VSME-Standard: Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU – Module, Zeitplan und Umsetzung

VSME-Standard



Warum der VSME-Standard für KMU wichtig ist

Der Voluntary Standard for non-listed Micro-, Small- and Medium-Sized Enterprises (VSME) wurde von EFRAG entwickelt, um KMU bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterstützen. Er hilft nicht nur, die Anforderungen von Banken, Investoren und Geschäftspartnern zu erfüllen, sondern auch die eigenen Nachhaltigkeitsprozesse zu optimieren.

Obwohl der Standard freiwillig ist, bietet er eine strukturierte Herangehensweise an ESG-Berichterstattung für nicht börsennotierte KMU und ist kompatibel mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS).

Zielgruppe des VSME-Standards

Der VSME-Standard richtet sich an:

Kleine und mittlere Unternehmen, die außerhalb der Berichtspflichten der CSRD liegen

Lieferanten großer Unternehmen, die ESG-Daten bereitstellen müssen

Unternehmen, die Finanzierung von Banken oder Investoren benötigen

KMU, die Nachhaltigkeit in ihre Unternehmensstrategie integrieren wollen

Die Modulstruktur des VSME

Der Standard ist modular aufgebaut, um KMU je nach Umfang ihrer Berichterstattung flexible Optionen zu bieten:

Basic Modul

Das Basis-Modul ist die Mindestanforderung für KMU und enthält:

  • Allgemeine Angaben (Rechtsform, Branche, Bilanzsumme, Umsatz, Mitarbeiterzahl)
  • Umweltkennzahlen (Energieverbrauch, CO₂-Emissionen, Ressourcennutzung, Wasserverbrauch, Abfallmanagement)
  • Sozialkennzahlen (Arbeitsbedingungen, Gleichstellung, Arbeitssicherheit, Schulungen)
  • Governance-Kennzahlen (Bestechung und Korruption, Unternehmensethik)

Erweitertes Modul (Comprehensive Module)

Das erweiterte Modul geht über die Grundanforderungen hinaus und ist für Unternehmen gedacht, die umfangreichere ESG-Daten benötigen. Es umfasst:

  • Strategie und Geschäftsmodell (Sustainability-Roadmap, Transformationspläne)
  • Detailliertere Umweltmetriken (GHG-Reduktionsziele, Klimarisiken, Scope-3-Emissionen)
  • Soziale Metriken (Detailliertere Menschenrechtsaspekte, Diversitätsquoten)
  • Erweiterte Governance-Kriterien (Nachhaltigkeitsbezogene Umsatzanteile, Benchmarking mit EU-Vorgaben)

➡ Empfohlen für KMU mit hohem ESG-Impact oder komplexeren Berichtsanforderungen.

 

Schritt-für-Schritt-Zeitplan zur Umsetzung des VSME-Standards für KMU 

Ein strukturierter Zeitplan hilft KMU, sich optimal auf die Berichterstattung vorzubereiten.

🔹 Phase 1: Vorbereitung (0.–3. Monate)

  • Interne Analyse: Welche Nachhaltigkeitsthemen sind relevant?
  • Datenquellen identifizieren: Welche Umwelt- und Sozialdaten liegen bereits vor?
  • Entscheidung über Modulwahl: Basis- oder Erweiterungs-Modul?
  • Verantwortlichkeiten festlegen: Wer ist für ESG-Reporting zuständig?

🔹 Phase 2: Datensammlung & Erfassung (3.–6. Monate)

  • Umwelt- und Sozialkennzahlen erfassen: Energieverbrauch, Emissionen, Arbeitsbedingungen etc.
  • Datenqualität sicherstellen: Vergleichbarkeit und Vollständigkeit prüfen
  • Software-Tools auswählen: Automatisierungsmöglichkeiten für Reporting nutzen

🔹 Phase 3: Nachhaltigkeitsbericht erstellen (6.–9. Monate)

  • Erstellung des ersten Nachhaltigkeitsberichts gemäß VSME-Standard
  • Zusammenfassung der ESG-KPIs in verständlichen Formaten
  • Abstimmung mit Banken, Investoren und Geschäftspartnern

