Am 21. September 2023 hat der Bundestag das Energieeffizienzgesetz und Änderungen des Energiedienstleistungsgesetzes beschlossen.


Im Folgenden haben wir Ihnen die wesentlichen Punkte kurz zusammengefasst:

Festlegung von Energieeffizienzzielen für 2030 und 2045 für Primär- und Endenergie

  • Entsprechend den Vorgaben des aktuellen Vorschlags der EU-Kommission für die Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Deutschland

 

Energieeinsparpflichten von Bund und Länder

  • ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh für den Bund bzw. 3 TWh für die Länder erbringen
  • der Bund bündelt seine notwendigen Energieeffizienz-Maßnahmen im Jahr 2024 in einem Energie- und Klimaplan
  • Energie- oder Umweltmanagementsysteme bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzuführen
    • Öffentliche Stellen mit Energieverbrauch > 3 GWh ein Energie- oder Umweltmanagementsystem
    • Öffentliche Stellen mit Energieverbrauch 1 bis 3 GWh ein vereinfachtes Energiemanagementsystem
  • Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen mit dem Ziel, jährlich 2 % Gesamtendenergieeinsparung zu erreichen

 

Verpflichtung für Unternehmen

  • mit einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh, innerhalb von 20 Monaten Energie- oder Umweltmanagementsysteme (ISO 50001 oder EMAS) einzuführen und Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 durchzuführen

  • mit einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen innerhalb von drei Jahren konkrete Umsetzungspläne zu wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen erstellen und veröffentlichen

 

  • Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen wird vom BAFA durchgeführt

 

Anforderungen von EnEfG und EDL-G

  • für als wirtschaftlich identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen konkrete, durchführbare Pläne zu erstellen und zu veröffentlichen (spätestens binnen drei Jahren )
  • Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach der DIN EN 17463, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt (maximale Nutzungsdauer 15 Jahre gemäß Afa-Tabellen des BMF)

 

Vermeidung und Verwendung von Abwärme

  • Verpflichtung für Unternehmen, entstehende Abwärme nach Stand der Technik zu vermeiden und anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren
  • Verpflichtung zur Abwärmenutzung, nicht nur in Anlagen, sondern auch auf Betriebsgelände oder bei externen Dritten
  • Entsprechend des Exergiegehalts der Abwärme kaskadenförmige, mehrfache Wiederbenutzung für maximalen Effizienzgewinne
  • Falls heute keine vollständige Abwärmenutzung möglich oder zumutbar ist, sind technische Möglichkeiten schaffen, die eine vollständige Nutzung zum späteren Zeitpunkt ermöglicht
  • Unternehmen sind auf Anfrage von Nah- und Fernwärmebetreibern und sonstigen wärmeabnehmenden Unternehmen sowie der Bundesstelle für Energieeffizienz verpflichtet über im Unternehmen anfallende Abwärme zu informieren

 

Verpflichtung Rechenzentren

  • bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten
    • kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf der wesentlichen Komponenten des Rechenzentrums durchzuführen
    • Maßnahmen zu ergreifen, die die Energieeffizienz des Rechenzentrums kontinuierlich verbessern
  • Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik
  • Einführung eines Energieeffizienzregister für Rechenzentren
  • Klimaneutrale Rechenzentren
  • Bieten Betreiber von Rechenzentren Dienstleistungen für Dritte (Kunden) an, so sind die Betreiber ab dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, die direkt den Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr gegenüber diesen Kunden darzustellen

 

Fazit: To-Do‘s für Unternehmen

  • Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen ab 7,5 GWh Verbrauch (innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes)
  • Veröffentlichung von Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen ab 2,5 GWh Verbrauch
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 spätestens binnen 3 Jahre
  • Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der identifizierten Maßnahmen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren
  • Veröffentlichung der Maßnahmen auf BAFA-Portal
  • Vermeidung von Abwärme, Abwärmenutzung und Vermarktung für Unternehmen

Links zum Thema:

Pressemitteilung Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und den weiteren Anforderungen aus dem EnEfG. Sprechen Sie uns an.