für rund 140 KMU in Deutschland verpflichtend anzuwenden sein, die zwar handelsrechtlich als groß, aber aufsichtsrechtlich als klein und nicht-komplex gelten. Darüber hinaus enthält der ESRS LSME auch für etwa 1.000 kleine und nicht-komplexe Institute, firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen Erleichterungen gegenüber den Nachhaltigkeitsberichtsanforderungen für Großunternehmen. 

Der ESRS LSME basiert auf dem finalen Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) für große Unternehmen, enthält aber vereinfachte Anforderungen. So sind einige Offenlegungspflichten nur freiwillig zu erfüllen und die Berichterstattung positiver Auswirkungen ist optional. Die Struktur gliedert sich in sechs Abschnitte zu allgemeinen Anforderungen, Angaben zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung (ESG).  

Für nicht kapitalmarktorientierte KMU, die freiwillig über Nachhaltigkeit berichten möchten, wurde mit dem VSME (Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs) ein weiterer Standardentwurf vorgelegt. Dieser soll KMU eine harmonisierte und standardisierte Berichterstattung über ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten ermöglichen. Nach Schätzungen der EFRAG betrifft dies einige tausend KMU in der EU bei ihren Nachhaltigkeitsberichten. Zudem soll der VSME KMU die Möglichkeit bieten, gebündelt auf die Vielzahl von Informationsanfragen zu ihren Nachhaltigkeitsaktivitäten zu reagieren. 

Beide Standardentwürfe können im Rahmen einer Online-Konsultation bis zum 21. Mai 2024 kommentiert werden. Die EFRAG führt parallel Testanwendungen der Entwürfe durch, um ihre Praxistauglichkeit zu evaluieren. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) lädt gemeinsam mit EFRAG am 10. April zu einer öffentlichen Online-Diskussionsveranstaltung ein, um erste Erkenntnisse aus den Erprobungen zu erörtern. 

Ziel der Konsultation ist es, von allen Interessengruppen Rückmeldungen zur konzeptionellen Ausrichtung, zu den vorgeschlagenen Vereinfachungen und zur Relevanz der Informationen aus Sicht der Adressaten einzuholen. Die finalen Standards sollen einerseits KMU eine angemessene und praxistaugliche Berichterstattung ermöglichen, andererseits aber auch für die Nutzer der Berichte relevante Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten liefern.  

Sind auch Sie von den neuen ESRS betroffen? Eine proaktive und transparente Nachhaltigkeitsstrategie stärkt das Vertrauen von Stakeholdern und Ihre Wettbewerbsposition. Wir unterstützen Sie gerne mit unserer Expertise auf diesem Weg. Investieren Sie jetzt in die Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens! 

 

 


Aktuelle Änderungen bei der Energie- und Stromsteuer

Die Bundesregierung hat im November ein umfangreiches Entlastungspaket für Unternehmen aufgestellt


Die wesentlichen geplanten Änderungen haben wir Ihnen zusammengefasst.

Strom- und Energiesteuer

  • Die Stromsteuer wird nicht abgesenkt und der Spitzenausgleich nach §10 StromStG und §55 EnergieStG wird nicht verlängert
  • Dafür wird die Entlastung nach §9b StromStG von 5,13 €/MWh auf 20,00 €/MWh erhöht

Netzentgelte

  • 2024 Stabilisierung der Netzentgelte aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds
  • Trotz Zuschüssen kann eine Steigerung der Netzentgelte Ausbau Netzinfrastruktur f. erneuerbare Energien in Übertragungs- und Verteilernetzen eintreten

Strompreiskompensation

  • Wird im Klima- und Transformationsfonds fortgeführt
  • Verlängerung um 5 Jahre
  • Streichung des vom Unternehmen zu tragenden Sockelbeitrags

Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV)

  • Änderung der Verordnung geplant (Referentenentwurf vom 15.09.2023)
    • Überarbeitung der Meldeschwellen: Aktuell ab 200.000 €, Neu ab 100.000 €
    • Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen
    • Erklärungspflicht für Steuerentlastungen

Das Gesamtpaket steht ab dem Jahr 2026 unter dem Vorbehalt der Gegenfinanzierung durch den Bundeshaushalt.