🔹 Phase 4: Implementierung & Verbesserung (9.–12 .Monate)

  • Nachhaltigkeitsstrategie optimieren: Verbesserungsmaßnahmen identifizieren
  • Prozesse standardisieren: Regelmäßige ESG-Berichterstattung etablieren
  • Transparenz erhöhen: Veröffentlichung auf Website oder für Geschäftspartner

Erfolgsfaktoren für die Umsetzung des VSME-Standards

  • Frühzeitige Integration in die Geschäftsstrategie: Nachhaltigkeitsziele mit der Unternehmensstrategie verknüpfen
  • Automatisierung nutzen: IT-Tools zur Datenerfassung und Berichterstellung einsetzen
  • Stakeholder-Kommunikation: Banken, Investoren und Partner in den Prozess einbinden
  • Regelmäßige Updates: Nachhaltigkeitsbericht jährlich aktualisieren und verbessern

Fazit: Nachhaltigkeitsbericht als Wettbewerbsvorteil für KMU

Die Implementierung des VSME-Standards hilft KMU nicht nur bei der Erfüllung von ESG-Anforderungen, sondern stärkt auch ihre Marktposition und verbessert den Zugang zu Finanzierung und Geschäftspartnern.

Jetzt Handeln! Starten Sie mit der Planung und nutzen Sie die Vorteile einer strukturierten ESG-Berichterstattung.

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Autor: Maximilian Barthelmey


Omnibus-Paket der EU

Omnibus-Paket der EU



Umfassende Anpassungen der Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen 

Am 26. Februar 2025 präsentierte die Europäische Kommission das sogenannte „Omnibus-Paket“ mit dem Ziel, die bestehenden Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu überarbeiten und anzupassen. Dieser Entwurf sieht weitreichende Änderungen bei den regulatorischen Vorgaben vor, die unter anderem die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die EU-Taxonomie sowie die Sorgfaltspflichtenrichtlinie für Unternehmen (CSDDD) betreffen.
Die Vorschläge durchlaufen nun das gesetzgeberische Verfahren im Europäischen Parlament und im Rat. Änderungen im weiteren Verlauf sind daher möglich.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Aspekte der geplanten Neuerungen:

 

1. Anpassungen bei der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

  • Eingrenzung des Anwendungsbereichs: Künftig sollen nur noch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht unterliegen. Dies würde den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen um etwa 80% reduzieren.
  • Zeitliche Anpassungen: Die Einführung der Berichtspflichten für Unternehmen der zweiten Welle soll um zwei Jahre aufgeschoben werden. Dies betrifft große Unternehmen, die ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2025 zur Berichterstattung verpflichtet gewesen wären. Unternehmen der ersten Welle, die bereits unter die NFRD fallen, sind von dieser zeitlichen Verschiebung nicht betroffen.
  • Überarbeitung des ESRS Set 1: Die Zahl der ESRS-Datenpunkte soll erheblich reduziert werden. Dabei soll der Fokus mehr auf quantitative Datenpunkte als auf dem narrativen Text gelegt werden.
  • Reduzierung der Berichtspflichten für KMU: Die Anforderungen für kleine und mittlere Unternehmen sollen auf ein Minimum begrenzt werden, um deren administrative Belastung zu verringern.
  • Anpassungen bei der Prüfung: Eine strengere Prüfung mit umfassender Sicherheit („Reasonable Assurance“) soll nicht mehr verpflichtend eingeführt werden. Eine begrenzte Prüfung („Limited Assurance“) bleibt bestehen.

 

2. EU-Taxonomie

  • Begrenzung des Anwenderkreises: Die Offenlegungspflichten sollen künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Mio. EUR gelten. Für andere Unternehmen wird eine freiwillige Berichterstattung vorgesehen.

Zusätzlich soll eine überarbeitete Verordnung Erleichterungen bei der Berichterstattung einführen. Dazu gehören unter anderem flexible Schwellenwerte für die Erhebung von Taxonomiekennzahlen.

