LEEN OWL Netzwerktreffen bei Phoenix Contact

Energieeffizienz und Sektorenkopplung live erleben!


Am 30.10.2025 traf sich das LEEN OWL Netzwerk bei Phoenix Contact in Blomberg. Das Treffen startete mit der Besichtigung des All Electric Society Park. Die Teilnehmenden konnten hautnah erleben und ausprobieren, wie Sektorenkopplung funktioniert: Erneuerbare Energien, intelligente Speicherlösungen und automatisierte Verteilungssysteme – alles vereint in einem beeindruckenden Demonstrationspark für eine CO₂-neutrale Gesellschaft.

Weitere Highlights des Treffens:
Erfahrungsaustausch: Die Teilnehmer:innen teilten wertvolle Einblicke und Best Practices zur Energieeinsparung.

Expertenvorträge mit Praxisbezug
René Füchtjohann und Julius Berghoff gaben spannende Einblicke in die Themen Integrationsmanagement, Sektorenkopplung, und die Simulation von Energieverbräuchen durch Prognosebasierte Optimierung bei Phoenix Contact.

Michel Scholtysik (Fraunhofer IEM) zeigte anhand konkreter Beispiele aus Unternehmen in OWL, wie Energieeffizienz mit Unterstützung durch Forschende erfolgreich umgesetzt wird.

Workshop zu Transformationsplänen nach BAFA Modul 5: Im Rahmen des Netzwerktreffens fand außerdem ein praxisorientierter Workshop mit Lissa Rakus von der HORIZONTE-Group Technik GmbH statt. Die Teilnehmenden bekamen Informationen zu Fördermöglichkeiten und entwickelten im Workshop erste Ansätze für individuelle Transformationspläne nach BAFA Modul 5 – ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur strategischen Dekarbonisierung und Förderfähigkeit.

Was ist LEEN?
Das Lernende Energieeffizienz-Netzwerk „LEEN OWL“ existiert seit 2008 und hat sich seitdem als wertvolle Plattform für den Austausch und die Implementierung von Energieeffizienzmaßnahmen etabliert. Geleitet werden die LEEN OWL Netzwerke von Energie Impuls OWL und das aktuelle LEEN OWL Netzwerk wird durch uns, die HORIZONTE-Group Technik GmbH, fachlich begleitet. Ebenfalls beim Treffen dabei war Matthias Carl von der IHK Lippe zu Detmold.

Ein großes Dankeschön an Phoenix Contact für die Gastfreundschaft, an alle Referent:innen für die wertvollen Impulse, an das Team von Energie Impuls OWL für die Organisation und an alle Beteiligten für ihre engagierte Teilnahme! Gemeinsam gestalten wir eine nachhaltige Zukunft.

Teilnehmende Unternehmen im achten LEEN OWL Netzwerk: Arvato Systems, Gebr. Brasseler GmbH & Co. KG, Gerresheimer Bünde GmbH, Hormann KG Verkaufsgesellschaft, IHK Lippe zu Detmold, KEB Automation KG, MöllerGroup GmbH, Naue Group GmbH & Co. KG (Espelkamp), Phoenix Contact, STUTE Nahrungsmittelwerke GmbH & Co. KG, ZF Group Friedrichshafen AG – Werk Bielefeld

Interesse am Lernende Energieeffizienz-Netzwerk „LEEN OWL“?  Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Lissa Rakus

Stand: 02.12.2025


Beginn der Arbeiten am neuen Ladepark in Mannheim

Die HGT errichtet in Mannheim einen Ladepark, der als praxisnahe Plattform für moderne Steuerungs- und Energiemanagementtechnologien dienen wird.


Im November konnten die Installationsarbeiten eines neuen Ladeparks bei der Power Plus Communications AG (PPC) in Mannheim beginnen. Das Vorhaben leistet einen wichtigen Beitrag dazu, die vollständige Steuerungskette eines intelligenten Energiesystems sichtbar und nachvollziehbar zu machen.

Ladeinfrastruktur mit 20 Ladepunkten

Im neuen Ladepark entstehen insgesamt 20 Ladepunkte. Damit wird eine Umgebung geschaffen, in der sich unterschiedliche Betreiberanforderungen und technische Komponenten in einem gemeinsamen System abbilden lassen.

Technische Ausstattung der Außenverteilerschränke

Für den Aufbau wurden zwei neue Außenverteilerschränke installiert – jeweils einer für die PPC und einer für den Vermieter. Diese beinhalten unter anderem:

  • HEMS (Home Energy Management System) der Firma TQ
  • Smart Meter Gateway (SMGW) und CLS-Adapter der PPC
  • Elektrische Absicherungen aller Ladepunkte
  • Kommunikation über den EEBUS-Standard für interoperable Energiekommunikation

Die Kombination dieser Komponenten ermöglicht eine durchgängige Steuerungskette – vom Ladepunkt über das HEMS bis hin zur Steuerungseinheit der PPC und zur Backend-Kommunikation.

 

Aktuelle Arbeiten auf der Baustelle

Im Zuge des Projektbeginns wurden bereits wesentliche bauliche und technische Schritte umgesetzt:

  • Verlegung der Zuleitungen zu Außenverteilerschränken und Stellplätzen
  • Aufstellen und Ausrichten der Außenschaltschränke
  • Erste Verkabelungen für die spätere Inbetriebnahme
  • Vorbereitung der Infrastruktur für die kommenden Bauabschnitte

So entsteht ein Ort, an dem Steuerungs- und Energietechnologien künftig realitätsnah getestet und erlebbar gemacht werden können.

