Mit der Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) und des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) kommt Deutschland der Pflicht nach, die Anforderungen der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in nationales Recht zu überführen.
Änderungen EDL-G
- Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch (2,77 GWh pro Jahr oder mehr) müssen alle 4 Jahre ein Energieaudit durchführen, unabhängig von der KMU-Definition!
- Die Anforderungen an die Energieaudits sollen in § 8a EDL-G ergänzt werden um u.a.:
- Erfassungen im Bereich Abwärme,
- Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung,
- Wirtschaftlichkeitsbewertung identifizierter Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI),
- Potenzial für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energien.
- Energieauditoren müssen künftig vor Erhalt der Zulassung eine einmalige Fortbildung ablegen. Zudem wurden u.a. die Anforderungen an die Durchführung von Weiterbildungen und die berufliche Bildung konkretisiert.
Änderungen EnEfG
- Angleichung zum EDL-G: Die Berichtspflicht zur Plattform für Abwärme und zur Erstellung von Umsetzungsplänen sind für Unternehmen mit einem Energieverbrauch von 2,77 GWh pro Jahr oder mehr verpflichtend.
- Die Umsetzungspläne sollen innerhalb eines Jahres (zuvor binnen drei Jahren) veröffentlicht und jährlich aktualisiert werden.
- Die Prüfung der Umsetzungspläne durch den externen Dritten soll entfallen.
- Die Veröffentlichung kann in einem öffentlichen Unternehmensbericht, als Bestandteil des Nachhaltigkeitsberichts oder auf der Internetseite des Unternehmens erfolgen. Ein Portal, in dem die Umsetzungspläne hochgeladen werden müssen, ist nicht vorgesehen.
- Die Umsetzungspläne müssen folgende Informationen enthalten:
- Auflistung der nach § 9 EnEfG wirtschaftlichen Maßnahmen
- Priorität der einzelnen Maßnahmen
- Angaben zu den erforderlichen Ressourcen für deren Umsetzung
- Zeitrahmen in der die Maßnahme umgesetzt und damit das Ziel erreicht werden soll
- Wer für die Umsetzung der Maßnahme verantwortlich ist
- Wer die Umsetzung der Maßnahme überwacht (Abfrage des Status)
- Verschiebung der Frist für die erstmalige Übermittlung der Informationen an die Plattform für Abwärme: Die ursprünglich auf den 1. Januar 2024 gelegte Frist zur erstmaligen Datenübermittlung wurde auf den 1. Januar 2025 verschoben.
Hinweis: Ein vor dem Inkrafttreten der EDL-G-Novelle abgeschlossenes freiwilliges Energieaudit nach BAFA EBN Modul 1, das die Anforderungen des EDL-G erfüllt, kann als Pflichterfüllung anerkannt werden. Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) soll die Novelle vor Jahresende in Kraft treten und die Förderrichtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) Ende 2024 auslaufen. Nutzen Sie als KMU-Unternehmen mit einem Energieverbrauch über 2,77 GWh die Chance und führen vor Inkrafttreten der Novelle ein gefördertes Energieaudit durch.
Die Fragen und Antworten zu den Webinaren des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Juni 2024 finden Sie hier.
Aktuelle Information vom BMWK vom 05.08.2024
Im Zuge der aktuellen Haushaltsplanung müssen die Fördersätze für das Energieberatungsprogramm für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (BAFA EBN Modul 1) ab dem 07.08.2024 von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars reduziert werden.
Die Pressemitteilung finden Sie hier.
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