 

3. Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

  • Anpassung des Anwendungsbereichs und zeitliche Verschiebung: Die Einführung der Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit soll um ein Jahr verschoben werden. Ab 2028 wären Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeitenden betroffen, ein Jahr später dann auch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden.
  • Reduzierte Pflichten und Rechtsfolgen: Die ursprünglich vorgesehene zivilrechtliche Haftung bei Verstößen soll entfallen, und die drohenden Bußgelder sollen überschaubarer werden.

 

4. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

  • Anpassung der Schwellenwerte: Importeure, die weniger als 50 Tonnen der betroffenen Produkte pro Jahr einführen, sollen künftig von den Meldepflichten ausgenommen werden. Dies würde insbesondere kleine und mittlere Unternehmen entlasten.

 

Fazit und Ausblick

Sollten die geplanten Änderungen umgesetzt werden, würde dies eine erhebliche Reduzierung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten für viele Unternehmen bedeuten. Unternehmen, die sich bereits auf die bisherigen Vorgaben vorbereitet haben, sollten jedoch bedenken, dass ihre bisherigen Maßnahmen nicht vergeblich waren. Nachhaltigkeit bleibt ein zentrales Thema für langfristige Geschäftsstrategien.

Das Gesetzgebungsvorhaben befindet sich noch in der Entwurfsphase. Änderungen während des weiteren Verlaufs sind möglich. Es empfiehlt sich daher, die Entwicklung genau zu beobachten und sich auf verschiedene Szenarien vorzubereiten.

Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Autorin: Meike Stach


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CSRD-Kosten in der Regulierung: Wie Netzbetreiber die ESG-Berichtspflichten finanzieren können

CSRD-Berichtspflichten finanzieren



Warum die CSRD für Energieunternehmen zur Kostenfrage wird

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bringt neue Berichtspflichten für Unternehmen mit sich – und Netzbetreiber sowie integrierte Energieversorgungsunternehmen (EVU) stehen vor der Herausforderung, diese zusätzlichen finanziellen Aufwände in ihre Geschäftsmodelle zu integrieren. Doch es gibt eine regulatorische Möglichkeit, diese Kosten teilweise zu refinanzieren: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) erlaubt die Anpassung der Kostenbasis für die nächste Regulierungsperiode.

Wie funktioniert das? Welche Kosten sind betroffen? Und wie lässt sich eine Refinanzierung im Rahmen der Kostenprüfung erreichen? Ein kompakter Leitfaden für betroffene Unternehmen.

1. Kostenkategorisierung & Zuordnung

Damit CSRD-Kosten regulatorisch berücksichtigt werden können, müssen sie korrekt erfasst und den regulierten Tätigkeiten (Gas- und Stromnetz) zugeordnet werden. Die Hauptkostenbereiche umfassen:

Interne Aufwendungen:

  • Schulungen und Weiterbildungen für Mitarbeiter
  • Personalkosten für ESG- und Nachhaltigkeitsbeauftragte

Externe Beratung:

  • Unterstützung durch CSRD-Experten und Wirtschaftsprüfer
  • Beratung bei der Implementierung der neuen ESG-Standards

IT- und Reporting-Tools:

  • Softwarelösungen für Nachhaltigkeitsberichte
  • Datenmanagementsysteme zur Erfassung und Analyse von ESG-Daten

Wirtschaftsprüfungskosten:

  • Externe Prüfungen zur Sicherstellung der Berichtsqualität
  • Einhaltung der Berichtspflichten gemäß CSRD-Vorgaben

Warum ist die Zuordnung so entscheidend?

Nur wenn die CSRD-Kosten sauber dokumentiert und dem regulierten Geschäft (Netzbetrieb) zugeordnet sind, können sie in der Kostenprüfung der Bundesnetzagentur anerkannt werden.

2. Einreichung im Rahmen der Kostenprüfung

Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Effizienz der Kostenbasis von Netzbetreibern. Hier liegt die Chance: CSRD-Kosten können in diese Prüfung einfließen und als Betriebskosten anerkannt werden.

