Omnibus-Paket der EU
Omnibus-Paket der EU
Umfassende Anpassungen der Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen
Am 26. Februar 2025 präsentierte die Europäische Kommission das sogenannte „Omnibus-Paket“ mit dem Ziel, die bestehenden Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu überarbeiten und anzupassen. Dieser Entwurf sieht weitreichende Änderungen bei den regulatorischen Vorgaben vor, die unter anderem die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die EU-Taxonomie sowie die Sorgfaltspflichtenrichtlinie für Unternehmen (CSDDD) betreffen.
Die Vorschläge durchlaufen nun das gesetzgeberische Verfahren im Europäischen Parlament und im Rat. Änderungen im weiteren Verlauf sind daher möglich.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Aspekte der geplanten Neuerungen:
1. Anpassungen bei der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
- Eingrenzung des Anwendungsbereichs: Künftig sollen nur noch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht unterliegen. Dies würde den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen um etwa 80% reduzieren.
- Zeitliche Anpassungen: Die Einführung der Berichtspflichten für Unternehmen der zweiten Welle soll um zwei Jahre aufgeschoben werden. Dies betrifft große Unternehmen, die ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2025 zur Berichterstattung verpflichtet gewesen wären. Unternehmen der ersten Welle, die bereits unter die NFRD fallen, sind von dieser zeitlichen Verschiebung nicht betroffen.
- Überarbeitung des ESRS Set 1: Die Zahl der ESRS-Datenpunkte soll erheblich reduziert werden. Dabei soll der Fokus mehr auf quantitative Datenpunkte als auf dem narrativen Text gelegt werden.
- Reduzierung der Berichtspflichten für KMU: Die Anforderungen für kleine und mittlere Unternehmen sollen auf ein Minimum begrenzt werden, um deren administrative Belastung zu verringern.
- Anpassungen bei der Prüfung: Eine strengere Prüfung mit umfassender Sicherheit („Reasonable Assurance“) soll nicht mehr verpflichtend eingeführt werden. Eine begrenzte Prüfung („Limited Assurance“) bleibt bestehen.
2. EU-Taxonomie
- Begrenzung des Anwenderkreises: Die Offenlegungspflichten sollen künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Mio. EUR gelten. Für andere Unternehmen wird eine freiwillige Berichterstattung vorgesehen.
Zusätzlich soll eine überarbeitete Verordnung Erleichterungen bei der Berichterstattung einführen. Dazu gehören unter anderem flexible Schwellenwerte für die Erhebung von Taxonomiekennzahlen.
3. Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)
- Anpassung des Anwendungsbereichs und zeitliche Verschiebung: Die Einführung der Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit soll um ein Jahr verschoben werden. Ab 2028 wären Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeitenden betroffen, ein Jahr später dann auch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden.
- Reduzierte Pflichten und Rechtsfolgen: Die ursprünglich vorgesehene zivilrechtliche Haftung bei Verstößen soll entfallen, und die drohenden Bußgelder sollen überschaubarer werden.
4. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
- Anpassung der Schwellenwerte: Importeure, die weniger als 50 Tonnen der betroffenen Produkte pro Jahr einführen, sollen künftig von den Meldepflichten ausgenommen werden. Dies würde insbesondere kleine und mittlere Unternehmen entlasten.
Fazit und Ausblick
Sollten die geplanten Änderungen umgesetzt werden, würde dies eine erhebliche Reduzierung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten für viele Unternehmen bedeuten. Unternehmen, die sich bereits auf die bisherigen Vorgaben vorbereitet haben, sollten jedoch bedenken, dass ihre bisherigen Maßnahmen nicht vergeblich waren. Nachhaltigkeit bleibt ein zentrales Thema für langfristige Geschäftsstrategien.
Das Gesetzgebungsvorhaben befindet sich noch in der Entwurfsphase. Änderungen während des weiteren Verlaufs sind möglich. Es empfiehlt sich daher, die Entwicklung genau zu beobachten und sich auf verschiedene Szenarien vorzubereiten.
Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Autorin: Meike Stach
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Von der Umsetzung regulatorischer Anforderungen bis zum
Aufbau neuer Geschäftsmodelle.
CSRD-Kosten in der Regulierung: Wie Netzbetreiber die ESG-Berichtspflichten finanzieren können
CSRD-Berichtspflichten finanzieren
Warum die CSRD für Energieunternehmen zur Kostenfrage wird
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bringt neue Berichtspflichten für Unternehmen mit sich – und Netzbetreiber sowie integrierte Energieversorgungsunternehmen (EVU) stehen vor der Herausforderung, diese zusätzlichen finanziellen Aufwände in ihre Geschäftsmodelle zu integrieren. Doch es gibt eine regulatorische Möglichkeit, diese Kosten teilweise zu refinanzieren: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) erlaubt die Anpassung der Kostenbasis für die nächste Regulierungsperiode.
Wie funktioniert das? Welche Kosten sind betroffen? Und wie lässt sich eine Refinanzierung im Rahmen der Kostenprüfung erreichen? Ein kompakter Leitfaden für betroffene Unternehmen.
