Ab dem 1. Januar 2027 gelten neue Anforderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG).
Die Novelle wurde im Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und setzt Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um. Sie verschärft insbesondere die Anforderungen an Lade- und Leitungsinfrastruktur.
Neue Anforderungen bei Wohngebäuden
Für neu errichtete Wohngebäude und Bestand bei Renovierung (mehr als 3 Stellplätzen)
- 50 % der Stellplätze: Vorverkabelung
- übrige Stellplätze: Leitungsinfrastruktur
- Neubau: zusätzlich mindestens ein Ladepunkt
- Bei größeren Renovierungen gilt die Verpflichtung, wenn auch der Parkplatz oder die relevante elektrische Infrastruktur von der Renovierung betroffen ist.
- Für bestehende Wohngebäude ohne größere Renovierung weiterhin keine Verpflichtung
Neue Anforderungen bei Nichtwohngebäuden
Für neu errichtete Nichtwohngebäude und Bestand bei Renovierung (mehr als 5 Stellplätzen)
- 50 % der Stellplätze: Vorverkabelung
- übrige Stellplätze: Leitungsinfrastruktur
- mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze
Für Bürogebäude (mehr als 5 Stellplätzen) gilt davon abweichend
- mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze
Bestandsgebäuden ohne Renovierungsmaßnahmen
Bei mehr als 20 Stellplätzen gelten grundsätzlich neue Anforderungen:
- entweder ein Ladepunkt je zehn Stellplätze
- oder Leitungsinfrastruktur an mindestens 50 % aller Stellplätze
Für öffentliches Gebäude (Eigentum der öffentlichen Hand + Nutzung durch eine Behörde) gilt davon abweichend
- Ab 1. Januar 2033: 50 % der Stellplätze mit Vorverkabelung
Für öffentlich zugängliche Stellplätze
- Verpflichtung kann über eine vorgegebene installierte Gesamtladeleistung erfüllt werden à Einzelfallprüfung!
Wichtig!
Prozentsätze/Quoten für Leitungsinfrastruktur oder Vorverkabelung sind jeweils gesondert für barrierefreie und nicht-barrierefreie Stellplätze am bzw. im Gebäude anzuwenden
Ausnahmen
- KMU bleiben von der Verpflichtung ausgenommen
- Bei unverhältnismäßig hohen Kosten der Renovierung (10 % Anteil der Kosten vorher: 7 %) für die erforderten Maßnahmen an den Gesamtkosten der Renovierung
Übergangsregelungen
- Bauantrag bzw. entsprechende Verfahrenseinleitung vom 18. März 2021 bis 31. Dezember 2026: grundsätzlich bisherige GEIG-Fassung
- ab 1. Januar 2027: neue, novellierte GEIG-Fassung
- Bei genehmigungsfreien Vorhaben kann auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen sein.
- Wurde bei einem bestehenden Nichtwohngebäude mit mindestens 21 Stellplätzen zwischen 27. Mai 2022 und 27. Mai 2024 bereits der nach dem bisherigen GEIG (GEIG 2021) der erforderliche 1 Ladepunkt errichtet, erhält abweichend von den geltenden Fristen Aufschub für die neuen Anforderungen des GEIG 2027 bis 01.01.2029.
Unterscheidung zwischen reiner Leitungsinfrastruktur und vollständiger Vorverkabelung
- Leitungsinfrastruktur: Vorbereitung der Stellplätze für die spätere Installation von Ladepunkten, beispielsweise durch entsprechende Schutzrohre bzw. Leitungswege.
- Vorverkabelung: Der Stellplatz wird bereits mit Strom- und Datenleitungen ausgestattet, dass eine Ladeeinrichtung ohne grundlegende weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann.
- Die Infrastruktur muss so dimensioniert sein, dass die vorgeschriebene Anzahl an Ladepunkten gleichzeitig genutzt werden kann.
- Bei nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen muss bei der Vorverkabelung außerdem ein Lademanagementsystem berücksichtigt werden.
Mit der GEIG-Novelle werden die Anforderungen an Ladeinfrastruktur an Gebäuden deutlich ausgeweitet. Insbesondere die Kombination aus niedrigeren Stellplatzschwellen, Vorverkabelung, höheren Ladepunktquoten und neuen Pflichten für bestehende Nichtwohngebäude macht eine frühzeitige Planung wichtiger.
Lassen Sie frühzeitig die Anforderungen der neuen GEIG-Fassung überprüfen, damit spätere Anpassungen sowie zusätzliche Kosten möglichst vermieden werden können. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Autoren: Simon Marschner
Stand: 30.09.2026
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