Wichtige Zeitpunkte:

📌        2025: Nächste Kostenprüfung für Gasnetzbetreiber
📌        2026: Nächste Kostenprüfung für Stromnetzbetreiber

In dieser Prüfung können dauerhafte oder einmalige Kosten geltend gemacht werden. Doch eine rechtzeitige Vorbereitung ist entscheidend – insbesondere die korrekte Dokumentation und Argumentation gegenüber der Behörde.

3. Kostenallokation & Weitergabe an Netznutzer

Ein wesentlicher Vorteil: CSRD-Kosten können anteilig auf die Netzentgelte umgelegt werden. Das bedeutet:

Netzbetreiber refinanzieren ihre ESG-Aufwände über die regulierten Netzentgelte.
✔ Die Kostenbasis für die kommende Regulierungsperiode steigt, was zu einer (teilweisen) Erstattung führt.
✔ Die Bundesnetzagentur entscheidet letztendlich, in welchem Umfang diese Erstattung genehmigt wird.

 WICHTIG: Die Genehmigung durch die Regulierungsbehörde ist nicht garantiert. Eine gute Vorbereitung und detaillierte Begründung sind essenziell, um die Anerkennung der CSRD-Kosten als betriebsnotwendige Aufwendungen zu sichern.

4. Dokumentationspflicht & Nachweise

Die Bundesnetzagentur verlangt detaillierte Belege für alle geltend gemachten Kosten. Unternehmen müssen:

📑 Nachweise für die entstandenen CSRD-Kosten liefern
📑 Belegen, dass diese Ausgaben notwendig sind, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen
📑 Argumentieren, warum die Kosten zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs erforderlich sind

Empfehlung: Frühzeitige Abstimmung mit der Regulierungsbehörde

Eine frühzeitige Einbindung der Bundesnetzagentur kann Klarheit schaffen. Wer frühzeitig Rücksprache hält, kann sicherstellen, dass die CSRD-Kosten in der kommenden Regulierungsperiode anerkannt werden.

 

Fazit: CSRD-Kosten strategisch in die Kostenbasis integrieren

Netzbetreiber und EVU stehen vor einer neuen finanziellen Herausforderung, die sich durch die CSRD-Pflichten ergibt. Doch dank der Möglichkeit, diese Kosten in die regulierte Kostenbasis aufzunehmen, können Unternehmen eine (teilweise) Refinanzierung über die Netzentgelte erzielen.

Dafür sind jedoch drei Faktoren entscheidend:

✔       Strukturierte Erfassung & klare Kostenkategorisierung
✔       Rechtzeitige Einreichung bei der Bundesnetzagentur
✔       Lückenlose Dokumentation & fundierte Begründung

Wer diese Punkte beachtet, kann sichergehen, dass die ESG-Berichtspflichten nicht zur finanziellen Last, sondern zur strategischen Chance werden.

Jetzt aktiv werden!

Die nächste Kostenprüfung steht bevor – es ist höchste Zeit, die CSRD-Kosten strategisch in die Kostenbasis zu integrieren. Unternehmen sollten sich jetzt mit Experten beraten, um keine Refinanzierungschancen zu verschenken.

💡 Wie lassen sich CSRD-Kosten optimal in die Kostenbasis einbringen?
👉 Lass uns das in einem persönlichen Gespräch klären! Schreib uns jetzt und hole Dir ein kostenloses Beratungsgespräch: Jetzt kontaktieren!

Denn eines ist sicher: Die ESG-Berichtspflichten sind gekommen, um zu bleiben – und wer sie frühzeitig klug in seine Finanzplanung integriert, verschafft sich einen Wettbewerbsvorteil. 🚀

Autor: Maximilian Barthelmey


EU-Kommission passt Schwellenwerte für Größenklassen von Unternehmen an

Neue Schwellenwerte beeinflussen Berichtspflicht gemäß CSRD und EU-Taxonomie!