 

Bedeutung für den Steuerungsrollout

Der entstehende Ladepark wird zeigen, wie intelligente Netze, moderne Ladeinfrastruktur und digitale Messsysteme zusammenwirken. Als praxisnaher Showcase verdeutlicht er, wie Lastmanagement, Steuerung, Kommunikation und Energiemanagement im Rahmen des Steuerungsrollouts zusammenspielen.

 

Bei Interesse an Projekten für Ihr Unternehmen. Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Julia Eberharter

Stand: 02.12.2025


Förderung im Bereich Photovoltaik über progres.NRW

Progres NRW fördert seit dem 01.10.2025 wieder im Themenbereich Photovoltaik.


Im Folgenden ein kurzer Überblick der Förderprogramme.

Förderung von Planungs- und Beratungsleistungen zum Photovoltaikausbau

Antragsberechtigt

  • Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände
  • Unternehmen
  • Private Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Förderrahmen

  • Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Studien, Konzepte, Analysen und Gutachten durch qualifizierte externe Berater, die zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Mehrparteienhäusern und Freiflächen-Photovoltaikanlagen dienen.

Förderhöhe

Städte, Gemeinden und Kreise und deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände

  • maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; Förderhöchstgrenze 50.000 Euro. Finanzschwache Kommunen können bis zu 100 Prozent gefördert werden.

Unternehmen je nach Größe, private Hochschulen und Forschungseinrichtungen

  • maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; Förderhöchstgrenze 35.000 Euro.

Förderantrag

  • Ein Antrag kann bis zum 30. Juni 2027 gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft.
  • Die Maßnahme darf erst beauftragt werden, wenn über den Förderantrag entschieden ist.
  • Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Antragsformular.

 

Förderung der Erneuerung der Hauselektrik in bestehenden Mehrparteienhäusern im Vorfeld der Installation einer neuen Photovoltaik-Anlage

Antragsberechtigt (u.a.)

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Unternehmen, kommunale Unternehmen
  • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
  • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen

Förderrahmen

  • Erneuerung der Hauselektrik in bestehenden Mehrparteienhäusern im Vorfeld der Installation einer neu zu errichtenden Photovoltaik-Anlage, um die Nutzung des erzeugten Stroms der Photovoltaik-Anlage vor Ort in den Wohnungen (insbesondere als Mieterstrom) zu ermöglichen.

Förderhöhe

  • maximal 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 20.000 Euro.

Fördervoraussetzungen

  • Errichtung einer Photovoltaik-Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowattpeak.

Förderantrag

  • Ein Antrag kann bis zum 30. Juni 2027 gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft.
  • Die Maßnahme darf erst beauftragt werden, wenn über den Förderantrag entschieden ist.
  • Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Antragsformular.

 

Weitere Informationen zu den Förderprogrammen und -verfahren finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg: Förderbereiche Stromerzeugung / Wärmeerzeugung

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung und Umsetzung. Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Stefan Dessin

Stand: 27.11.2025


Aktuelle Pflichten und Fristen

Entwicklung von Umlagen, Netzentgelten und gesetzlichen Vorgaben


Gesetzliche Vorgaben

Strom- und Energiesteuer

Der derzeit geltende Rabatt für die Industrie sowie die Land- und Forstwirtschaft nach § 9 des Stromsteuergesetzes (StromStG) läuft zum Jahresende aus. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes soll die Stromsteuerentlastung auf den EU-Mindeststeuersatz fortgeführt werden. Mit dem Gesetzesentwurf sollen weitere Vereinfachungen bei der Elektromobilität, dem bidirektionalen Laden sowie der technologieoffenen Speicherung von Strom umgesetzt werden. Dazu gehören u.a.

  • Entfernung des Begriffs der „Kundenanlage“ aus den Definitionen im Stromsteuerrecht (§ 1a StromStV-E)
  • Neuer § 5a StromStG: Betreiber von Ladepunkten gelten nicht mehr als steuerliche Versorger, wenn sie Strom nur an einem Ladepunkt bereitstellen
  • Rechtssichere Regelung für bidirektionales Laden: Rückspeisende E-Autonutzer werden nicht zu Versorgern/Steuerschuldnern, sofern keine Einspeisung ins öffentliche Netz erfolgt
  • Neudefinition des Begriffs „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ (§ 2, Nr. 7)
  • Eigene Definition für Stromspeicher: ortsfeste Speicheranlagen die ausschließlich der Zwischenspeicherung von Strom dienen und nicht Bestandteil eines Fahrzeugs sind, werden nicht doppelt besteuert. Die Regelung gilt sowohl für klassische Batteriespeicher als auch für thermische Speicher mit Rückverstromung.

Der Bundestag hat die Änderung des Stromsteuergesetzes am 13. November beschlossen. Der Bundesrat muss darüber noch abschließend beraten.