Weitere Änderungen

  • Die vollständige Steuerentlastung für KWK-Anlagen nach § 53a Abs. 6 EnergieStG wird gem. § 53a Abs. 12 EnergieStG nur bis zum Auslaufen der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung gewährt. Die Genehmigung läuft zum 31.12.2023 aus.
  • Ab dem 01.01.2024 gilt für die Kraftstoff-Verwendung von Erdgas der neue Steuersatz aus §2 Abs. 2 Nr. 1b) EnergieStG. Als Kraftstoff verwendetes Erdgas wird ab Januar mit 18,38 EUR/MWh besteuert.
  • Der CO2-Preis für Brennstoffe im Wärme- und Verkehrssektor steigt zum 01.01.2024 auf 45 Euro/Tonne

Außerdem haben wir Ihnen wieder eine Übersicht der Umlagen 2024 und eine Entwicklung ab 2017 zusammengestellt.

2023-11_Entwicklung der Umlagen ab 2017

Bei Rückfragen Sprechen Sie uns an.


Solarpaket soll Photovoltaik-Ausbau erleichtern

Das Solarpaket I wurde am 16.08.2023 im Kabinett beschlossen.


Es enthält eine Vielzahl an Maßnahmen, mit denen der Zubau in der Freifläche und auf dem Dach beschleunigt werden soll, um PV-Ausbauziele bis 2030 zu erreichen.

Hier eine Zusammenfassung der Maßnahmen:

  • Entbürokratisierung bei Balkon-PV durch Meldevereinfachungen und einfachere, anwenderfreundliche Regeln für Netzstecker
  • Flexibilisierung bestehender Schwellenwerte, insbesondere für Gewerbe-PV
    • Anlagen > 100 kW können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung und ohne Direktvermarktungskosten an den Netzbetreiber weitergeben
    • Anlagenzertifikat erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich
    • Vereinfachungen bei der sog. Anlagenzusammenfassung
  • Vereinfachung von Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
  • Ausweitung des bestehenden vereinfachten Netzanschlussverfahrens auf Anlagen bis 30 kW (bisher: 10,8 kW)
  • Vereinfachung bei der Direktvermarktung bis 25 kW
  • Erschließung von Gebäuden im Außenbereich
  • Repowering von Dachanlagen
  • Stärkerer Ausbau von Freiflächenanlagen
    • Auskömmliche Förderung von Agri-PV und weiterer besonderer Solaranlagen
    • Ausweitung der Flächenkulisse
    • Extensivierung der Agri-PV
    • Beschleunigung von Netzanschlüssen

Den wesentlichen Teil des Gesetzentwurfs zum beschleunigten Ausbau der Solarenergie will der Bundestag 2024 beraten. Am 15.12.2023 hat der Bundestag zunächst nur einen kleinen Teil des Gesetzentwurfs verabschiedet. Inhaltlich geht es dabei zum Beispiel um die Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des BMWK und Überblickspapier Solarpaket.


Informationen zur Haushaltssperre

Die Bundesregierung arbeitet mit Hochdruck daran, schnellstmöglich Planungssicherheit zu schaffen.


Als Auswirkung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.11.2023 zum zweiten Nachtragshaushaltsgesetz und zum Klima – und Transformationsfonds (KTF), hat das Bundesfinanzministerium eine sofortige Haushaltssperre verordnet. Dies wirkt sich auf folgende Zuschüsse und Förderungen aus:

  • Für die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW), Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW) pausiert sowohl die Annahme als auch die Bewilligung von Anträgen.
  • Die Förderung für den Kauf von E-Autos wurde bereits mit Ablauf des 17. Dezembers 2023 beendet. Ursprünglich sollte der Umweltbonus erst Ende 2024 auslaufen.
  • Die Energiepreisbremsen gelten nur bis zum 31.12.2023.
  • Wegfall des Zuschusses für die Übertragungsnetzentgelte. Dadurch müssen die Netzentgelte für 2024 neu berechnet werden und können sich gegenüber 2024 verdoppeln.
  • Die Förderung der erneuerbaren Energien wurde nach Abschaffung der EEG-Umlage durch Mittel aus dem KTF finanziert.

Ausgenommen von der Sperre ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier gelten seit dem 01.01.2024 sogar höhere Fördersätze z.B. für den Heizungstausch.

Alle Updates zu den aktuellen Entwicklungen finden Sie auf der Webseite des BMWK www.energiewechsel.de.


Strommarkttreffen zur Wasserstoffinfrastruktur

Wasserstoffinfrastruktur


Am 15. Dezember 2023 fand das letzte Strommarkttreffen des Jahres zum Thema Wasserstoffinfrastruktur (Technologien, Planung, Regulatorik, inkl. Derivate) im DIW Berlin statt. Unsere HG-Expertin Sissy Puthenkalam war eine von etwa 60 Teilnehmer*innen aus den Bereichen Energieversorgung, Industrie und Forschung, um sich über die Wasserstoffinfrastruktur auszutauschen. Neben innovativen Speicher- und Transportlösungen wurden in den Präsentationen auch Themen wie die Regulatorik im Wasserstoffkernnetz sowie Investitionsmöglichkeiten und die damit verbundenen Risiken behandelt.

Eine besonders spannende Diskussion entfachte sich über den als „blau“ bezeichneten importierten Wasserstoff im Vergleich zur „grünen“, heimisch produzierten Variante. Es wurde deutlich, dass beide Arten nicht in direkter Konkurrenz stehen sollten. Vielmehr wurde betont, dass der blaue Wasserstoff kurz- und mittelfristig eine entscheidende Rolle als Energieträger in Deutschland spielen wird.

Die Produktion von heimischem grünen H2 von mindestens 10 GW installierter Elektrolysekapazität, welche in der Nationalen Wasserstoffstrategie (NWS) gefordert wird, könne dennoch einen echten Beitrag zur Stabilität des Energiesystems leisten und enorme Potenziale für die Wertschöpfung sowie für innovative Geschäftsmodelle bieten. Hierfür ist es jedoch entscheidend, dass die Produktion systemkonform gestaltet wird.

Das Strommarkttreffen zeigte klar: Wasserstoff ist eine vielversprechende Option zur Gestaltung einer klimafreundlichen Energiezukunft, die immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Die Präsentationen der Vortragenden sind auf der Website des Strommarkttreffens hier veröffentlicht.

 

Autorin: Sissy Puthenkalam


Vergabeverfahren in der Energiewirtschaft

Vergabe: Bedeutung, Herausforderungen und Lösungsansätze


Die Komplexität steigt

Die Dynamik in der Energiewirtschaft sowie der stetige Paradigmenwechsel begleiten Marktteilnehmer schon lange. Aktuelle Fokusthemen sind sicherlich die Einführung eines CLS-Managementsystems, die Nutzung digitaler Tools zur Prozessoptimierung, den nicht zuletzt durch den demographischen Wandel beschleunigten Wechsel zum stärkeren Prozess- und Applikationsoutsourcing sowie die Implementierung digitaler Plattformen wie beispielsweise SAP S/4HANA. Was bei der Umsetzung derartiger Projekte leider häufig vernachlässigt wird, ist das Thema Beschaffung oder konkreter, die Auswahl eines geeigneten Dienstleisters sowie das dazugehörige Vergabeverfahren.

Viele Unternehmen unterschätzen die Komplexität und Vielschichtigkeit von Vergabeverfahren mit Folgen, die sich häufig erst im Umsetzungsprojekt oder gar im Linienbetrieb in Form von Change Requests, nicht passgenauen Lösungen, Zeitverzug oder potenziellen Einsprüchen und Anfechtungen im Rahmen des Vergabeverfahrens bemerkbar machen.

Vergabeverfahren erfordern aufgrund der umfangreichen Begleitdokumente (im Mittel mehr als 10 verschiedene), der aufwändigen Anforderungsdefinition sowie der Vielzahl an beteiligten Unternehmensbereichen und der Komplexität der Verfahrensregeln einen erheblichen Zeitaufwand und verlangen nach einer intensiven internen Steuerung. Die Knappheit von Ressourcen sowohl seitens der Auftraggeber als auch auf Seiten der Dienstleister und Migrateure, Engpässe in der Dienstleisterverfügbarkeit sowie eine unzureichende Markttransparenz bezüglich der Funktionsumfänge und Leistungsfähigkeit stellen zusätzliche erhebliche Hindernisse für den Vergabeprozess dar.

Die HORIZONTE-Group, als Beratungsunternehmen in der Energiewirtschaft, verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Durchführung verschiedenartiger Vergabeverfahren. In diesem Zusammenhang hat es sich als sinnvoll erwiesen, bereits in der Vorbereitungsphase und später in der Durchführung zwei verschiedene Perspektiven eines Vergabeverfahrens zu berücksichtigen.
1. Operative Steuerung des Verfahrens
2. Fachliche Begleitung des Verfahrens

Beide Perspektiven sind eng miteinander verzahnt und bedürfen einer kontinuierlichen Abstimmung. Während die operative Steuerung eine effiziente Koordination, Zeitplanung und transparente Durchführung des gesamten Verfahrens sicherstellt, können sich die Fachbereiche auf die Anforderungsdefinition sowie die Analyse und Bewertung der fachlichen Angebote fokussieren. Diese gedankliche Trennung fördert einen effizienten Vergabeprozess, ermöglicht die zielgerichtete Nutzung spezifischer Fachkompetenzen und erhöht die Qualität des gesamten Vergabeverfahrens. In der nachfolgenden Darstellung werden die jeweiligen Aufgaben in den entsprechenden Bereichen aufgeschlüsselt.

