Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- & Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität


Die überarbeitete EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive, 2024/1275) ist kürzlich in Kraft getreten. Ihre Bestimmungen werden im Rahmen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in deutsches Recht umgesetzt und erweitern die Vorgaben für die Installation von Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Wohn- und Nichtwohngebäuden erheblich.

Wir haben die zentralen Änderungen für Sie zusammengefasst:

 

Wozu wurde das GEIG eingeführt?

  • Das GEIG (Erstfassung vom 18.03.2021) dient zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 bis 6 der EU-Richtlinie 2018/844​. Es regelt die Errichtung von Ladeinfrastruktur und Vorinstallationen für Ladeinfrastruktur in Neu- und Bestandsgebäuden​.
  • Im Kern setzt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz Vorgaben aus der EU-Gebäuderichtlinie um. Ziel ist es, den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland deutlich zu beschleunigen, damit diese mit der rasch steigenden Anzahl von E-Autos auf deutschen Straßen Schritt halten kann.​
  • Immobilienunternehmen sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien werden damit in die Pflicht genommen, bei bestehenden Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden sowie bei zukünftigen Bauvorhaben E-Mobilität zu integrieren.​
  • Immer mehr Menschen in Deutschland steigen auf E-Fahrzeuge um. Das Ladeinfrastruktur-Gesetz soll sicherstellen, dass im öffentlichen Raum genügend Lademöglichkeiten vorhanden sind.​

 

Was gilt es zu beachten?

  • Nach dem GEIG muss beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur, d. h. mit Leitungsführungen für Elektro- und Datenleitungen ausgestattet werden.
  • Für den Neubau von Nichtwohngebäuden gilt eine Ausstattungspflicht bei mehr als sechs Stellplätzen. Hier muss jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur vorgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
  • Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gibt es zudem eine Nachrüstpflicht mit mindestens einem funktionsfähigen Ladepunkt ab dem 01.01.2025.
  • Darüber hinaus bestehen unter gewissen Voraussetzungen im Falle größerer Renovierungen an bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen ebenfalls Ausstattungspflichten für Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte.

 

Welche Stellplätze sind betroffen?

  • An das Gebäude angrenzende Stellplätze​
  • Stellplätze in räumlicher Entfernung, die den gleichen Eigentümer wie das Gebäude​ haben
  • Stellplätze, die überwiegend von Nutzer*innen des Gebäudes genutzt werden​
  • Stellplätze, die unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude haben​

 

Handlungsempfehlung der HORIZONTE-Group Technik

  • Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) vollumfänglich umzusetzen ist.​
  • Der Gesetzgeber behält sich vor, bei Nichterfüllung finanzielle Strafen zu verhängen.​
  • Das GEIG gilt für neue Wohngebäude (einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime) sowie neue Nichtwohngebäude (z. B. Hotels, Krankenhäuser, Schulen und Museen) oder größere Bestandsgebäude im Zuge einer Sanierung.​
  • Der Gesetzgeber unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen „zu errichtende Gebäude“ und „bestehende Gebäude“​.
  • Im Zuge der Planung von Neubauten bzw. größeren Renovierungen im Bestand ist mindestens die Leitungsinfrastruktur sowie u. U. auch der Betrieb von Ladepunkten vorzusehen.

Haben Sie Fragen zu Inhalten des GEIG oder zur Umsetzung einzelner Maßnahmen? Wir unterstützen Sie gerne! Sprechen Sie uns gerne an.

 

Autor: Marko Dreskrüger