Die Europäische Kommission hat am 17.10.2023 einen delegierten Rechtsakt (C2023 7020) erlassen, welcher die Schwellenwerte für Größenklassen von Unternehmen gemäß Bilanzsumme und Umsatzerlös in der Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU um rund 25 Prozent anhebt. Damit reagiert sie auf die hohe Inflation, die im Euroraum seit 2013 über 24 Prozent beträgt.

Daraus verringert sich unmittelbar vorerst auch der Anwenderkreis von Unternehmen, die in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) sowie Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-VO) entsprechen müssen.

Mit dieser Veröffentlichung kommt die Kommission ihrer Pflicht nach, alle fünf Jahre eine Überprüfung dieser monetären Schwellenwerte durchzuführen und eventuell notwendige inflationsbereinigende Maßnahmen durchzuführen. Kerngedanke hierbei ist insbesondere der Schutz von Kleinst- und Kleinunternehmen, für die Rechnungslegungsvorschriften der nächsthöheren Größenklasse eine erhebliche Bürde in der Berichtspflicht darstellen können.  Die Mitarbeiteranzahl von Unternehmen, die für deren Größenklassifizierung auch als Kriterium gilt, wird durch diese Anpassung nicht berührt.

Im Detail bedeuten die neuen Schwellenwerte:

  • Für Kleinstunternehmen steigt die Bilanzsumme auf 450.000 Euro (bisher 350.000 Euro) und der Jahresumsatz auf 900.000 Euro (bisher 700.000 Euro).
  • Bei kleinen Unternehmen (unteres Ende des Spektrums) erhöht sich die Bilanzsumme auf 5 Mio. Euro (bisher 4 Mio. Euro) und der Jahresumsatz auf 10 Mio. Euro (bisher 8 Mio. Euro).
  • Bei kleinen Unternehmen (oberes Ende des Spektrums) erhöht sich die Bilanzsumme auf 7,5 Mio. Euro (bisher 6 Mio. Euro) und der Jahresumsatz auf 15 Mio. Euro (bisher 12 Mio. Euro).
  • Für mittlere/große Unternehmen liegt die Bilanzsumme nun bei 25 Mio. Euro (bisher 20 Mio. Euro) und der Jahresumsatz bei 50 Mio. Euro (bisher 40 Mio. Euro).

Nach Schätzungen der Kommission auf Basis der Unternehmensdatenbank ORBIS verringert sich hierdurch die Berichtspflicht von rund 1,1 Mio. Unternehmen im Euroraum. Davon wiederum entfallen über 50 Prozent auf kategorisierte Kleinstunternehmen.

Die Frage, ab wann die neuen Schwellenwerte in Deutschland anzuwenden sind, ist noch offen. Die Änderungsrichtlinie gibt den einzelnen Mitgliedstaaten die Wahl, die Werte schon für das Geschäftsjahr 2023 zu erlauben. Deutschland könnte die Anwendung also bereits rückwirkend ab diesem Jahr ermöglichen. Sollte von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht werden, würden die aktualisierten Kriterien erst ab 2024 verpflichtend greifen. Ob die Option einer freiwilligen vorzeitigen Anwendung genutzt wird, bleibt abzuwarten.

Auch wenn einige Unternehmen im Euroraum durch diese Änderung kurzfristig von Berichtspflichten entlastet werden, bzw. diese sich zeitlich verschieben, ist es ratsam, sich frühzeitig auf die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzubereiten. Nutzen Sie die gewonnene Zeit, um die Weichen für eine transparente, aussagekräftige und effiziente Berichterstattung zu stellen. Das schafft Vertrauen bei Investoren und Verbrauchern und schont die Ressourcen in Ihrem Unternehmen. Zudem stärkt eine proaktive Nachhaltigkeitsstrategie langfristig Ihre Wettbewerbsposition. Sehen Sie die Anpassung als Chance, Ihr Unternehmen zukunftsorientiert aufzustellen.

Noch ein Tipp – Melden Sie sich jetzt für unser Webinar am 23. November 2023 an, um mehr zum Thema CSRD zu erfahren.

Autor: Jano Jäger