 

Abschaffung der Gasspeicherumlage

Der Bundestag hat das Gesetz zur Abschaffung der Gasspeicherumlage („Viertes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes“) am 6. November beschlossen. Damit entfällt die Umlage ab dem 1. Januar 2026. Die Gasspeicherumlage wurde eingeführt, um die Kosten für das Befüllen von Gasspeichern in Deutschland zu decken. Diese Maßnahme wurde notwendig, um eine Gasmangellage im Krisenjahr 2022 zu verhindern. Aktuell beträgt die Gasspeicherumlage 0,289 Cent pro Kilowattstunde (kWh).

 

Niedrigere Netzentgelte für Strom

Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber sollen 2026 einen Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) erhalten. Der Zuschuss soll die Netzentgelte und damit die Stromkosten senken. Nach dem Beschluss des Bundestags am 13. November hat der Bundesrat die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz abschließend gebilligt.

 

Industriestrompreis

Der Strompreis für besonders energieintensive Unternehmen soll ab dem kommenden Jahr gesenkt werden. Die Berechtigung orientiert sich am beihilferechtlichen EU-Rahmen Cisaf. Die Beihilfe soll für 50% des jährlichen Stromverbrauchs gelten, bis zu 50% des Großhandelspreises (Vorjahr) betragen und zu 50% reinvestiert werden. Die Reduzierung soll bis 2028 gelten. Eine Kopplung mit der Strompreiskompensation ist ausgeschlossen. Eine genaue Ausgestaltung ist noch offen.

 

Auszug möglicher Fristen

  • 31.12.2025 Anträge Strom- und Energiesteuer
  • 31.12.2025 Zählerablesen
  • 31.03.2026 Aktualisierung der Daten Plattform für Abwärme (§17 EnEfG)
  • 30.06.2026 Einführung eines Energie- und Umweltmanagementsystems für öffentliche Stellen (§ 6 EnEfG Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen)

 

Übersicht über Umlagen und Netzentgelte 2026

Am 15. Oktober 2025 haben die Strom- und Gasnetzbetreiber ihre vorläufigen Netzentgelte veröffentlicht. Die finalen Entgelte werden zum 01.01.2026 festgelegt.

Außerdem haben wir Ihnen wieder eine Übersicht der Umlagen 2026 und eine Entwicklung ab 2018 zusammengestellt.

2025-11_Entwicklung der Umlagen ab 2018

Bei Rückfragen Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Lissa Rakus

Stand: 27.11.2025


Interne Smart-Grid-Schulung: HORIZONTE-Group macht Teams fit für §14a EnWG und die Energiezukunft

Interne Schulung zum Thema Smart Grid: Fit für die Anforderungen von morgen


Die Energiewende nimmt Fahrt auf – und wir sind mittendrin! Um unser Team gezielt auf die neuen Herausforderungen vorzubereiten, haben wir bei der HORIZONTE-Group Technik GmbH eine interne Schulung zum Thema Smart Grid organisiert.

Gemeinsam mit Kolleg:innen der HORIZONTE-Group AG und der HORIZONTE-Group Technik GmbH stand ein zukunftsweisendes Thema im Fokus: die technischen und organisatorischen Anforderungen durch den §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

Praxisnahes Wissen im eigenen Haus

Ein besonderes Highlight: Die Schulung wurde von unseren eigenen Fachkräften durchgeführt – mit einem starken Fokus auf Praxisbezug, Anwendungsnähe und interaktive Vermittlung.

Zunächst wurden die Grundlagen und Hintergründe des §14a EnWG vorgestellt: Warum ist Lastmanagement so wichtig? Welche Auswirkungen hat das auf Endkund:innen? Und welche Rolle spielen wir als Elektrofachunternehmen dabei?

Darauf aufbauend ging es an die Technik:

  • Welche technischen Anforderungen ergeben sich konkret aus dem Gesetz?
  • Wie können Steuersignale umgesetzt und in bestehende Systeme integriert werden?
  • Welche Vorteile ergeben sich daraus – für Netzbetreiber, Fachbetriebe und Endkund:innen?

 

Demonstration am koala²-System

Ein echtes Highlight der Schulung war die Live-Demonstration an unserer hauseigenen Tesstrecke:

Hier wurden Steuersignale aus einer Steuerbox an unser Koala²-System übermittelt. Dieses verarbeitete die Signale in Echtzeit – ein beeindruckender Einblick in die Technik, die künftig eine zentrale Rolle bei der Netzstabilisierung spielen wird.

 

Lernen durch Machen

Im letzten Teil der Schulung wurde es interaktiv: Die Teilnehmenden hatten die Gelegenheit, das Gelernte direkt in die Praxis zu übertragen. In einem Modell sollten sie eigenständig eine Verteilung „verdrahten“ – eine Aufgabe, die nicht nur das technische Verständnis vertiefte, sondern auch den Teamgeist förderte.

Fazit: Wissen teilen, Zukunft gestalten

Die Schulung war ein voller Erfolg – nicht nur wegen des vermittelten Fachwissens, sondern auch, weil sie den Grundstein für ein gemeinsames Verständnis gelegt hat:

Die Energiewende gelingt nur, wenn wir sie aktiv mitgestalten.

Mit dem erworbenen Wissen und dem gestärkten Teamgeist sind wir als HORIZONTE-Group bestens gerüstet für die nächsten Schritte in Richtung intelligenter, nachhaltiger Energieversorgung.

Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, wie Sie die Vorgaben des §14a EnWG praxisnah und zukunftssicher in Ihre Prozesse integrieren können – sprechen Sie uns unverbindlich an:

Autoren: Julia Eberharter


Novellierung des NRW-Förderprogramms zur Beschleunigung der Energie- und Wärmewende

Seit dem 3. Juni 2025 gilt eine neue Richtlinie zum Programmbereich Klimaschutztechnik.


Gerne stellen wir Ihnen die Erneuerungen im Förderprogramm progres.nrw – Klimaschutztechnik vor.

Neue Förderungen

Bildungsprämie Kommunale Wärmeplanung

  • Zielgruppe: Kommunen, kommunale Unternehmen, KMU im Bereich Kommunale Wärmeplanung
  • Fördergegenstand: Teilnahme an Fortbildungslehrgängen zur Kommunalen Wärmeplanung
  • Förderrahmen:
    • 3 Weiterbildungen pro Jahr je Kommune/Unternehmen/KMU
    • 1 Fortbildung pro Jahr je Beschäftigte*r
    • Bis zu 500 € pro Fortbildungstag und Beschäftigte*n
    • 70 % Förderquote, max. 2.500 € pro Person
    • Für finanzschwache Kommunen: bis zu 90 % Förderquote, max. 2.750 € (Nachweis erforderlich)

Wärmekonzepte für Quartiere

  • Ziel: Untersuchung von Lösungsvarianten zur Erreichung der Klimaneutralität bis spätestens 2045
  • Voraussetzungen an das Quartier:
    • 20 Wohneinheiten (Einfamilien-/Doppelhäuser)
    • 30 Wohneinheiten (Mehrfamilienhäuser)
  • Auch mitanteilige Nichtwohneinheiten förderfähig
  • Inhaltliche Anforderungen an das Konzept:
    • Untersuchung von mind. 3 Wärmeversorgungsvarianten
    • Berücksichtigung der Kommunalen Wärmeplanung
    • Analyse folgender Aspekte:
    • a) Erneuerbare Wärmequellen
    • b) Energetische Gebäudestandards:
      • Neubau: mind. Effizienzhaus 40
      • Bestand: mind. Effizienzhaus 55
    • c) Anforderungen an Kühlung
    • d) Wärme- und Stromspeichertechnologien
    • e) Sektorenkopplung, insbesondere Mobilität
    • f) Monitoring der Energieverbräuche
  • Zielsetzung:
    • Darstellung einer Lösungsoption zur Klimaneutralität 2045
    • Fokus auf geringste CO₂-Vermeidungskosten
    • Berücksichtigung von Investitions- und Wärmegestehungskosten

Anpassungen der Förderkonditionen

Anlagen zur Auskopplung von Wärme zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung

  • Fördergegenstand:
    • Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder -kälte aus:
      • Technischen Prozessen
      • Baulichen Anlagen
      • Ver- und Entsorgungsleitungen (z.  Wasser- oder Abwasserleitungen)
    • Voraussetzung: Wärme/Kälte würde sonst ungenutzt an Umwelt abgegeben
  • Nutzung:
    • Verteilung über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen
    • Nutzung für Raumwärme oder Prozesswärme/-kälte
  • Förderkonditionen:
    • 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
    • Fördersumme gedeckelt auf 100.000 € je Anlage

Oberflächennahe Geothermie in Verbindung mit Wärmepumpe

  • Fördergegenstand:
    • Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren, Brunnenbohrungen
    • Nutzung oberflächennaher Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe
    • Förderung nach Artikel 41 AGVO
  • Förderbedingungen:
    • Nur eine Anlage pro Gebäude und Standort
    • Mehrere Einzelbohrungen möglich, je nach Wärmebedarf
    • Förderhöchstgrenzen:
      • 12.000 € bei Bestandsgebäuden
      • 8.000 € bei Neubauten
    • Fördersätze nach Systemart:
      • Erdwärmesonden: Gefördert werden Bohrungen bis 400 m Tiefe mit 50 €/m bei Bestandsgebäuden und 35 €/m bei Neubauten.
      • Erdwärmekollektoren: Die Förderung beträgt 35 €/m² Kollektorfläche bei Bestandsgebäuden und 15 €/m² bei Neubauten.
      • Brunnenbohrungen: Es werden 5 € pro Liter/Stunde Förderleistung der Pumpe gefördert, basierend auf der genehmigten durchschnittlichen Fördermenge.

Es ist zu beachten, dass die Förderungen von Beratungsleistungen zum Photovoltaikausbau und von Photovoltaikanlagen, die nicht über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden, derzeit nicht weitergeführt werden können. Die Antragstellung muss daher leider erneut ausgesetzt werden.

Außerdem möchten wir Sie auf die beiden interessanten Förderprogramme für den Bereich Klimamanagement und Nachhaltigkeit aufmerksam machen:

Förderung Erstberatung zur klimaneutralen Transformation für Kleinst- und Kleinunternehmen

  • Gefördert werden vor allem energetische Maßnahmen wie Energieeffizienzsteigerung, Abwärmenutzung und Energieträgerwechsel in den Fokus stellen.
  • Die Beratung soll technologische und betriebswirtschaftliche Herausforderungen, geeignete Maßnahmenpfade, eine Abschätzung der Scope-1-Emissionen, das Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie relevante Fördermöglichkeiten aufzeigen.
  • Die Förderung beträgt bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 10.000 €, bei einem förderfähigen Tagessatz von höchstens 1.500 € pro Beratungsperson und Tag.

