Das Bundeskabinett hat am 19. April 2023 den Entwurf des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) beschlossen. Ziel des EnEfG ist eine Senkung des Energieverbrauchs anhand einer deutlichen Anhebung der Energieeffizienzziele.


Im Folgenden sind einige Pflichten aus dem Gesetz aufgeführt.

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh

  • Erstellung und Veröffentlichung durchführbarer Umsetzungspläne
  • Bewertung aller identifizierten Maßnahmen nach Wirtschaftlichkeitskriterien (gemäß DIN EN 17463 (VALERI))
  • Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren
  • Abfrage bzw. Stichprobe durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 15 GWh

  • Einführung eines Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (ISO 14001, EMAS) innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes
  • Erfassung und Bewertung von Abwärmequellen und -prozessen
  • Identifizierung und Darstellung technisch realisierbarer Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung.
  • Durchführung von Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN EN 17463 (VALERI) aller identifizierten Maßnahmen

Betreiber von Rechenzentren

  • Stromverbrauch ab dem 01. Januar 2024 durch 50 Prozent, ab 01. Januar 2027 durch 100 Prozent ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien zu decken.
  • Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen
  • Bestandsrechenzentren (Betriebsaufnahme bis 30.06.2026) – vorgegebene Werte für Luftkühlung
  • Neue Rechenzentren (Betriebsaufnahme ab dem 01. Juli 2026) – Vorgaben für Energy-Reuse-Faktor und Power Usage Effectiveness

Einen weiteren Artikel zu dem Thema finden Sie hier: