Änderung der Energiepreisbremsen betrifft Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro


Am 16. März 2023 hat der Bundestag der Verordnung „zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen” zugestimmt. Die Änderungen betreffen Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro. Mit der Differenzbetragsanpassungsverordnung soll ein Anreiz zum Wechsel des Anbieters erhalten bleiben. Die Änderung wurde von der EU-Kommission verlangt. Die Begrenzung des Differenzbetrages soll auf aktuelle Marktentwicklungen Rücksicht nehmen. Eine erste Überprüfung der Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages erfolgt deshalb spätestens zum 15. Juni 2023. Die Höhe des maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis minus Referenzpreis) beträgt für Erdgas/Wärme 8 Ct/kWh und für Strom 24 Ct/kWh. Die Verordnung wird ab dem 1. Mai 2023 gelten.

Beispielberechnungen zum Differenzbetrags finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Link

WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass Sie bis zum 31.03.2023 die Selbsterklärung zur Energiepreisbremse bei ihrem Energieversorger einreichen müssen!

Die FAQs zur Strompreisbremse, Erdgas-Wärme-Preisbremse und Selbsterklärung werden kontinuierlich aktualisiert.

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