Durch Unterschreitung des Grenzpreises können Sondervertragskunden die Konzessionsabgaben zurückfordern.


Der Grenzpreis wird als Durchschnittserlös der Energieversorgungsunternehmen in Deutschland aus Strom- bzw. Erdgaslieferungen an Sondervertragskunden (ohne Mehrwertsteuer und ohne Steuererstattungen nach StromStG / EnergieStG) definiert. Er dient als gesetzliche Grundlage zur Berechnung der Konzessionsabgabe.

Die Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden dürfen nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Grenzpreis liegt. Bei Gas gilt außerdem, dass Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden dürfen, die pro Jahr und Abnahmefall 5 Millionen kWh übersteigen.

Für das Jahr 2022 wird dafür der Grenzpreis 2020 betrachtet.

  • Grenzpreis Strom 2020: 15,15 ct/kWh (netto)
  • Grenzpreis Erdgas 2020: 3,25 ct/kWh (netto)

Sollte ihr Energiepreis unter dem Grenzpreis liegen, können Sie beim Netzbetreiber die Konzessionsabgaben zurückfordern.

Die Regelung der Konzessionsabgaben für Strom und Gas finden Sie in der Konzessionsabgabenverordnung. Der Grenzpreis wird jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung. Sprechen Sie uns an.