Förderung von Transformationskonzepten für die treibhausgasneutrale Produktion 2045

  • Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen, notwendiger Vorprüfungen und Untersuchungen zur Konzepterstellung
  • Die Förderhöhe beträgt max. 60 % (KKU max. 80 %) der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 60 000 Euro.

Die Förderrichtlinie ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. Anträge können bei der Bewilligungsbehörde der Bezirksregierung Arnsberg gestellt werden.

Weitere Informationen und Einzelheiten zur Förderung können Sie der Richtlinie und der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg entnehmen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Inanspruchnahme der Fördermöglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Autoren: Lissa Rakus


FlexLabQuartier: Ein Jahr Fortschritte für die Quartiersenergiewende

Nach dem erfolgreichen Start im Frühjahr 2024 blickt das Projektteam auf ein ereignisreiches erstes Jahr mit zahlreichen Fortschritten in Forschung und Umsetzung zurück.


Das Forschungsprojekt „FlexLabQuartier“ wird im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) durch die EU gefördert und verfolgt das Ziel, flexible, nachhaltige und sozial akzeptierte Energielösungen für Stadtquartiere zu entwickeln.

 

Kick-off und erste Weichenstellungen

Am 18. März 2024 kamen die Projektpartner*innen an der Hochschule Bielefeld zu einem ganztägigen Kick-off-Workshop zusammen. Gemeinsam wurde ein Projektplan erarbeitet, Schnittstellen zwischen den Arbeitspaketen identifiziert und Verantwortlichkeiten – besonders für die drei beteiligten Reallabore – festgelegt. Im weiteren Verlauf koordinierte Energie Impuls OWL die Zusammenarbeit innerhalb des Konsortiums. Im Mai und Juni fanden bilaterale Gespräche mit allen Partnern statt, um individuelle Themenschwerpunkte und Schnittstellen zu erfassen. Diese bildeten die Basis für die vier Konsortialtreffen, von denen drei direkt vor Ort in den Reallaboren stattfanden.

 

Fortschritte in der Analyse und Planung

Im Arbeitspaket „Analyse Wertschöpfungssystem Quartier“ begann die Hochschule Bielefeld mit der Untersuchung der Flexibilitätspotenziale in den Quartieren Sennestadt und Verl. Im Fokus standen dabei die Sektoren Wärme und Mobilität. Eine umfangreiche Literaturrecherche lieferte erste Anhaltspunkte, wie Strom, Wärme und Mobilität gekoppelt werden können, um Synergien zu nutzen – Erkenntnisse, die auch auf andere Quartiere übertragbar sind.

In Verl wurden die bestehenden neun Blockheizkraftwerke (BHKW) näher untersucht. Das Fernwärmenetz, in das sie einspeisen, dient aufgrund seiner Trägheit als Wärmespeicher und ermöglicht eine zeitlich flexible Wärmeversorgung. Aufbauend auf diesen Analysen wird aktuell ein Betriebsmodell entwickelt, das die Stromproduktion bedarfsorientierter steuert – mit dem Ziel, die Integration erneuerbarer Energien zu erleichtern und gleichzeitig Versorgungssicherheit und Dekarbonisierung zu fördern.

Für die Sennestadt wurde ein Konzept entwickelt, das private E-Mobilität mit Photovoltaikanlagen verbindet. Herzstück ist eine Web-App, die den Bewohner*innen eine Woche im Voraus die optimalen Ladezeiten ihrer E-Autos anzeigt. Damit sollen sowohl Netzbelastungen reduziert als auch Anreize zur aktiven Beteiligung geschaffen werden.

Ein wichtiger Baustein war auch die Analyse der Ausgangsbedingungen in den Reallaboren. Die Universität Paderborn erstellte in Verl georeferenzierte Karten industrieller Abwärmequellen auf Basis öffentlich verfügbarer Daten. Außerdem entwickelte sie ein Optimierungsmodell, das verschiedene Betriebsweisen einer Wärmepumpe simuliert, um Umweltwärme effizient in das Fernwärmenetz zu integrieren. Ziel: die Betriebskosten und CO₂-Emissionen zu senken – unter anderem durch eine gezielte Erhöhung der Rücklauftemperatur.

Darüber hinaus wurden die Netztopologien analysiert, um die Herausforderungen bei der Abgrenzung und Bilanzierung von Quartiersgrenzen sichtbar zu machen. Hier traten Limitationen wie unvollständige Messdaten oder unterschiedliche Netzanschlüsse zutage, die für die weitere Planung berücksichtigt werden müssen.

 

Digitale Tools für die Energiewende im Quartier

Im Arbeitspaket „Intelligente Planungsunterstützung“ entwickelte die Universität Paderborn gemeinsam mit Westfalen Weser Netz einen ersten Prototypen für ein digitales Tool. Dieser ermöglicht es, Daten zum Raumwärmebedarf zu visualisieren und dynamische Zeitreihen zu generieren. Langfristig soll das Tool Planer*innen und Kommunen dabei unterstützen, komplexe Daten zu Energieverbrauch, Erzeugung und Speicherbedarf zu analysieren und unterschiedliche Szenarien zu simulieren – etwa zur Frage, wie sich zusätzliche Solaranlagen oder Batteriespeicher auf den Reststrombedarf auswirken.