Neben der Berücksichtigung dieser beiden Perspektiven gibt es noch einige weitere Stolperfallen, welche für einen fristgerechten und erfolgreichen Vergabeprozess zu berücksichtigen sind. Einige davon möchten wir nachfolgend näher betrachten:

Einbindung und Koordination von Kompetenzträgern:
Die Komplexität eines Vergabeverfahrens besteht auch in der Vielzahl der beteiligten Unternehmensbereiche. Ein intensiver Austausch zwischen den Abteilungen Recht, Einkauf, der Managementebene und natürlich auch der Fachbereiche ist von grundlegender Bedeutung. Die frühzeitige und koordinierte Einbindung aller Beteiligten ist für den Erfolg eines Vergabeverfahrens eine Grundvoraussetzung.

Nutzung von standardisierten Ausschreibungsunterlagen:
Die Verwendung von standardisierten Ausschreibungsunterlagen ist ein Schlüsselelement für ein effizientes Vergabeverfahren. Die Erstellung von z.B. Templates, Bewertungsstrukturen und Preisblättern ist aufwändig und blockiert Ressourcen und einen schnellen Projektstart. Durch die Nutzung von erprobten, standardisierten und aufeinander abgestimmten Templates können Unternehmen die zur Verfügung stehenden Kapazitäten effizienter und zielgerichteter einsetzen. Anhand klarer und einheitlicher Dokumente werden Bieter in die Lage versetzt, präzise Angebote zu erstellen. Dies reduziert Missverständnisse, beschleunigt den Auswahlprozess und fördert die Vergleichbarkeit der Angebote.

Fundierter Marktüberblick:
Um den bestmöglichen Dienstleister für das geplante Vorhaben auszuwählen, ist ein fundierter Marktüberblick unerlässlich. Welche Dienstleister gibt es im Markt? Wie ist das jeweilige Dienstleistungsportfolio aufgebaut? Wo gibt es freie Kapazitäten im Markt? Welche (fachlichen) Einschränkungen sind für eine attraktive Ausschreibung zu berücksichtigen? Aus diesem Grund müssen sich Unternehmen bereits in der Planungsphase kontinuierlich über neue Technologien, Marktentwicklungen und potenzielle Dienstleister informieren. Dies ermöglicht eine proaktive Anpassung der Ausschreibungsverfahren an aktuelle Marktgegebenheiten und minimiert das Risiko unvorhergesehener Hindernisse und fehlender bzw. unpassender Angebote.

Unternehmen, die diese Stolperfallen vorab erkennen und berücksichtigen, haben eine Wesentliche Hürde auf dem Weg zu einem erfolgreichen Vergabeverfahren gemeistert.

Unterstützungsleistungen HORIZONTE-Group:
Unsere Fachexperten stehen Ihnen jederzeit für Anfragen und Hilfestellungen im Themenkomplex Ausschreibungen zur Verfügung. Mit unserem modular aufgebauten Beratungsansatz können wir Ihnen in Abhängigkeit Ihres Bedarfs eine schnelle und passgenaue Unterstützung bei der Abwicklung Ihres anstehenden Vergabeverfahrens anbieten. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.
Autoren: Konstantin Reimann und Philip Mühlberger


Festlegung zu § 14a Energiewirtschaftsgesetz

In­te­gra­ti­on steu­er­ba­rer Ver­brauch­sein­rich­tun­gen


Was bedeutet §14a EnWG für VNB und MSB?

Die Debatte rund §14a EnWG wirft seit Langem bei vielen Energieversorgungsunternehmen Fragen auf. Am 27.11.2023 haben die Beschlusskammern 6 und 8 der Bundesnetzagentur jedoch Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen festgelegt.

In den Festlegungen beschreibt die BNetzA, dass der Netzbetreiber den Anschluss von Wärmepumpen oder neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern kann. Wenn jedoch eine (akute) Überlastung des Netzes droht, dürfen Netzbetreiber die Belastung des Netzes reduzieren, indem sie den Strombezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“. Damit dies funktioniert, müssen Netzbetreiber aber auch Messstellenbetreiber einige Aufgaben erledigen. Unter anderem der flächendeckende Rollout von intelligenten Messsystemen und Steuerboxen und stabile Prozesse sind hier zu nennen.

Die Dokumente finden Sie bei der BNetzA:

Sie wollen sich sich als MSB und VNB für die Zukunft rüsten?

Wir unterstützen eine Vielzahl von MSB und VNB auf ihrer Digitalisierungstransformation. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie an einem Austausch zu GNDEW und § 14a EnWG haben.

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