Bundesministerium der Finanzen (BMF) erlässt am 27.02.2023 Schreiben zum „Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)"
Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung bzw. Installation sämtlicher PV-Anlagen, die eine installierte Leistung von 30 Kilowatt (peak) nicht überschreiten. Dazu gehören auch Nebenleistungen zu der Lieferung einer PV-Anlage, die im Rahmen einer einheitlichen Lieferung erfolgen. Zu den Nebenleistungen zählen u.a.
- Übernahme der Anmeldung in das Markstammdatenregister
- Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers
- Lieferung von Schrauben und Stromkabeln
- Herstellung des AC-Anschlusses
- Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage,
- Montage der Solarmodule
- Kabelinstallationen
Es ist zu beachten, dass der Nullsteuersatz nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden, gilt. Eine rückwirkende Anwendung auf vorher erfolgte Lieferungen oder Installationen ist nicht möglich.
Die Finanzverwaltung NRW hat zu dem Thema FAQs veröffentlicht.
WICHTIG: Die Förderung von Beratungsleistungen zum Photovoltaikausbau von der Bezirksregierung Arnsberg gilt noch bis zum 30. Juni 2024.
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