 

Soziale Akzeptanz und Geschäftsmodelle im Fokus

Auch die sozialen und wirtschaftlichen Aspekte standen im ersten Projektjahr im Mittelpunkt. Im Arbeitspaket „Geschäftsmodelle“ diskutierten die Projektpartnerinnen mögliche Geschäftsansätze in Workshops und Meetings. Ein zentrales Ergebnis: Die Akzeptanz der Bürgerinnen ist entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung neuer Energiekonzepte.

Daher starteten in Verl erste sozialpsychologische Befragungen, um die Einstellung der Bewohner*innen zur Fernwärme zu erfassen und mögliche Hemmnisse zu identifizieren. Diese Erkenntnisse sollen helfen, Kommunikationsstrategien zu entwickeln und die Einführung neuer Technologien gezielt zu begleiten.

 

Öffentlichkeit und Vernetzung

Die Auftaktveranstaltung des Projekts fand am 20. November 2024 an der Hochschule Bielefeld statt und brachte Vertreter*innen aus Energieversorgung, Stadtplanung, Wissenschaft und Bürgerschaft zusammen. In Workshops wurden Themen wie Stromerzeugung und Mobilität, Sektorenkopplung, Energy Communities, Entscheidungsunterstützung und Geschäftsmodelle intensiv diskutiert.

Darüber hinaus präsentierte sich das Projekt auf Messen, Fachveranstaltungen, lokalen Events wie „Verler Leben“ oder dem „Zukunftsforum Sennestadt“ sowie in politischen Gremien. Unterstützt wurden die Partner durch ein Medien-Kit mit Logo, Corporate Design und weiteren Materialien für die Öffentlichkeitsarbeit.

 

Fazit: Starke Basis für die nächsten Schritte

Im ersten Jahr hat das EU-geförderte Projekt „FlexLabQuartier“ wichtige Grundlagen geschaffen. Die enge Zusammenarbeit zwischen Technik, Sozialwissenschaften und Wirtschaft zeigt, wie interdisziplinär die Herausforderungen der Energiewende auf Quartiersebene adressiert werden können. Auf diesen Erkenntnissen bauen die nächsten Projektphasen auf – mit dem Ziel, praxisnahe Lösungen für nachhaltige, flexible und akzeptierte Energiekonzepte zu entwickeln.

 

Förderung und weitere Informationen

Das Projekt wird von der EU sowie vom Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW gefördert.

Weitere Informationen gibt es unter: www.flexlabquartier.de.

 

Autoren: Julia Eberharter


Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2025)

Am 1. April 2025 ist die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2025) und die KWK-Ausschreibungsverordnung in Kraft getreten.


Das Gesetz sieht vor, dass die KWK-Anlagen, sowie Wärme und Kälteanlagen gefördert werden, wenn sie bis zum 31.12.26 in Betrieb genommen werden. Um einen Ausbaustopp zu verhindern und Planungssicherheit zu gewährleisten, wird der Geltungsbereich durch die Novelle bis zum 31.12.30 verlängert. Die Neuregelungen gelten für Anlagen, die ab dem 1. April 2025 in Betrieb gehen. Das KWKG 2023 gilt weiterhin für bestehende Anlagen und Netze.

Förderung: Nicht ausschreibungspflichte Anlagen

  • Anlagen >50kW und <500kW
  • bis 31.12.26 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und innerhalb von vier Jahren in Betrieb gehen oder
  • zum Ablauf dieses Zeitpunkts eine verbindliche Bestellung der Anlage oder der effizienzbestimmenden zu modernisierenden Anlagenteile vorweisen und innerhalb von vier Jahren in Betrieb gehen

Förderung: ausschreibungspflichte Anlagen

  • Anlagen >500kW und <50MW
  • Keine Änderungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen von KWK-Anlagen und innovativen KWK-Systemen (in der KWKAusV)
  • Ausschreibungsrunde Jahr 2025 (Termine 1. Juni und 1. Dez.) wichtige Informationen sind acht Wochen vor den Terminen auf der Homepage der Bundesnetzagentur zu finden

Investitionskosten für Wärme- und Kältenetze

  • §18 KWKG Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn Inbetriebnahme vor dem 31.12.2026 erfolgt oder nach dem 31.12.2026, jedoch vor dem 01.01.2028, sofern bis 31.12.2026 alle landesrechtlichen Genehmigungen beim ÜNB vorliegen
  • nach dem Vorliegen der letzten für das Vorhaben erforderlichen landesrechtlichen Genehmigung muss die Inbetriebnahme mit einer Frist von spätestens vier Jahren erfolgen. Sofern es keiner landesrechtlichen Genehmigung bedarf, ist es ausreichend, wenn eine der dafür wesentlichen Bauleistungen verbindlich beauftragt ist.

