Neue Schwellenwerte beeinflussen Berichtspflicht gemäß CSRD und EU-Taxonomie!


Die Europäische Kommission hat am 17.10.2023 einen delegierten Rechtsakt (C2023 7020) erlassen, welcher die Schwellenwerte für Größenklassen von Unternehmen gemäß Bilanzsumme und Umsatzerlös in der Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU um rund 25 Prozent anhebt. Damit reagiert sie auf die hohe Inflation, die im Euroraum seit 2013 über 24 Prozent beträgt.

Daraus verringert sich unmittelbar vorerst auch der Anwenderkreis von Unternehmen, die in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) sowie Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-VO) entsprechen müssen.

Mit dieser Veröffentlichung kommt die Kommission ihrer Pflicht nach, alle fünf Jahre eine Überprüfung dieser monetären Schwellenwerte durchzuführen und eventuell notwendige inflationsbereinigende Maßnahmen durchzuführen. Kerngedanke hierbei ist insbesondere der Schutz von Kleinst- und Kleinunternehmen, für die Rechnungslegungsvorschriften der nächsthöheren Größenklasse eine erhebliche Bürde in der Berichtspflicht darstellen können.  Die Mitarbeiteranzahl von Unternehmen, die für deren Größenklassifizierung auch als Kriterium gilt, wird durch diese Anpassung nicht berührt.

Im Detail bedeuten die neuen Schwellenwerte:

  • Für Kleinstunternehmen steigt die Bilanzsumme auf 450.000 Euro (bisher 350.000 Euro) und der Jahresumsatz auf 900.000 Euro (bisher 700.000 Euro).
  • Bei kleinen Unternehmen (unteres Ende des Spektrums) erhöht sich die Bilanzsumme auf 5 Mio. Euro (bisher 4 Mio. Euro) und der Jahresumsatz auf 10 Mio. Euro (bisher 8 Mio. Euro).
  • Bei kleinen Unternehmen (oberes Ende des Spektrums) erhöht sich die Bilanzsumme auf 7,5 Mio. Euro (bisher 6 Mio. Euro) und der Jahresumsatz auf 15 Mio. Euro (bisher 12 Mio. Euro).
  • Für mittlere/große Unternehmen liegt die Bilanzsumme nun bei 25 Mio. Euro (bisher 20 Mio. Euro) und der Jahresumsatz bei 50 Mio. Euro (bisher 40 Mio. Euro).

Nach Schätzungen der Kommission auf Basis der Unternehmensdatenbank ORBIS verringert sich hierdurch die Berichtspflicht von rund 1,1 Mio. Unternehmen im Euroraum. Davon wiederum entfallen über 50 Prozent auf kategorisierte Kleinstunternehmen.

Die Frage, ab wann die neuen Schwellenwerte in Deutschland anzuwenden sind, ist noch offen. Die Änderungsrichtlinie gibt den einzelnen Mitgliedstaaten die Wahl, die Werte schon für das Geschäftsjahr 2023 zu erlauben. Deutschland könnte die Anwendung also bereits rückwirkend ab diesem Jahr ermöglichen. Sollte von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht werden, würden die aktualisierten Kriterien erst ab 2024 verpflichtend greifen. Ob die Option einer freiwilligen vorzeitigen Anwendung genutzt wird, bleibt abzuwarten.

Auch wenn einige Unternehmen im Euroraum durch diese Änderung kurzfristig von Berichtspflichten entlastet werden, bzw. diese sich zeitlich verschieben, ist es ratsam, sich frühzeitig auf die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzubereiten. Nutzen Sie die gewonnene Zeit, um die Weichen für eine transparente, aussagekräftige und effiziente Berichterstattung zu stellen. Das schafft Vertrauen bei Investoren und Verbrauchern und schont die Ressourcen in Ihrem Unternehmen. Zudem stärkt eine proaktive Nachhaltigkeitsstrategie langfristig Ihre Wettbewerbsposition. Sehen Sie die Anpassung als Chance, Ihr Unternehmen zukunftsorientiert aufzustellen.

Noch ein Tipp – Melden Sie sich jetzt für unser Webinar am 23. November 2023 an, um mehr zum Thema CSRD zu erfahren.

Autor: Jano Jäger