1. Kostenkategorisierung & Zuordnung
Damit CSRD-Kosten regulatorisch berücksichtigt werden können, müssen sie korrekt erfasst und den regulierten Tätigkeiten (Gas- und Stromnetz) zugeordnet werden. Die Hauptkostenbereiche umfassen:
✅ Interne Aufwendungen:
- Schulungen und Weiterbildungen für Mitarbeiter
- Personalkosten für ESG- und Nachhaltigkeitsbeauftragte
✅ Externe Beratung:
- Unterstützung durch CSRD-Experten und Wirtschaftsprüfer
- Beratung bei der Implementierung der neuen ESG-Standards
✅ IT- und Reporting-Tools:
- Softwarelösungen für Nachhaltigkeitsberichte
- Datenmanagementsysteme zur Erfassung und Analyse von ESG-Daten
✅ Wirtschaftsprüfungskosten:
- Externe Prüfungen zur Sicherstellung der Berichtsqualität
- Einhaltung der Berichtspflichten gemäß CSRD-Vorgaben
Warum ist die Zuordnung so entscheidend?
Nur wenn die CSRD-Kosten sauber dokumentiert und dem regulierten Geschäft (Netzbetrieb) zugeordnet sind, können sie in der Kostenprüfung der Bundesnetzagentur anerkannt werden.
2. Einreichung im Rahmen der Kostenprüfung
Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Effizienz der Kostenbasis von Netzbetreibern. Hier liegt die Chance: CSRD-Kosten können in diese Prüfung einfließen und als Betriebskosten anerkannt werden.
Wichtige Zeitpunkte:
???? 2025: Nächste Kostenprüfung für Gasnetzbetreiber
???? 2026: Nächste Kostenprüfung für Stromnetzbetreiber
In dieser Prüfung können dauerhafte oder einmalige Kosten geltend gemacht werden. Doch eine rechtzeitige Vorbereitung ist entscheidend – insbesondere die korrekte Dokumentation und Argumentation gegenüber der Behörde.
3. Kostenallokation & Weitergabe an Netznutzer
Ein wesentlicher Vorteil: CSRD-Kosten können anteilig auf die Netzentgelte umgelegt werden. Das bedeutet:
✔ Netzbetreiber refinanzieren ihre ESG-Aufwände über die regulierten Netzentgelte.
✔ Die Kostenbasis für die kommende Regulierungsperiode steigt, was zu einer (teilweisen) Erstattung führt.
✔ Die Bundesnetzagentur entscheidet letztendlich, in welchem Umfang diese Erstattung genehmigt wird.
WICHTIG: Die Genehmigung durch die Regulierungsbehörde ist nicht garantiert. Eine gute Vorbereitung und detaillierte Begründung sind essenziell, um die Anerkennung der CSRD-Kosten als betriebsnotwendige Aufwendungen zu sichern.
4. Dokumentationspflicht & Nachweise
Die Bundesnetzagentur verlangt detaillierte Belege für alle geltend gemachten Kosten. Unternehmen müssen:
???? Nachweise für die entstandenen CSRD-Kosten liefern
???? Belegen, dass diese Ausgaben notwendig sind, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen
???? Argumentieren, warum die Kosten zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs erforderlich sind
Empfehlung: Frühzeitige Abstimmung mit der Regulierungsbehörde
Eine frühzeitige Einbindung der Bundesnetzagentur kann Klarheit schaffen. Wer frühzeitig Rücksprache hält, kann sicherstellen, dass die CSRD-Kosten in der kommenden Regulierungsperiode anerkannt werden.
Fazit: CSRD-Kosten strategisch in die Kostenbasis integrieren
Netzbetreiber und EVU stehen vor einer neuen finanziellen Herausforderung, die sich durch die CSRD-Pflichten ergibt. Doch dank der Möglichkeit, diese Kosten in die regulierte Kostenbasis aufzunehmen, können Unternehmen eine (teilweise) Refinanzierung über die Netzentgelte erzielen.
Dafür sind jedoch drei Faktoren entscheidend:
✔ Strukturierte Erfassung & klare Kostenkategorisierung
✔ Rechtzeitige Einreichung bei der Bundesnetzagentur
✔ Lückenlose Dokumentation & fundierte Begründung
Wer diese Punkte beachtet, kann sichergehen, dass die ESG-Berichtspflichten nicht zur finanziellen Last, sondern zur strategischen Chance werden.
Jetzt aktiv werden!
Die nächste Kostenprüfung steht bevor – es ist höchste Zeit, die CSRD-Kosten strategisch in die Kostenbasis zu integrieren. Unternehmen sollten sich jetzt mit Experten beraten, um keine Refinanzierungschancen zu verschenken.
???? Wie lassen sich CSRD-Kosten optimal in die Kostenbasis einbringen?
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Denn eines ist sicher: Die ESG-Berichtspflichten sind gekommen, um zu bleiben – und wer sie frühzeitig klug in seine Finanzplanung integriert, verschafft sich einen Wettbewerbsvorteil. ????
Autor: Maximilian Barthelmey
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Aufbau neuer Geschäftsmodelle.