Begriffe „Wärme aus erneuerbaren Energien“ und „unvermeidbare Abwärme“

  • Angleichung an das Wärmeplanungsgesetz (WPG)
  • „unvermeidbare Abwärme“ beinhaltet nicht industrielle Abwärme, sondern auch Abwärme aus Stromerzeugungsanlagen und dem tertiären Sektor
  • Ausweitung weitere Wärmequellen für den Fördertatbestand für Wärmenetze (Mindestanteil für erneuerbare und unvermeidbare Abwärme)
  • Anhebung der Fördergrenzen für Wärmenetze von 20 auf 50 Mio. Euro

Fossile flüssige Brennstoffe

  • die Nutzung von anderen fossilen Brennstoffen als Erdgas in neuen Wärmequellen wird untersagt

Einspeisung bei negativen Strompreisen

  • Anlagen <50kW sind nicht mehr privilegiert

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu den Änderungen. Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Christine Kril


Änderungen für PV-Anlagen durch das Solarspitzengesetz

Durch das Solarspitzengesetz ändern sich einige Randbedingungen für die Vergütung von neuen PV-Anlagen.


Das sogenannten Solarspitzengesetz bezeichnet das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ und bringt weitereichende Änderungen für Anlagenbetreibende mit sich. Im Folgenden ein Kurzüberblick.

Ziel des Gesetzes

  • Vermeidung von Erzeugungsüberschüssen durch gleichzeitige Einspeisung vieler PV-Anlagen.
  • Förderung eines netz- und marktdienlichen Betriebs erneuerbarer Energien.

Wichtige Änderungen für neue PV-Anlagen

  • Keine Vergütung bei negativen Strompreisen (§ 51 EEG) für Anlagen ab 2 kWp.
  • Ausnahme: Anlagen unter 2 kWp oder 2-100 kWp ohne Smart Meter erhalten weiterhin Vergütung.
  • Nachholzeit für Nullvergütung (§ 51a EEG): Nicht vergütete Stunden können nach 20 Jahren nachgeholt werden.
  • Leistungsbegrenzung ohne Smart Meter (§ 9 EEG): Anlagen < 100 kWp dürfen bis zur Installation eines Smart Meters [also einem intelligenten Messsystem (iMSys) mit Steuerbox] nur 60 % der Leistung einspeisen (siehe auch Blogeintrag zur Novelle des Energiewirtschaftsrechts 2025).
  • Sofern die PV-Anlage als „Nulleinspeiser“ angemeldet wird, ist erst einmal keine Steuerbox notwendig, sondern lediglich ein iMSys. ABER: sofern der Anlagenbetreibende auch bspw. einen Speicher hinter dem Netzanschluss betreibt, wird dies gem. §14a EnWG zu einem Pflichteinbaufall für iMSys mit Steuerbox. Somit ist trotz Anmeldung zur Nulleinspeisung weitere Hardware sowie höhere Entgelte (Preisobergrenze für die Steuerung gem. MsbG gegenüber dem Anschlussnehmer).

Praxisauswirkungen

  • Ohne Smart Meter (iMSys und Steuerbox): 60 % Begrenzung → volle Vergütung, aber nicht alle Erzeugung nutzbar.
  • Mit Smart Meter: Volle Einspeisung möglich → aber keine Vergütung bei negativen Preisen.
  • Lösung: Eigennutzung oder Batteriespeicherung, um Strom später einzuspeisen (§ 19 EEG).

Hintergrund: Negative Strompreise

  • Entstehen, wenn mehr erneuerbare Energie erzeugt wird als verbraucht.
  • Erzeuger zahlen Abnehmern Geld, um Strom abzunehmen, um Netzstabilität zu gewährleisten.
  • Flexibilisierung des Energiesystems: Speicher, E-Mobilität und dynamische Tarife sollen helfen, negative Preise zu reduzieren.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu den Änderungen. Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Stefan Dessin


Kurzübersicht: Novelle des Energiewirtschaftsrechts 2025

Das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ ist am 25.02.2025 in Kraft getreten.


Wir geben Ihnen einen Überblick über die Neuregelungen und Handlungspflichten im EEG, MsbG und EnWG.

 

Änderungen im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG)

Die Änderungen zielen darauf ab, die Netzstabilität zu verbessern, Direktvermarktung zu erleichtern und erneuerbare Energien effizienter in das Energiesystem zu integrieren.

  • Technische Einrichtungen zur netzdienlichen Steuerung (§ 9 EEG)
    • Pflicht zur Wirkleistungsbegrenzung auf 60 % für Anlagen unter 100 kW, sofern sie nicht direktvermarktet werden (siehe auch Blogeintrag zum Solarspitzengesetz).
    • Anforderungen an intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen in Verbindung mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
    • Einführung einer Sanktionsmöglichkeit: Netztrennung bei schweren Verstößen gegen Steuerbarkeitspflichten.
  • Netztrennung bei schweren Pflichtverstößen (§ 52a EEG)
    • Einführung einer Netztrennung als Sanktion für wiederholte Verstöße gegen Steuerungspflichten.
    • Netzbetreiber müssen eine Frist zur Nachbesserung setzen, bevor die Netztrennung erfolgt.
  • „Marktaktive“ Speicher (§§ 19 Abs. 3-3c, § 85d EEG)
    • Aufhebung des Ausschließlichkeitsprinzips für Speicher: EEG-geförderter Strom und Graustrom können gleichzeitig gespeichert und genutzt werden.
    • Einführung von Abgrenzungs- und Pauschaloptionen zur Vermeidung von EEG-Förderverlusten bei gemischter Speichernutzung.
  • Verbesserte Rahmenbedingungen für die Direktvermarktung
    • Flexiblere Fristen für Nachweise der marktorientierten Steuerung.
    • Verpflichtung zur technischen Steuerbarkeit für Direktvermarktung ab 2028 über das Smart-Meter-Gateway.
    • Vereinfachte und standardisierte Nachweise für Steuerbarkeit.
  • Änderungen bei der Spotmarktpreisdefinition & Förderung bei negativen Preisen
    • Einführung einer neuen Definition für Strompreise basierend auf Viertelstundenkontrakten.
    • Förderung fällt bereits nach einer Viertelstunde mit negativen Preisen weg (bisher vier Stunden).
    • Verlängerung des Förderzeitraums für PV-Anlagen mit einem Marktmengenmodell statt einer zeitbasierten Verlängerung.

 

Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Die Änderungen zielen darauf ab, den Rollout intelligenter Messsysteme zu beschleunigen, die Netzsteuerung zu verbessern und die Wirtschaftlichkeit für Messstellenbetreiber sicherzustellen.

  • Rolloutpflichten und -fristen (§§ 29-31, 45 MsbG)
    • Beschleunigung des Rollouts für intelligente Messsysteme (iMS) und Steuerungseinrichtungen, insbesondere bei Erzeugungsanlagen.
    • Enddatum für den agilen Rollout: 31. Dezember 2025.
    • Neue Priorisierung des Rollouts:
      • Installierte Leistung statt Messstelle als Maßstab.
      • Reduzierung der Pflichtquote auf 90 % statt 95 %.
      • Neuanlagen erhalten Vorrang beim Rollout.
  • Standard- und Zusatzleistungen (§ 34 MsbG)
    • Steuerung am Netzanschluss als neue Standardleistung mit eigener Preisobergrenze (POG).
    • Datenlieferung an Netzbetreiber (VNB und ÜNB) nun viertelstündlich statt täglich.
    • Zusammenlegung von Zusatzleistungen:
      • Keine Trennung mehr zwischen Installation der Steuertechnik (Hardware) und der eigentlichen Steuerung.
  • Änderung der Preisobergrenzen (§§ 30, 32, 35 MsbG)
    • Erhöhung der Preisobergrenzen (POG) für Messstellenbetreiber, um wirtschaftlichen Betrieb sicherzustellen.
    • Bündelungsregelungen für mehrere Zähler entfallen (§ 30 Abs. 5 MsbG).
    • Einführung einer Vermutungsregel für angemessene Zusatzleistungsentgelte in bestimmten Fällen (z. B. vorzeitiger Einbau, Datenübermittlung an Energieserviceanbieter).
  • Änderungen bei der Datenkommunikation (§§ 60, 66 MsbG)
    • Neudefinition der energiewirtschaftlich relevanten Daten zur Optimierung der Netzsteuerung.
    • Anpassung der Datenübermittlungspflichten für intelligente Messsysteme.
  • Messstellenbetreiber für Gas
    • Einbindung von Gasmesseinrichtungen als Zusatzleistung ab dem 1. Juli 2026 auf Kundenwunsch.

 

Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Die Änderungen sollen die Netzstabilität erhöhen, den Anschluss von Erneuerbaren Energien beschleunigen und die Ladeinfrastruktur für Elektromobilität verbessern.

  • Umrüstungsverpflichtung für große Kraftwerke (§ 13l EnWG)
    • Betreiber stillzulegender Kraftwerke ab 50 MW können verpflichtet werden, ihre Anlagen für Systemdienstleistungen umzurüsten.
    • Ziel: Bereitstellung von Blindleistung, Kurzschlussleistung und Trägheit für die Netzstabilität.
    • Netzbetreiber erhalten Befugnis, Umrüstungsverlangen gegenüber Kraftwerksbetreibern auszusprechen.
  • Einführung eines „Anlagen-Checks“ (§ 12 Abs. 2a-h EnWG)
    • Netzbetreiber müssen überprüfen, ob steuerbare Erzeugungsanlagen die Steuerungsanforderungen tatsächlich erfüllen.
    • Begonnen wird mit Anlagen über 100 kW, schrittweise Ausweitung auf kleinere Anlagen möglich.
  • Flexible Netzanschlüsse (§ 17 Abs. 2b EnWG, neu)
    • Rechtsrahmen für flexible Netzanschlussvereinbarungen zwischen Netzbetreibern und Anlagenbetreibern bei Netzengpässen.
    • Parallel zu den Regelungen im EEG für begrenzte Einspeiseleistungen.
  • Verlängerung der Genehmigungsfiktion für Ladepunktbetreiber (§ 118 Abs. 34 EnWG, neu)
    • Übergangsregelung für de-minimis-Netzbetreiber (kleine Netzbetreiber mit Ladeinfrastruktur) wird bis Ende 2026 verlängert.
    • Ziel: Vereinfachung von Genehmigungsverfahren für Ladepunkte.

Wir wirk sich das nun bspw. für PV-Anlagen aus? Lesen Sie dies in unserem zweiten Blogbeitrag.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu den Änderungen. Sprechen Sie uns an.

 

Autoren: Lissa Rakus